Streitfall Computerspiele: Computerspiele zwischen kultureller Bildung, Kunstfreiheit und Jugendschutz

Wie ich gerade erst mitbekommen habe ist das Buch “Streitfall Computerspiele: Computerspiele zwischen kultureller Bildung, Kunstfreiheit und Jugendschutz” von den Autoren Olaf Zimmermann und Theo Geißler und dem Deutschen Kulturrat auch online verfügbar.

Wer sich dafür interessiert, findet das Buch, das als gedruckte Version 9,00 Euro kostet, hier als PDF.

Geschrieben von: Marian Härtel

Aktuelle Kinofilme per Stream? Was sagt das Gesetz dazu?

Die Computerbild hat eine relativ nichtssagende Pressemitteilung rausgebracht. Wahrscheinlich ist der Inhalt der nächsten Printausgabe wieder einmal Publikumswirksam gestaltet ;)

nternetseiten zeigen Raubkopien aktueller Kino-Hits / Bild- und Tonqualität meistens schlecht / Diskussion über Legalität der Angebote / Vorsicht: Links führen zu Abo-Fallen

Vorbei die Zeiten, in denen Kinofans noch ins Kino gehen mussten, um sich die neuesten Streifen anzuschauen. Mittlerweile kann sich jedermann Raubkopien aktueller Hits wie “Ice Age 3″ oder “Brüno” pünktlich zum Kinostart vom heimischen Sofa aus ansehen. So genannte Streaming-Angebote im Internet machen es möglich. COMPUTERBILD hat recherchiert, ob die Angebote überhaupt legal sind und sie den Kinobesuch wirklich ersetzen können (Heft 16, ab Montag im Handel).

Auf Internet-Seiten wie www.movie2k.com oder www.kino.to können Nutzer aktuelle Spielfilme, Serien und Dokumentationen gratis per Mausklick als so genannten Stream ansehen. Beim Streaming ermöglicht ein ununterbrochener Daten-Strom – der Stream – Übertragungen im Internet, fortlaufend und ohne Verzögerung. Videos lassen sich so auf Abruf übermitteln. Klingt verlockend, allerdings macht sich rasch Ernüchterung breit. Bild- und Tonqualität der Filme sind in der Regel miserabel. Kein Wunder: Die Datenrate beträgt zwischen 400 und 1.000 Kilobit pro Sekunde. Bereits im kleinen Abspielfenster ist die Wiedergabe unscharf und pixelig, im Vollbild lassen sich die meisten Filme gar nicht mehr ansehen. Die Qualität ist deshalb so schlecht, weil mehr als 80 Prozent der Streifen direkt im Kino abgefilmt werden. Auch die Tonqualität ist dürftig, die Raubkopierer zeichnen den Originalton in den Kinos separat auf und kombinieren ihn später mit dem Bildmaterial.

In der Regel lassen sich die Filme sogar herunterladen. Allerdings ist das nicht nur illegal, sondern auch äußerst riskant – viele Links führen zu Abo-Fallen. Ob allein das Ansehen der Filme auf den Internetseiten strafbar ist, darüber streiten die Juristen. Zwar gibt es den Tatbestand “Ansehen” laut Urheberrecht nicht, allerdings erfolgt beim Anschauen eines solchen Streams eine Zwischenspeicherung. Die einen interpretieren diese Zwischenspeicherung als illegale Raubkopie, die gemäß Paragraf 44a des Urheberrechtsgesetzes strafbar ist. Andere Juristen vertreten hingegen die Auffassung, dass die Zwischenspeicherung technisch notwendig, flüchtig und somit nicht strafbar sei. Außerdem sei bisher noch niemand wegen des Anschauens eines Streams belangt worden.

Sebastian Ehrhardt, von netzrecht.org, war da schon fleißiger und hat einmal die rechtlichen Grundlagen zusammengefaßt. Jeder der Seiten wie Kino.to etc nutzt, sollte dort einmal vorbeischauen. Eventuell erspart es einem den Anruf bei einem Rechtsanwalt, wenn die nächste Abmahnung im Briefkasten landet?

Geschrieben von: Marian Härtel

Rechtsreferendar (m/w) ab sofort gesucht

Wir suchen zum nächstmöglichen Termin eine Referendarin/ein Referendar für die Kanzlei Dr. Behrmann & Härtel.

Die Kanzlei hat die Schwerpunkte auf Urheberecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Finanzierungsberatung und neue Medien mit einem besonderen Schwerpunkt auf Computerspiele. Ein enger Kontakt zu der Branche mit interessanten Aufgabenstellungen erwartet den Referendar/die Referendarin.

Wir sind eine Kanzlei mit zwei Partnern, zwei Sekretärinnen und 1-2 Praktikanten, somit ein nettes Team mitten in der City von Berlin. .

Voraussetzungen:

- Fremdsprachenkenntnisse: mindestens Englisch
- Interesse für/an Computerspiele/n bzw. der Computerspielindustrie
- Interesse für wirtschaftliche Belange von Startups, Künstlern und Entwicklerstudios.

Bewerbungen bitte mit Lebenslauf, Foto und kleinem Anschreiben an haertel@rae-behrmannhaertel.de

Geschrieben von: Marian Härtel

“Meine Zahlung für Ihre Rechnung ohne Leistung”

Ich dachte ja wirklich, dass man schon viel erlebt hat, aber eine Überweisung dieser Art hatte ich noch nicht erhalten:

IHRE ERSTBE RATUNG OHNE IRGENDWELCHE HI LFE, UNSERE SELBSTBETEILIGU NG UNTER VORBEHAL

Ich muss zugeben, ich muss dazu lernen. Wie kann ich auch nur so dumm sein, und jemanden in der Erstberatung, der unbedingt Streit sucht, wegen mangelnder Erfolgsaussichten davon abraten, gerichtlich vorzugehen? Ich böser, böser ehrlicher Rechtsanwalt.

Den Rest des Geldes, jetzt bereits Kosten für das Mahnverfahren, haben wir auch noch bekommen, natürlich nicht ohne den obligatorischen Seitenhieb in der Überweisung

DEN REST IHRER R G OHNE LEISTUNG UNTER VORB EHALT

Diesesmal hat aber wohl eher die Zustellung des Antrages auf Vollstreckungsbescheid gewirkt. Ich hasse es gegen meine eigenen Mandanten vorzugehen. Ich will denen doch eigentlich helfen!

Geschrieben von: Marian Härtel

Warum einen Rechtsanwalt?

Viele Menschen, und vor allem auch junge Startups, scheuen oft den Weg zu einem Rechtsanwalt. Das kann schnell ein fataler Fehler sein.

Auch wenn es um die Onlinebranche, Browserspiele, Internetdienstleistungen geht, die vielerorts noch mit “Freiheit” und “Ungezwungenheit” in Verbindung gebracht wird, so ist die Realität eine andere. Ohne Rechtskenntnisse erstellte Gesellschaftsverträge oder AGB rächen sich oft nicht nur im Nachfeld einer Startup-Gründung, sondern vor allem dann, wenn der Erfolg eintritt und man eigentlich die Zeit auf andere Dinge verwenden wollte, als auf Rechtsstreitigkeiten.

Gleiches gilt für Nachlässigkeiten beim Abschluss von Verträgen. Dass einem dadurch Beweismöglichkeiten fehlen, spürt man oft erst einige Zeit später, dann aber am eigenen Portemonnaie, denn schnell ist ein Prozess sinnlos verloren gegangen.

Oft sparen Existenzgründer am falschen Ende, die Kosten für einen Rechtsanwalt werden dann als überflüssig und unberechenbar angesehen, dabei können auch diese mit fairen Honorarvereinbarungen planbar gemacht werden. Ein guter Rechtsanwalt, der zudem die Branche und Hintergründe kennt, hilft Probleme im Vorfeld zu vermeiden oder zumindest Gefahren zu verringern und wird sich schnell zu einem zuverlässigen Partner für das eigene Startup entwickeln und sollte/muss in einem sicheren, seriösen und zukunftssicheren Businessplan einen Platz haben.

Aber nicht nur für Unternehmen…

ist ein Anwalt in vielen Fällen sinnvoll. Im heutigen Alltag, vor allem wenn man regelmäßig und oft das Internet nutzt, können viele Fallen auf einen warten. Von Diensten, die man für kostenlos hält, dann aber – meist – unberechtigte Forderungen folgen lassen, über Probleme auf diversen Handelsplattformen bis zu den Versuchen des eigenen Sprösslings via Tauschbörsen besonders billig an Computerspiele oder aktuelle Musik zu gelangen. In solchen oder ähnlichen Fällen ist ein Anwalt, vor allem ein solcher, der sich mit den Themen auskennt und die technischen Hintergründe versteht, besonders geeignet und oftmals behilflich die Folgen einer Abmahnung zu mildern oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Rufen sie doch einfach kurz und unverbindlich an!

Geschrieben von: Marian Härtel

Versandkosten und Preissuchmaschinen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine “froogle.de” eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen “sprechenden Link” darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Geschrieben von: Marian Härtel

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