Der BGH und der Spam

Der BGH hat sich auch einmal über Spam Gedanken gemacht und am 20. Mai diesen Jahres entschieden:

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

Der BGH begründet den Beschluss damit, dass schon die erstmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbetrieb des Empfängers darstelle. Es mache keinen Unterschied, ob es sich um die erste E-Mail des Versenders handele oder bereits eine Vielzahl von Werbemails versandt wurde. Der mit dem Werbemedium E-Mail verbundenen Ausuferungsgefahr müsse durch Verbot schon der ersten E-Mail Einhalt geboten werden.

Da muss man wohl wieder den gelben Riesen bemühen, um Aquise in Deutschland zu betreiben. Eigentlich stören mich diese Briefe aber mehr, als die Emails. Aber das ist wohl Geschmackssache.

Den ganzen Beschluss gibt es hier.

Geschrieben von: Marian Härtel

Google und der Datenschutz

Google Inc. darf zehn Klauseln aus seinen früheren Nutzungsbedingungen gegenüber in Deutschland lebenden Verbrauchern nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen. Das entschied das Landgericht Hamburg in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren. Nach Auffassung des Gerichts hatten die Klauseln Verbraucher unzulässig benachteiligt oder verstießen gegen geltendes Datenschutzrecht. „Das Urteil ist auch ein Signal an andere Internetfirmen, Daten- und Verbraucherschutz ernst zu nehmen“, so Vorstand Gerd Billen.

Unter den zehn eingeklagten Klauseln befand sich eine Bestimmung, die Google weitreichende Nutzungsrechte einräumte. Danach war das Unternehmen berechtigt, urheberrechtlich geschützte Werke zu veröffentlichen. Im schlimmsten Falle hätte dies sogar private Dokumente betreffen können, die Nutzer auf ihrem Account speichern. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist die Klausel unzulässig, da der Nutzer nicht erkennen kann, welche Rechte er Google einräumen soll. Eine weitere Klausel ermöglichte es Google, E-Mails oder andere eingestellte Inhalte, ohne Benachrichtigung durchzusehen, zu überprüfen oder zu löschen. Das hätte unter anderem unveröffentlichte, wissenschaftliche Arbeiten betreffen können. Die Hamburger Richter beurteilten dies als unangemessene Benachteiligung des Nutzers.

Ein wesentlicher Teil der Klage betraf Datenschutzklauseln. In diesen hatte Google sich das Recht eingeräumt, Verbraucherdaten unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu übermitteln oder mit Daten anderer Unternehmen zu kombinieren. Auch war Google danach berechtigt, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu verwenden. Das Gericht erklärte diese Klauseln für unwirksam, weil sie die Vorgaben der Datenschutzgesetze nicht ausreichend berücksichtigten. Diesen zufolge ist sicherzustellen, dass der Internetnutzer einer Verwendung personenbezogener Daten bewusst und eindeutig zustimmt. Zudem muss der Anbieter die Einwilligung besonders hervorheben.

Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes stärkt das Urteil die Rechte der Verbraucher und macht deutlich, dass auch amerikanische Unternehmen deutsche Verbraucherrechte einhalten müssen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, darf Google diese Klauseln nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen. Das Unternehmen hat ab Zustellung des Urteils einen Monat Zeit, Berufung einzulegen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Landgericht München und der fliegende Gerichtsstand

Das Landgericht München hat sich zum Problem des fliegenden Gerichtsstandes geäußert. Anlaß war einmal wieder die unsäglichen Stadtplanausschnitte, von denen einfach niemand zu verstehen scheint, dass diese urheberrechtlich geschützt sind.

In dem Urteil vom 30.07.2009 äußert sich das Gericht dahingehend, dass der bestimmungsgemäße Abruf einer Internetseite dort sei, wo sich nach vernünftigen Maßstäben gemessen, Kunden befinden. Nach diesem Grundsatz hat das LG München I seine internationale und örtliche Zuständigkeit wegen unberechtigter Nutzung einer Stadtplankarte eines deutschen kartografischen Verlages auf der Website eines österreichischen Anbieters begründet.

Geschrieben von: Marian Härtel

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