BGH erlaubt Spickmich.de

Der Bundesgerichtshof erlaubt entgültig die Lehrerbewertungsplattform SpickMich.de.

Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Geschrieben von: Marian Härtel

LG Hamburg: Rapidshare unterliegt gegen GEMA

Auf Antrag der GEMA untersagte das Landgericht Hamburg dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes „rapidshare.com“ am 12. Juni 2009 per Urteil, ca. 5.000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Erstmals erging eine Entscheidung gegen einen Sharehoster mit einem Wert von 24 Mio. Euro.

Nach zahlreichen Erfolgen in kleinerem Ausmaß im Kampf gegen illegales Filesharing über Sharehoster konnte die GEMA nunmehr einen Erfolg in einer ganz neuen Dimension erzielen. Der Sharehosting-Dienst ist nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden Musikwerke über seine Plattform in Zukunft nicht mehr erfolgt. Die fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig.
Damit hat die GEMA für ihre Mitglieder im Kampf gegen die Online-Piraterie einen von vielen Experten für nicht möglich gehaltenen Erfolg errungen. Die langfristige Strategie der GEMA, nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die Diensteanbieter vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie insgesamt und nachhaltig entgegenzutreten, erweist sich damit als die richtige.

Das Gericht stellte zudem fest, dass die von „rapidshare.com“ – und anderen Sharehostern – angeblich getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um über den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern. Die Entscheidung hat damit Bedeutung über den konkreten Fall hinaus, da sie zeigt, dass Sharehosting-Dienste in der derzeitigen Ausgestaltung nicht rechtmäßig betrieben werden, sondern die Betreiber wesentlich wirksamere und umfangreichere Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten ergreifen müssen.

Die Gerichte erkennen, dass das Argument der Betreiber von Sharehosting-Diensten, eine Kontrolle der gespeicherten Dateien sei technisch nicht möglich, nur vorgeschoben ist. Wenn die GEMA gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden kann, gibt es keinen Grund, warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte.

Geschrieben von: Marian Härtel

Reisekostenabrechnung – Dumm gelaufen, wenn die Belege nicht gelesen werden können

Reisekostenabrechnungen gehören bei meinem Kollegen Dr. Malte Behrmann, der ständig für die Interessen der Computerspieleindustrie durch die Welt jettet, zum alltäglichen Spiel. Manchmal verzweifelt aber nicht nur er, sondern auch unsere Auszubildene. So beispielsweise bei Belegen von seiner Reise für die EU nach China. Die Belege haben nur chinesische Schriftzeichen abgedruckt und nachdem die Auszubildene lamentierte, dass sie nicht wüsste, was auf den Belegen steht, gab wohl auch der Kollege auf und legte eine Sache mit dem viel sagenden Spruch

Das lassen wir ‘mal weg, könnte auch nur ein Garderobenschein sein.

in den Papierkorb.

Ein kleines Lächeln konnte ich mir da im Nebenraum nicht verdrücken ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Insolvenz: Das Risiko des Geschäftsführers und seines Privatvermögens

Da wir es gerade selber bei einem Mandanten mit dem Problem der Insolvenzverschleppung der Gegnerin zu tun haben, mit den anwaltlichen Problemen, nie eine Antwort auf ein Brief zu bekommen und vielen weiteren Unwegsamkeiten kämpfen, fiel mir der dieser Artikel in die Finger, der das Problem recht gut beschreibt..

Eine GmbH kann ein Schutz vor der Haftung mit dem Privatvermögen sein, aber nur solange man sich als Geschäftsführer an die gesetzlichen Spielregeln hält, die – zum einen sehr vielen nicht im Detail bekannt sind – und die – bei den ganzen tollen Unternehmergesellschaften mit 50 Euro Stammkapital, auch meistens schon am ersten Tag greifen ;-)

Für den Gegner, der an das Privatvermögen heran will, macht das Ganze nur mehr Stress, mehr aber auch nicht. Eine sinnvolle Beratung, wenn man, gerade als Startup, eine Unternehmensgründung plant.

Geschrieben von: Marian Härtel

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