Filesharing: Wer downloaded weis nicht, dass er auch uploaded?
Eine in der Vergangenheit des öfteren relevante Frage im Dunstkreis der Filehsharingabmahnungen war, ob derjenige, der eine Datei bei einer Tauschbörse, vielleicht allein wegen dem Namen Tauschbörse, weis, dass er auch einen Upload der Datei tätigt.
Dies hat das OLG Oldenburg beschäftigt und die Frage mit “Nein” beantwortet. Das Gericht konnte in einem Strafverfahren, den für eine strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen notwendigen Vorsatz nicht feststellen.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die von ihm heruntergeladenen und im Ordner (incoming) “gespeicherten Daten” sofort auch anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung standen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass man Dateien in einem gesonderten Ordner ausdrücklich freigeben müsse, um sie anderen Nutzern der Tauschbörse zugänglich zu machen.
Das Landgericht erkannte trotzdem einen Vorsatz:
Das Landgericht hat die Überzeugung, der Angeklagte habe als Nutzer einer Tauschbörse gewusst, dass bei Nutzung des Programms auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden oder dieses zumindest in Kauf genommen, damit begründet, dass derjenige, der wie der Angeklagte aktiv an Tauschbörsen teilnehme, auch Kenntnis darüber habe, wie das Programm funktioniere und worauf der Unterschied zu anderen Anbietern beruhe. Hinzu komme, dass ähnliche Dateien sich in nicht frei zugänglichen Ordnern auf dem PC des Angeklagten befunden hätten. Wenn sich der Angeklagte der Funktion der Tauschbörse nicht bewusst gewesen wäre, hätte er diese anderen Dateien nicht in andere Ordner zu verschieben brauchen.
Dem ist das OLG aber entgegen getreten:
Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer
auch wiederholter – Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle, existiert nicht. Der Name des EingangsOrdners “incoming” spricht jedenfalls dagegen und lässt ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch “Ausgangs”Dateien gespeichert werden. Das Erfordernis eines gesonderten AusgangsOrdners ist auch deswegen naheliegend, weil andernfalls immer nur schon heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen.
Der zum Beweis des Vorsatzes des Angeklagten vom Landgericht ferner ausgeführte Umstand, dass sich in ähnlichen Dateien nicht frei zugänglichen Ordnern auf dem PC des Angeklagten befanden, ist irrelevant, denn das Verschieben von heruntergeladenen Dateien in andere Ordner kann aus vielerlei Gründen erfolgen, etwa um sie in ein eigenes Dateiordnungssystem einzufügen.
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Geschrieben von: Marian Härtel
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