Änderungen des Widerrufsrechtes – Dienstleister sollten Widerrufsbelehrungen anpassen

Stolperstellen gibt es immer wieder im Internet, aber einige kann man leicht umschiffen. Um Abmahnungen zu entgehen, sollten alle Dienstleister und Shopbetreiber, die auch Dienstleistungen anbieten, ihre Bestellabläufe und die Widerrufsbelehrung schnellstmöglich anpassen.

Bereits im März hat der Bundestag einem Gesetz zugestimmt, mit dem das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen geändert werden soll, das im Mai den Bundesrat passierte. Das Gesetz wurde bereits vorgestern im Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff. verkündet und tritt gemäß seinem Artikel 6 heute in Kraft.

Bisher lautete der Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes in der Muster- Widerrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9):

“Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.”

Seit heute muss dieser Hinweis durch den folgenden ersetzt werden:

“Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”

Auch bestimmte Ausnahmen vom Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB) gelten bei Telefonvertrieb nicht mehr (siehe hier.

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Geschrieben von: Marian Härtel

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