Spam über Twitter – wie nervig!

Ich bin mir auch weiterhin sicher, dass Twitter zu nichts wirklich Besonderes gut ist und jemals gut sein wird. Es wird einige wenige geben, die sich darüber austauschen, die meisten aber sind nur passiv beteiligt oder missbrauchen, ja wie auch ich, Twitter als RSS-Ersatz und somit als Marketingtool.

Ein Umstand führt aber denke ich bald dazu, dass ich den Account lösche: Spam und Werbung. Jeden Tag bekommt man Follower, die nur einen Zweck haben, nämlich einen einzigen Eintrag zu posten, der dann auf eine Pornoseite oder sonstwohin verlinkt. Einfach in den Spamfilter packen will man Mails von Twitter ja auch nicht, also erträgt man diese Follower oder löscht irgendwann den Zugang.

Oder bin ich der Einzige, dem es so geht?

Geschrieben von: Marian Härtel

Wider dem Standard in der Anwaltsarbeit

Also, wenn ich mich über eine Sache nicht beschweren kann, dann dass ich in meiner Anwaltstätigkeit zu viele Standardfälle habe, die zum Gähnen führen. Die allermeisten Mandate sind neue Rechtsprobleme und teilweise sogar neue Businesskonzepte oder betreffen gesellschaftliche Entwicklungen der Computerspielindustrie oder der Internetjugend, die selbst ich als Computerspieler bisher ignoriert habe.

Dies betrifft beispielsweise aktuell auch Communities, in denen sich zwar über Computer bzw. Onlinespiele unterhalten wird, in denen es aber nicht um das Testen von Computerspielen geht oder um Empfehlung eben solcher, sondern um Nebenentwicklungen wie das Kaufen virtueller Währungen, das Einrichten privater Server oder das Ausnutzen und Finden von Fehlern in Onlinespielen, um sich eigene Vorteile zu verschaffen. Solche Mandanten führen zu Fragestellungen, die im Grundsatz zwar wiederum in Form von Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen zu bearbeiten sind, betreffen dann aber nicht nur interessante und zum Teil juristisch völlig ungeklärte Bereiche des Urheber- oder Wettbewerbsrechtes, sondern sind auch interessant zu bearbeiten, wenn man sich dafür interessiert, womit andere Menschen die eigene Freizeit verbringen.

Diese Fälle treffen natürlich bei mir auf eben dieses Problem und in Antragen auf einstweilige Verfügungen einem Gericht klar zu machen, was dort überhaupt stattfindet und für welche Leistungen in solchen Foren Menschen Geld zahlen, ist durchaus eine schwierige aber auch interessante Angelegenheit.

Geschrieben von: Marian Härtel

OLG Karlsruhe: Auskunft über IP-Adressen und gewerblicher Umfang

Einen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 01.09.2009 (6 W 47/09), der jedoch inzwischen d’accord mit anderen Gericht geht, sei an dieser Stelle erwähnt:

1. Eine einstweilige Anordnung, mit der ausgesprochen wird, dass bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zum Zwecke der Auskunftserteilung die Daten zu sichern, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welchen Anschrift bestimmte IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugeordnet waren, kann mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Eine solche Anordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG i.V. mit § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG; diese dort getroffene Regelung stößt weder auf europarechtliche noch auf verfassungsrechtliche Bedenken.

3. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG glaubhaft gemacht wird.

4. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in der Regel anzunehmen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.

Geschrieben von: Marian Härtel

Rechtmedial: Mitschreiber im Bereich Computerspielerecht gesucht!

Dadurch dass ich in letzter Zeit viel auf Computerspielmessen im Ausland bin, wie letzte Woche in Singapur, Anfang Oktober in Korea, Ende Oktober in Russland und so weiter, wird der Blog hier von mir leider nicht so sehr geflegt, wie ich es gerne wollen würde. Das Schlafdefizit ist leider jetzt schon zu groß.

Daher wäre es interessant, ob es in der Community, oder auch unter den Stammlesern, jemanden gibt, den das Thema “Recht der Computerspiele” bzw. “Recht der neuen Medien” auch interessiert. Ob Student, Referendar oder Kollege ist mir dabei egal. Sollte Interesse bestehen, sich mit dem Thema gelegentlich auseinanderzusetzen, bitte ich um eine Email mit einer kurzen Vorstellung der Person und warum an dem Thema Interesse besteht.

Die Email bitte richten an: haertel@rae-behrmannhaertel.de

Geschrieben von: Marian Härtel

Virtuelle Items gehören in Korea dem Nutzer

Dass Korea dem “alten Europa” in Sachen Computerspiele fünf Jahre voraus ist, ist kein Geheimnis mehr. Interessant ist jedoch, dass dies auch für die juristische Thematik gilt. Auf der Games Convention Asien in Singapur habe ich gerade von Dongmin Lee von NHN, dem größten koreanischen Spieleanbieter, gelernt, dass dort virtuelle Gegenstände dem Nutzer gehören.

Über ein Thema, über das auf der gamescom 2009 in Köln die zuständige Abgeordnete für Verbraucherrechte bei den Grünen mit mir eine kleine Diskussion führt, um zu erfahren, ob es in dem Bereich überhaupt Handlungsbedarf gibt, gibt es in Korea keine Diskussion mehr – sondern bereits gesetzliche Grundlagen.

Solange aber bei uns, bezüglich eines Vorfalles vom gestrigen Tage, auf Focus Online (http://www.omfg.to/picdumps/picture_fbb25e.jpg) noch getitelt wird

Offensichtlich hat er den Amoklauf vorher auf seinem Computer mit dem Killerspiel “The Sims” simuliert.

können wir auf derartige Gesetzesinitiativen wohl noch lange warten und “normal denkende” Menschen müssen über unsere Presse- und Politiklandschaft weiterhin den Kopf schütteln.

Geschrieben von: Marian Härtel

Rechte an Accounts und virtuellen Gütern

Ich hatte in diesem Beitrag schon einmal das Buch des geschätzten Kollegen Dr. Tobias Gräber erwähnt. Inzwischen habe ich es schon mehrmals genutzt und auch durch die Tatsache, dass er in einigen Punkten durchaus konträre Meinungen zu anderen Rechtsgelehrten vertritt, beispielsweise damit, dass die ASP-Rechtsprechung und somit Mietvertragsrecht nicht auf virtuelle Items anwendbar sei, sondern die Rechtsbeziehungen vielmehr werkvertraglicher Natur sind, macht das Werk interessant.

Zwar ist der Inhalt durchaus mit Vorsicht zu genießen, da der Kollege für Gameforge tätig und die ganze Dissertation am Beispiel des Spieles OGame aufgebaut wurde, allerdings sind gerade kontroverse Auffassung wichtig, um die Diskussion aufrecht zu erhalten und in Zukunft für alle Parteien zufriedenstellende Ergebnisse zu erlangen. Viel ist jedoch noch in der Bewegung, auch in der Rechtsprechung, und auf der gamescom in Köln haben wir gerade erst darüber mit Nicole Maisch, Mitglied des Bundestages und Sprecherin für Verbraucherpolitik bei Bündnis 90/Die Grünen darüber diskutiert ob der Gesetzgeber eingreifen muss, wenn die Meinung von Tobias Gräber und wohl der Mehrheit der Rechtsgelehrten stimmt, dass eine Regelunge in den AGB von Onlinespieleanbietern iVm. § 399 BGB dazu führt, dass die Übertragung von Accounts in Onlinespielen verboten werden kann.

Kaufen kann man das Buch hier.

Geschrieben von: Marian Härtel

Das Landgericht Berlin und die Wikipedia

Nein, es gibt keine einstweilige Verfügung gegen Wikipedia! Eigentlich ist mir in einem aktuellen Leitsatz, der mich gerade per Email erreichte, nur etwas Interessantes aufgefallen, nämlich dass das Landgericht Berlin Wikipedia anscheinend als Informationsquelle benutzt. So heißt es in einem Urteil vom 11. August (16 O 752/07).

“Die von Astrid Lindgren geschaffene literarische Figur Pippi Langstrumpf ist aufgrund ihrer Charaktereigenschaften und einer unverwechselbaren Kombination äußerer Merkmale (neunjähriges Mädchen mit zwei abstehenden Zöpfen, roten Haaren und Sommersprossen, vgl. wikipedia.org) eine urheberschutzfähige Gestalt, die als solche Schutz genießt (vgl. BGH, NJW 1993, 2620 Alcolix).”

Nun kann man darüber streiten, ob Wikipedia wirklich eine zuverlässige Quelle ist oder nicht, eine interessante Tendenz zeigt es doch aber auf, oder?

Geschrieben von: Marian Härtel

“Eine Kulturflatrate ist rechtlich machbar!”

Das sagen Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Dr. Silke Jandt, Dr. Christoph Schnabel, LL.M. und Anne Yliniva-Hoffmann in einem Gutachten für die Grünen.

Von “Kultursozialismus” zu “Sozialvertrag”: Die Idee einer Kulturflatrate wird heiß diskutiert. Aus grüner Sicht sei es jetzt dringend an der Zeit, gemeinsam nach konstruktiven Lösungen für den Umgang mit kreativen Werken im Netz zu suchen.

Momentan seien es vor allem Dienste und Portale global vernetzter Medienkonzerne, die an dem Umsatz mit digitalen Werken partizipieren. Die Vereinbarungen würdemn meist direkt mit den Rechteverwertern geschlossen, die Urheberinnen und Urheber gingen in der Regel leer aus. Dies könnne sich mit einer Kulturflatrate ändern. Die Einnahmen könnten mittels einer Verwertungsgesellschaft für das Internet direkt an die Produzenten kreativer Inhalte fließen. Die rechtlichen Hürden dafür seien allerdings hoch: Eine Änderung sowohl der europäischen Info-Richtlinie als auch der deutschen Urhebergesetzgebung wären notwendig.

Das gesamte Gutachten gibt es hier auf beachtlichen 72 Seiten – nicht wenig für ein Kurzgutachten. Eine FAQ an die Grünen bzgl. dem Thema gibt es hier.

Geschrieben von: Marian Härtel

“Wenn sich der Widerspruch inzwischen erledigt hat, dann

bitte wir Sie doch, den fälligen Betrag auf unser Konto zu überweisen.”

Das schreibt mir Rainer Haas & Kollegen bzw. “seine” Infoscore, nachdem wir auch in einer anderen Sache Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt haben. Ich dachte dies wäre damals nur ein einmalig in einer anderen Sache, dass man diesen blödsinnigen Brief verschickt und sich weiterhin scheut, den Klageweg einzuschlagen, aber es scheint Methode zu sein.

Eventuell ist das auch alles Absicht. Privatpersonen werden von dieser vielen Post vielleicht einfach derart mürbe, dass diese freiwillig zahlen, nur um endlich Ruhe zu haben. Auch eine Methode….

Geschrieben von: Marian Härtel

Wenn man in Berlin vollstrecken will, dann…

muss man viel Geduld haben. Die meisten Kollegen werden mir wohl zustimmen, dass die Vollstreckungsphase in einer Akte mitunter die nervigste Angelegenheit ist. In Berlin wird man hierbei beispielsweise damit vertröstet, dass man mindestens 6 Wochen Verzug habe und ich mich doch nicht so anstellen solle.

Dass mein Antrag für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nun schon bald 8 Wochen sinnlos in Gerichtsakten schmort und mit jedem Tag die Vollstreckungschancen meines Mandanten sinken, interessiert dabei natürlich niemanden.

Recht haben und Recht bekommen sind eben wirklich zwei Paar Schuhe. Wo sind eigentlich die Russen mit ihrem Inkasso, wenn man sie ‘mal braucht?

Geschrieben von: Marian Härtel

Older Posts »
Powered by WordPress