Der Grund für die Wirtschaftkrise sind Meetings; da bin ich mir ganz sicher!

Diese Behauptung aus der Überschrift ist ganz leicht herzuleiten, denn einer der Gründe für eine Wirtschaftskrise sind ja Produktionseinschränkungen und diese, so denke ich, gibt es bei Unternehmen der ITK-Branche aufgrund der extensiven Meeting-Tätigkeit genug.

Langsam wird das Wort “Meeting” zu meinem ganz persönlichen Hasswort, ja es übertrifft bald noch das Wort “Killerspiel”. Ständig sind Mitarbeiter von ITK-Unternehmen in “Meetings” oder haben gleich “Telkos”. Ich glaube ich persönlich habe in meinem ganzen Leben noch nicht so viele “Meetings” gehabt, wie in manchen Startups in einer Woche abgehalten werden.

Aber selbst wenn die Aussage “XY ist im Meeting” oder “Tut mir leid, ich muss gleich ins Meeting” eine gerne genommen Ausrede für “Ich habe keine Lust mir zu reden” ist, dann nervt das Wort “Meeting” trotzdem. Warum sagen die Leute nicht einfach direkt, dass gerade keine Nerven haben, mit mir zu sprechen? So passiert es nur, dass die Sekretärinnen im anderen Raum schon was Sache ist, wenn ich das Telefon auflege und verzweifelt “Argh!!!” in den Raum schreie ;)

Geschrieben von: Marian Härtel

Filesharing: Wer downloaded weis nicht, dass er auch uploaded?

Eine in der Vergangenheit des öfteren relevante Frage im Dunstkreis der Filehsharingabmahnungen war, ob derjenige, der eine Datei bei einer Tauschbörse, vielleicht allein wegen dem Namen Tauschbörse, weis, dass er auch einen Upload der Datei tätigt.

Dies hat das OLG Oldenburg beschäftigt und die Frage mit “Nein” beantwortet. Das Gericht konnte in einem Strafverfahren, den für eine strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen notwendigen Vorsatz nicht feststellen.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die von ihm heruntergeladenen und im Ordner (incoming) “gespeicherten Daten” sofort auch anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung standen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass man Dateien in einem gesonderten Ordner ausdrücklich freigeben müsse, um sie anderen Nutzern der Tauschbörse zugänglich zu machen.

Das Landgericht erkannte trotzdem einen Vorsatz:

Das Landgericht hat die Überzeugung, der Angeklagte habe als Nutzer einer Tauschbörse gewusst, dass bei Nutzung des Programms auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden oder dieses zumindest in Kauf genommen, damit begründet, dass derjenige, der wie der Angeklagte aktiv an Tauschbörsen teilnehme, auch Kenntnis darüber habe, wie das Programm funktioniere und worauf der Unterschied zu anderen Anbietern beruhe. Hinzu komme, dass ähnliche Dateien sich in nicht frei zugänglichen Ordnern auf dem PC des Angeklagten befunden hätten. Wenn sich der Angeklagte der Funktion der Tauschbörse nicht bewusst gewesen wäre, hätte er diese anderen Dateien nicht in andere Ordner zu verschieben brauchen.

Dem ist das OLG aber entgegen getreten:

Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer
auch wiederholter – Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle, existiert nicht. Der Name des EingangsOrdners “incoming” spricht jedenfalls dagegen und lässt ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch “Ausgangs”Dateien gespeichert werden. Das Erfordernis eines gesonderten AusgangsOrdners ist auch deswegen naheliegend, weil andernfalls immer nur schon heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen.
Der zum Beweis des Vorsatzes des Angeklagten vom Landgericht ferner ausgeführte Umstand, dass sich in ähnlichen Dateien nicht frei zugänglichen Ordnern auf dem PC des Angeklagten befanden, ist irrelevant, denn das Verschieben von heruntergeladenen Dateien in andere Ordner kann aus vielerlei Gründen erfolgen, etwa um sie in ein eigenes Dateiordnungssystem einzufügen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Deutscher Kulturrat: Killerspieldiskussion stammt aus der Mottenkiste der Verbotsdebatten

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, warnt angesichts des jüngsten Vorschlags der Innenminister der Länder und des Bundesinnenminister, noch vor der Bundestagswahl ein Herstellungs- und Verbreitungsverbot von gewalthaltigen Computerspielen umzusetzen, vor einem wahltaktischem Schnellschuss.

Mit dem Vorschlag der Innenminister wurde erneut in der Mottenkiste der Verbotsdebatten gegriffen und geflissentlich verschwiegen, dass erst im vergangenen Jahr das Jugendschutzrecht novelliert wurde. Seit dem 1. Juli 2008 ist der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die indiziert sind, im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert, die Indizierungskriterien wurden in Bezug auf mediale Gewaltdarstellungen erweitert und präzisiert, weiter wurde die Mindestgröße der Alterskennzeichen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle gesetzlich festgeschrieben.

Wenn jetzt ein Herstellungs- und Verbreitungsverbot sogenannter Killerspiele gefordert wird, geht es weniger um Kinder- und Jugendschutz, denn Kindern und Jugendlichen dürfen solche Spiele schon jetzt gar nicht zugänglich gemacht werden. Er geht darum, Erwachsene vor solchen Spielen zu „schützen“. Damit wird elementar die Kunst-, Presse- und Meinungsfreiheit berührt.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Bei den jüngsten Vorschlägen der Innenministerkonferenz muss man den Eindruck gewinnen, dass es nicht um Jugendschutz, sondern schlicht nur um Wahlkampf geht. Oder soll ernsthaft in den letzten Sitzungstagen des Bundestages vor der Sommerpause und der Bundestagswahl, hopp la hopp ein neues Gesetz gezimmert werden. Der Jugendschutz und die Kunst-, Presse- und Meinungsfreiheit sind viel zu wichtig, um sie den wahlkämpfenden Innenministern von Bund und Ländern zu überlassen.“

Geschrieben von: Marian Härtel

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