Flugchaos in der Türkei

Irgendwie bin ich echt froh, wenn ich am Sonntag aus Korea zurückkomme und dann – abgesehen von 1-2 Flügen für einen Tag -im Dezember nichts mehr ansteht.

Das Worst-Case Szenario eines Reisenden habe ich aber schon am Wochenende erlebt. Von Ankara zurück nach Berlin habe ich satte 44 Stunden gebraucht. Ich glaube mit einem Eselskarren wäre es wohl schnell gegangen. Turkish Airlines war nicht in der Lage den Flugplan wieder auf Vordermann zu bringen, nachdem es am Sonnabend überraschender Weise 4 Stunden Nebel in Istanbul und Ankara gab.

Man mag sich kaum vorstellen, welches Organisationschaos es gab, weil alle Flüge nach Deutschland ausgefallen sind und wie angenehm es war, dass wir am Sonnabend Nachts ins Hotel verfrachtet wurden, ohne dass man sich im Stande sah, die Gepäckstücke zu finden….

Nie wieder Turkish Airlines. Manchmal lobt man sich doch die gute alte Lufthansa.

Geschrieben von: Marian Härtel

To be Verbraucher or not to be Verbraucher…

…das war hier bzw. in Hamburg die entscheidene Frage. Über das Urteil betreffend eine Hamburger Rechtsanwältin habe ich bereits hier berichtet.

Jetzt liegt das Urteil des Bundesgerichtshofes auch im Volltext veröffentlicht und da dieses eben auch für das Internetrecht interessant ist, sei darauf hingewiesen ;)

  • Zum Volltext
  • Geschrieben von: Marian Härtel

    AGB von Onlinespielen und die fehlende Trennung von entgeltlichen und unentgeltlichen Abtretungsverboten

    Aus der Natur der Kanzlei haben wir mit dem Thema Abtretung und Accounts in Onlinespielen natürlich viel zu tun.

    Kurz bevor es für mich in einer Stunde nach Ankara geht, um an einem Panel zum Thema “Online Gaming in Turkey and Europe” teilzunehmen, fliegen mir gerade – für ein Mandat, das eine Stunde alt ist, Gedanken durch den Kopf.


    Verstößt das Verbot von unentgeltlichen Abtretungen (also der Verkauf von Accounts in Onlinespielen) gegen § 307 BGB?
    Wäre ein solches Verbot nicht eine nicht hinnehmbare Benachteiligung des Verbrauchers?
    Und wäre eine Klausel, die keine Unterscheidung bzgl. entgeltlicher (Verkauf von Accounts) und unentgeltlicher Abtretung (Überlassung von Accounts) macht, dann – mangels geltungserhaltender Reduktion – nicht insgesamt unwirksam?
    Wenn das so ist, wären dann Anbieter ohne einer solchen – unterscheidenden Klausel – nicht vollkommen ohne Regelung ausgestattet und könnten mangels Vereinbarung i.S. von § 399 Alt. 2 BGB auch nicht einen Accountverkauf verhindern?

    Ich muss mal schauen, ob es dazu schon Rechtsprechung gibt. Jetzt aber erstmal den Reisepass wiederfinden.

    Hat einer der Kollegen dazu eine Meinung?

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Kornmeier und die Kosten für ihre Abmahnungen

    Wie der Kollege Thomas Stadler herausgefunden hat, ist heute wohl ein schlechter Tag für Filesharer und insbesondere für die Kanzlei Kornmeier. Auf WikiLeaks ist nämlich ein Fax von U. Kornmeier an Davenport Lyons / Mr. Brian Miller aufgetaucht, welches recht anschaulich zeigt, dass die Kanzlei in der Vergangenheit wohl unberechtigt Kostenerstattungen für Filesharing-Abgemahnte verlangt hat.

    Grund ist nicht eine veränderte Rechtsansicht, sondern vielmehr ein faktischer Grund: Den Rechteinhabern bzw. der Firma Digiprotect scheinen in der Vergangenheit keine Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Beauftragung von Kornmeier entstanden zu sein, sondern die “Einnahmen” aus den Zahlungen der Abgemahnten werden nach festen Regeln zwischen Kornmeier, den Rechteinhabern und Digiprotect aufgeteilt und der Vergütungsanspruch von Kornmeier gegen die eigenen Mandanten ist – aufgrund der Vergütungsvereinbarung – erloschen. Auf die genaue Problematik hat Kollege Stadler besonders ausführlich hingewiesen, so dass Wiederholungen von mir recht sinnlos sind.

    Auf die Problematik, dass man dabei sehr nahe an den Tatbestand des zumindest versuchten Betruges herankommt, habe ich bereits in diesem Beitrag ausführlich hingewiesen.

    Das ganze gibt natürlich neue interessante Möglichkeiten die sich stapelnden Akten von Filesharern zu bearbeiten, wenn sich denn mal jemand trauen würde, zu klagen, und nicht nur immer Papierberge generiert.

    Natürlich gilt dieses Schreiben nur für die Kanzlei Kornmeier, aber die Vermutung und die eigene Erfahrung aus dem Umgang mit Mandanten, die bei uns anfragen, um selbst abzumahnen, lässt sehr stark vermuten, dass es in vielen großen und bekannten Kanzleien ebenso geregelt ist – und auch wenn Kornmeier in Zukunft die weitere Geltung eines solchen Vertrages bestreitet, einen netten Anschein ergibt das oben verlinkte Dokument mit Sicherheit.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Neue Vertragsmuster wegen § 11 BDSG

    Wie man diesem Link entnehmen kann, brachte §11 BDSG ein Reihe von neuen Verpflichtungen mit sich, die seit dem 1. September zu beachten sind. Dort sind jetzt neue Kriterien für die Auftragsdatenverarbeitung und entsprechende Verträge vorgeschrieben.

    Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit sowie die hessische Aufsichtsbehörde für Datenschutz haben laut Fr. Dr. Hoeren jetzt Musterverträge ins Netz gestelllt, die man sich genau ansehen sollte, denn alte Version sollte ungeprüft nicht mehr verwendet werden – jedenfalls nicht wenn man Bußgelder vermeiden will.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Spiele gegen Pädophilie?

    In meinem Arbeitsalltag erlebe ich viel Neues und treffe ständig neue Menschen, und das nicht nur aufgrund meiner Reisen.

    Vor kurzem bin ich aber doch ins Zweifeln geraten. Das Thema ist eigentlich extrem ernst und man hätte es wirklich nicht mit Spielen in Verbindung gebracht.

    In einer sehr angesehen Forschungsanstalt in Berlin, die sich mit dem Thema Pädophilie beschäftigt und wie/ob man diese Menschen in die Gesellschaft resozialisieren kann, beschäftigt man sich ernsthaft mit dem Thema, ein Serious Game (oder neu “angewandtes Spiel”) zu entwickeln, um diesen Menschen dabei zu helfen, ihre Neigungen an virtuellen Objekten unter Kontrolle zu bringen.

    Ich kann mir ehrlich gesagt kaum vorstellen, wie ein solches Spiel aussehen soll und ob man damit wirklich Heilchancen verbessern kann, aber die juristischen Themen, anfangen vom Strafrecht bis hin zu Persönlichkeitsrechten lassen mir als juristischen Berater durchaus einen kühlen Schauer über den Rücken jagen. Auf der anderen Seite haben solche Menschen auch Hilfe verdient, erst recht wenn sie sich freiwillig behandeln lassen, oder?

    Kann so etwas wirklich funktionieren? Sollte es so etwas geben?

    Ich bin mir weiterhin unschlüssig.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Yasni und die deutsche Justiz

    Nach diesem Blogeintrag habe ich eine Email von von Steffen Rühl, Geschäftsführer bei Yasni, bekommen. Da ich eigentlich neutral bleiben will, lasse ich Herrn Rühl gerne zu Wort kommen und gebe seine Email unverändert weiter:

    Sie haben in der Vergangenheit bereits – durchaus kritisch – zu Personensuchmaschinen berichtet. Unser Anliegen ist es, Personensuche rechtskonform anzubieten. Deshalb haben wir unseren Sitz in Deutschland und nicht in Nassau oder San Francisco.

    Natürlich gibt es durchaus kritische Stimmen zu unserem Geschäfts-Gegenstand aber es gab bisher KEINE rechtskräftigen Urteile!

    Die in der bisherigen Berichterstattung genannten Urteile sind nicht rechtskräftig (insbesondere das Verfahren vor dem OLG Hamm betrifft nicht einmal ein Hauptverfahren), haben Themen zur Grundlage, die mit Personensuche an sich nichts zu tun haben (angebliche Manipulation von Suchmaschinen nach „Anscheins-Beweis“) oder werden uns teilweise sogar fälschlicherweise zugeschrieben (Urteil LG Köln, das wir auch nur aus der Presse kennen).

    Ca. 10 Mio. Menschen monatlich nutzen Yasni (zum großen Teil regelmäßig), um sich über Veröffentlichungen zu sich selbst oder Verwandten und Bekannten „auf dem Laufenden zu halten“. Genau dies ist Zweck der Funktion „Infos zum Namen“ bei Yasni: nur was man weiß kann man auch ändern (auch wenn manche Mitmenschen offenbar lieber „was ich nicht weiß macht mich nicht heiß“ haben). Jegliche Zensur bzgl. Inhalten würde den Sinn einer Suchmaschine konterkarieren, entsprechende Klagen gegen Google führten u.W. bisher nur in Argentinien zum Erfolg.

    Anbei finden Sie nun ein Urteil (anonymisiert und in 2 Instanzen bestätigt), bei dem der Rechtsweg in der Tat erschöpft ist und in dem vor dem – wohlgemerkt – Hanseatischen Oberlandesgericht bereits der Prozesskostenhilfeantrag bzgl. angeblicher Verlinkung auf persönlichkeitsverletzende Inhalte durch yasni.de abgelehnt wurde.

    In der Begründung wird auf die Eigenschaft von yasni.de als Suchmaschine eingegangen und darauf hingewiesen, dass Yasni allenfalls nach konkreter Benennung einer Beanstandung prüfpflichtig ist und entsprechende Links ggf. entfernen müsste. Dies ist gängige Rechtsprechung bei Suchmaschinen und wird durch unseren sehr professionellen Support zumeist tagesaktuell sogar an Wochenenden und Feiertagen gewährleistet. Auch Bilder – obgleich bereits durch andere Suchmaschinen „zweitveröffentlicht“, bei denen uns ggü. Rechte benannt werden oder die den Beschwerdeinhaber abbilden werden durch yasni sehr zeitnah entfernt.

    Es würde mich persönlich sehr freuen, wenn Sie auch dieses, den Kerngegenstand von Yasni tatsächlich betreffende, Urteil besprechen würden.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Chefkoch.de verliert entgültig gegen Marions Kochbuch

    Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.

    Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.

    Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen.

    Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg.

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.

    Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

    Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Developerfront.com – Game Developer aus Europa

    Vor einiger Zeit hatte ich schon auf Developerfront.com hingewieden, welches durch meinen Anwaltskollegen Dr. Malte Behrmann betreut wird. Endlich hat er die Zeit gefunden, ein paar Inhalte einzupflegen und daher findet man diese nun auch an der Seite hier auf Rechtmedial verlinkt.

    Wer an tiefgreifenden Artikeln zu den Themen Computerspielentwickler in Europa interessiert ist und zudem der englischen Sprache mächtig ist, sollte sich die regelmäßigen Artikel jetzt nicht entgehen lassen.

    Der neueste Eintrag lautet: “Game development technologies in Europe” und im folgenden gibt es einen Ausschnitt:

    Two types of business strategies are emerging.

    The technological cutting edge of strategy with qickly raising production costs, high personnel and strong power requirements is targeting mainly the mass market. This will be very expensive and therefore only produced by very few. Many of these productions might eventually not come from Western Europe.

    The other will be the small business case. Here we will eventually see some games similar to arthouse films. Produced on a small budget, highly content – related, and original with a smaller target group. Technically they will have to rely more strongly on open source elements because they cannot afford to use commercial and expensive game middleware (which is key to work in a content-driven manner). These productions are a chance for Europe and these products will be the trigger of content- wise innovation (similar to the film industry today) and eventually inspire the mass-marketers.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Das Landgericht Köln und Rollenspiele

    Das Landgericht Köln hat sich letztens auch mit Spielen beschäftigt, wenn auch mit der nicht digitalen Variante.

    Herausgekommen ist eine nicht wirklich überraschende Entscheidung vom 29.07.2009 (Az. 28 O 180/08)

    Danach können Spielregeln eines Rollenspieles in ihrer konkreten Ausgestaltung oder die Handlung beziehungsweise die Charaktere des Rollenspiels urheberrechtlich schutzfähig sein. Die detaillierte Ausarbeitung einer Spielgestaltung könne urheberrechtlich geschützter Werkbestanteil sein, sofern sie nicht bereits vorbekannt ist, da es dann den Elementen an der für den Werkschutz notwendigen Individualität ermangele.

    Diese wahnsinnige Erkenntnis, die die Kölner Richter da entdeckt haben, war allerdings auch vorbekannt und demnach ist auch die Schlussfolgerung des Gerichts, dass einzelnen Elementen, wie zum Beispiel Namen, Fertigkeiten oder Attributen keine Werkeigenschaft zukomme, folgerichtig, aber ebenfalls wenig überraschend.

    Geschrieben von: Marian Härtel

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