Computerspiele und Schutz von Ideen

Da ich in letzter Zeit leider weniger Zeit für diesen Blog habe und daher auch eine Entscheidung des OLG Köln vom August nicht erwähnt habe, hier einmal die Entscheidung (Az. 6 U 225/08 ):

Das OLG Köln hatte sich kürzlich mit der Schutzfähigkeit von Ideen zu beschäftigen.

I. Zum Sachverhalt:
Die Klägerin entwickelt und vertreibt unter den Marken “bambinoM”, “miniM” und “pocketM” Lernspiele unter dem didaktischen Ansatz “N/O/P”. Die Lernspiele bestehen jeweils aus einem Kontrollgerät und Aufgaben- oder Übungsheften.

Die Beklagte ist ein Verlagsunternehmen, dass unter den Marken “TaschenR”, “R Junior” und “R” Lernspiele herstellt und vertreibt, die weitgehend nach dem gleichen Prinzip wie die der Klägerin funktionieren. Abweichungen bestehen bei den bei den einzelnen Ausstattungsmerkmalen der Spielgeräte, z.B. der Anzahl der Schalter und deren Funktionen/Bewegungsmöglichkeiten. Zudem ist das optische Design der Spiele, also die bildlichen Darstellungen auf den Plättchen der Spiele voneinander abweichend, so entstehen beim richtigen Kombinieren einzelner Plättchen bei der Klägerin Kreise, bei der Beklagten Quadrate.

Die Klägerin greift vorliegend nur die Kontrollgeräte der Spiele an, nicht die Aufgaben und Übungshefte, deren Inhalte verschieden sind, und machte Rechte aus § 4 Nr. 9 UWG wegen unlauterer Nachahmung geltend und ist der Auffassung die Beklagte verletze durch den Vertrieb der Kontrollgeräte der dargestellten Spiele Urheberrechte der Klägerin.

Die Vorinstanz gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der gegenständlichen Spielvorrichtungen, zur Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten und zur Herausgabe von Vervielfältigungsstücken der Spielvorrichtungen und stellte die Schadensersatzpflicht der Beklagten fest.

II. Zum Urteil:
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, das OLG Köln wies die Klage ab. Demnach stehe der Klägerin kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG und die darauf gestützten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.

Nach Ansicht des Gerichts könne die Klägerin lediglich Urheberrechtsschutz für die konkrete Ausgestaltung der Kontrollgeräte beanspruchen, die Kontrollgeräte der Beklagten stellen jedoch nur eine freie Benutzung gem. § 24 UrhG dar. Die Funktionsfähigkeit der Kontrollgeräte als solche ist hingegen nicht schutzfähig. Auch bejahte das Gericht grundsätzlich einen urheberrechtlichen Schutz für die Kontrollgeräte als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG oder als Darstellungen wissenschaftlicher Art gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG.

Die Klägerin hat damit aber keinen Erfolg, da es den Geräten entweder an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehle oder sofern man dies für die Geräte “miniM” und “pocketM” bejahen will, die Beklagte diese Gestaltung der Bilder und geometrischen Formen gerade nicht übernommen hat.

Auch verneinte das Gericht den Schutz als wissenschaftliche Darstellung, da das Gericht keine andere abschließende Gesamtbetrachtung vornehmen konnte, die Übungs- und Aufgabenhefte hatte die Beklagte nicht vorgelegt, zudem war unstreitig, dass der Inhalte der Hefte nicht identisch ist. Die Kontrollgeräte sind uch nicht als Werkteile urheberrechtlich schutzfähig, sie vermitteln keine Information, zudem unterschieden sich die grafischen Elemente der klägerischen Kontrollgeraäte von denen der Beklagten.

Ebenfalls ohne Erfolg war die Geltendmachung eines Schutzes der Idee als formaler oder/und inhaltlicher Teil des Werkes. Auch das von der Klägerin angeführte Urteil des BGH zum Warenlexika änderte daran nichts, da hier der BGH in einer konkreten Konstellation den Schutz einer bestimmten Konzeption in ihrer konkreten Darstellung, nicht der Idee für schutzfähig hielt. Der BGH verneinte darüber hinaus auch den Schutz der Spielregel als solche (Zahlenlotto), einer Werbekonzeption und des Sendeformates in der Vergangenheit. Die Idee ist erst schutzfähig, wenn sie in einer geistig wahrnehmbaren Formgestaltung verkörpert ist.

Das Gericht verneinte auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte, da auch das Lauterkeitsrecht keinen Ideenschutz gewährt und nur das konkrete Leistungsergebnis gegen Nachahmung schützt. Trotz der wettbewerbsrechtlichen Eigenart der klägerischen Produkte, ist wegen der erheblichen Abweichungen der Produkte gerade kein Verstoß gegen das UWG anzunehmen. Auch hat die Beklagte nicht den guten Ruf und die Wertschätzung der Klägerin bezogen auf die Kontrollgeräte verletzt.

III. Widerklage
Da der Beklagten aufgrund der einstweiligen Verfügung zeitweise der Vertrieb des Spiele untersagt war, hat ihre Widerklage auf Schadensersatz gem. § 945 ZPO Erfolg.

Die Revision ist zugelassen, da die Frage der Schutzfähigkeit der Idee selbst bei der gegenständlichen Ausgestaltung der Idee bislang unterschiedlich beantwortet wird.

Geschrieben von: Marian Härtel

Ritterschlag der koreanischen Gamesindustrie

Es ist nicht leicht von den Koreanern akzeptiert zu werden und so einige Sitten und Gebräuchen, um mit den richtigen Leuten ins Gespräch zu kommen, muss man schlicht kennen, um Erfolg zu haben: Das merke ich gerade wieder hier vor Ort.

Mein Vortrag auf der Korean Games Conference scheint aber Achtung gefunden zu haben, jedenfalls wurde ich als wohl einziger ausländischer Referent mit einem großen Artikel auf der größten koreanischen Businessseite der Computerspielindustrie, thisisgame.com, erwähnt.

Die Google Übersetzung ist ziemlich grauenhaft, vielleicht kann ja einer der Leser das Koreanisch im Original verstehen?

Geschrieben von: Marian Härtel

Rechtsanwälte, Verbrauchereigenschaft und das Widerrufsrecht

Der Bundesgerichtshof hat heute (30.9.2009, VIII ZR 7/09) entschieden, dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Damit stand einer Rechtsanwältin, die Ware an ihre Kanzleianschrift bestellt hatte, diese aber zu privaten Zwecken verwenden wollte, ein Widerrufsrecht zu. Die Klägerin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der “Kanzlei Dr. B.” an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.

Sie hat mit ihrer Klage unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von 766 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg.

Der BGH führte aus, dass privates Handlen nur dann nicht vorliege, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird. Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.

Geschrieben von: Marian Härtel

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