Online einsehbare AGB? Dem OLG Celle reicht das nicht aus *Update*

Interessant, welche Verfahren doch bis zum Oberlandesgericht gehen. Laut dem Kollegen Prof. Dr. Hoeren hat das OLG Celle entschieden, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes im geschäftlichen Verkehr in zumutbarer Weise Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nehmen können muss. Für dieses Formerfordernis reiche es nicht aus, dass die Bedingungen vor Vertragsabschluß nur auf der Internetseite des Verwenders einsehbar seien.

Ehrlich gesagt wäre ich nach der Lektüre von § 305 BGB auf keine andere Lösung gekommen.

Zwar muss ich zugeben, dass man in der heutigen Zeit, und durch die Formulierung

[...] der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.[...]

auf die Idee kommen könnte, dass sich jeder AGB auch im Internet anschauen könnte, dies erscheint aber selbst mir, der den ganzen Tag mit dem Internet zu tun hat, als zu großer Medienbruch. Selbst mit meinem IPhone will ich doch nicht bei einem Offlinehändler erst online die Geschäftsbedingungen anschauen müssen, bevor ich dem Händler offline Geld gebe.

*Update* Dank der kritischen Anmerkung aus den Kommentaren, habe ich mir das Urteil einmal genauer durchgelesen und muss dem Kommentator natürlich Recht geben. Der reine Hinweis auf das Urteil und sogar der Tenor, den es lediglich in Kurzform dazu gab, sind insoweit verwirrend, als dass es – wie der Kommentator richtig mitteilt, wirklich nur um die Übertragbarkeit auf internationales Recht geht. Dazu der folgende Ausschnitt aus dem Urteil:

Soweit im deutschen unvereinheitlichten Recht im Verkehr zwischen Unternehmen die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dagegen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hat (BGHZ 117, 190, 198. 149, 113, 118 m. w. Nachw.), ist diese den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nach Treu und Glauben treffende Erkundigungspflicht auf den internationalen Handelsverkehr nicht in gleicher Weise übertragbar (BGHZ 149, 113, 118). In Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Klauselwerken und der fehlenden Differenzierung bei der Anwendung des CISG zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten (§ 1 Abs. 3 CISG) widerspräche es dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7 Abs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations und Informationspflicht der Parteien, dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nachteile nicht bekannter gegnerischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen aufzubürden (BGHZ 149, 113, 118 f.).

Das Urteil des OLG Bremen ist dazu ebenfalls sehr interessant, auch wenn es, wie oben mitgeteilt, bei mir ehrlich gesagt auf persönliches Unverständnis trifft.

Geschrieben von: Marian Härtel

Kaum zurück, schon muss man wieder planen

Kaum bin ich von der Game Developers Conference und der gamescom in Köln zurück, muss ich schon wieder planen, beispielsweise für meine Aufgabe als Redner auf der Korea Games Conference im Oktober oder für die Games Connect in Lyon. Einige weitere Events werden dieses Jahr noch folgen, aber zum Glück ist es bei mir noch nicht ganz so schlimm wie bei meinem Kollegen Dr. Malte Behrmann, der nächsten Monat wohl 6 Tage im Büro sein wird ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

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