Landgericht München: Nintendo DS und § 95a UrhG
Das Landgericht München I hat am 14. Oktober 2009 (21 O 22196/08) über § 95a UrhG und den Nintendo DS entschieden.
1. Ein proprietäres Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte) ist eine technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG.
2. Der Begriff der “technischen Maßnahme” ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle tedchnischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken.
Bislang sind mir nur diese beiden Leitsätze durch die Maillingliste von Prof. Dr. Thomas Hoeren bekannt. Eine Pressemeldung scheint es noch nicht zu geben. Wer die vollständige Begründung nachliefern kann, kann dies einfach in den Kommentaren tuen.
Geschrieben von: Marian Härtel