Onlinespiele werden zum Massenmarkt

10,3 Millionen Bundesbürger über 14 Jahren haben schon einmal Online-Spiele gespielt. Das entspricht einem Anteil von 14 Prozent in dieser Altersgruppe. Besonders beliebt sind Online-Spiele, also digitale Spiele, die über das Internet gespielt werden, bei den 14- bis 29-Jährigen. In dieser Altersklasse spielt fast jeder Zweite (45 Prozent) über das Internet. Das teilte der Hightech-Verband BITKOM heute in Berlin anlässlich der Leipziger Spielemesse „Games Convention Online“ mit. Die Games Convention Online ist die weltweit erste Messe für Online- und Mobile Spiele. „Online-Spiele sind längst kein Nischenmarkt mehr, sondern aus der heutigen Video- und Computerspiel-Landschaft nicht mehr wegzudenken“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Besonders beliebt sind Denk- und Strategiespiele. Knapp die Hälfte der Online-Gamer (45 Prozent) spielt sie. Von jedem Vierten (24 Prozent) genutzt werden sogenannte Casual Games. Das sind Spiele mit leicht zu erlernenden Regeln für die kurze Ablenkung wie Sudokus, Kreuzworträtsel oder Wissensspiele. Rohleder: „Der Großteil der Online-Gamer hat mit Actionspielen nichts am Hut. Online-Spieler sind Denkspieler.“

Am meisten verwendet werden Spiele, die direkt im Internetbrowser gespielt werden können. Fast drei Viertel (73 Prozent) aller Online-Spieler nutzen sie überwiegend. Meist gebrauchtes Spielgerät ist derzeit der Computer. Künftig sollen jedoch andere Zugangsformen zum Internet an Bedeutung gewinnen, etwa über Spielkonsolen oder mobile Geräte. „Mit einem wachsenden Anteil der mobilen Internetnutzung werden Online-Spiele verstärkt auf Handhelds der neuen Generation und Smartphones gespielt werden“, so Rohleder.

„Die Studie widerlegt einige Vorurteile zu den Nutzern und der Nutzung von Online-Spielen und liefert fundierte Erkenntnisse für eine sachliche Diskussion“, sagte Silvana Kürschner, Strategy Director GC Global bei der Leipziger Messe. So gibt es Online-Spieler in allen Bildungsschichten. „Überdurchschnittlich groß ist der Anteil der Online-Spieler bei Menschen mit höherem Bildungsabschluss“, sagte Kürschner. Bei den Abiturienten und Hochschulabsolventen sind es 17 Prozent. Die Mehrheit der Online-Spieler greift regelmäßig auf die Games zu und verbringt mit dieser Art der digitalen Unterhaltung ähnlich viel Zeit wie mit klassischen Unterhaltungsmedien.

Weitere Ergebnisse der Studie werden im Konferenzprogramm der Games Convention Online vorgestellt und erörtert. Parallel zur Publikumsmesse findet in Leipzig am 31. Juli und 1. August die internationale Dialogkonferenz „Games Convention Online Conference“ statt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Einen Monat Party? Das wird ein August

Der August wird für jemanden, der in der Gamingbranche arbeitet, richtig anstrengend.

Beginnend mit nächster Woche und der Games Convention Online, folgt zwei Wochen später die Game Developers Conference und die GamesCom in Köln. Zwischendrinn heißt es Messeauftritt vorbereiten, zahlreiche weitere Events besuchen und gleichzeitig das andere Tagesgeschäft am laufen halten.

Begleitet werden all diese Events natürlich mit Business-Meeting Parties am Abend…

Ich glaube, danach brauche ich Urlaub ;-)!!

Geschrieben von: Marian Härtel

Ebay: Wann darf ein Händleraccount gesperrt werden?

EBay säubert im Interesse des Kundenschutzes mit scharfen Maßnahmen den von ihm zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz. Betroffen sind vor allem diejenigen gewerblichen Verkäufer, die den seit Anfang 2007 geltenden verschärften Zuverlässigkeitsanforderungen nicht entsprechen. Bei Verstößen gegen seine Vorgaben kündigt eBay die Verträge fristlos und sperrt von einem auf den anderen Tag die Konten der Händler. Darüber hinaus werden selbst langjährig tätigen Händlern die eBay-Konten fristgerecht – mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Monatsende – gekündigt, wenn ihre Kunden sie mehrfach schlecht bewerten.

Das für die deutsche eBay-Niederlassung zuständige Landgericht Potsdam und zweitinstanzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht sind in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen – im Ergebnis fast immer erfolglos – von Händlern angerufen worden, die eine derartige fristlose oder fristgerechte Kündigung nicht hinnehmen wollten. In einem kürzlich erlassenen Urteil hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Wirksamkeit derartiger Kündigungen Stellung genommen.
In dem entschiedenen Fall wurde von einem Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach im Rahmen von Auktionen auf Waren geboten, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. In den Fällen, in denen sich kein dritter Käufer fand, der Computershop also auf seinem höchsten Gebot „sitzenblieb“, wurde der Verkauf „rückabgewickelt“, um die bei Durchführung der Transaktion anfallenden eBay-Gebühren zu sparen. eBay sperrte daraufhin alle Mitgliedskonten mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, seine Mitgliedskonten wieder frei geschaltet zu bekommen, ist vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg geblieben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom
17.6.2009 zurückgewiesen.

Nach der nunmehr vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründung stellt die zu  Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertigt. Dass nach Darstellung des Inhabers des Computershops nicht er selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die Manipulationen verantwortlich gewesen sei, hielt der Senat für unerheblich. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat zudem deutlich gemacht, dass er auch die vorsorglich von eBay ausgesprochene fristgerechte Kündigung für rechtens erachte.  Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eBay die fristgerechte  Kündigung ermöglicht, ohne dass ein besonderer Grund dafür angegeben werden muss, sei wirksam. Mit der Kündigung nütze eBay auch nicht missbräuchlich eine marktbeherrschende Stellung aus. Denn eine derartige Stellung komme eBay als Anbieter von Internet-Verkaufsplätzen nicht (mehr) zu.

Geschrieben von: Marian Härtel

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