Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und virtuelle Währungen, neuer Stolperstein für Onlinespiele/Onlinewelten?

Jeden Monat ein neues Gesetz, nichts besonderes eigentlich in deutschen Landen. Hin und wieder betreffen diese Gesetze aber auch Anbieter von Onlinespielen und sonstigen Internetdienstleistungen. Das neueste davon ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, welches dieses Wochenende in Kraft getreten ist und potentiell den Problemkreis von (virtuellen) Währungen in Onlinespielen betrifft. Das Gesetz ist eine Umsetzung von EU-Recht aufgrund der Zahlungsdiensterichtlinie, wodurch europaweit eine Aufsicht über Zahlungsdienste und -institute eingeführt werden soll.

Wie soll es auch anders sein, bereitet dieses Gesetz auch wieder Juristen Kopfzerbrechen.

Nach § 1 Abs. 1. Nr. 5 betrifft das Gesetz nämlich Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen (Zahlungsinstitute) zu fallen, wobei § 1 Abs. 2 Nr. 6 diese Zahlungsdienste als die Dienste versteht, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- oder Auszahlungsgeschäft) bzw. als solche bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft).

Ist ein bei einem Onlinespiel aufgeladener Account somit ein Zahlungskonto?

Pragmatisch gesagt: Wohl solange nicht, wie das Konto nur dafür da ist, um sich bei dem Anbieter virtuelle Gegenstände kaufen zu können. Dafür spricht schon § 1 Abs. 10 Nr. 11:

Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, sofern der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder IT-Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen tätig ist.

Was aber, wenn Spieler untereinander diese virtuellen Währungen handeln können, beispielsweise wenn man “Diamanten” gegen “Gold” eintauscht oder auch einfach nur virtuelle Währung, für die man reales Geld bezahlt hat, an eine dritte Person übertragen kann? Hier könnte die amtliche Begründung zu § 1 Abs. 10 Nr. 11 helfen.

Wenn Waren oder Dienstleistungen von einem dieser Betreiber oder aus technischen Gründen von einem Dritten vertrieben werden und nur mit elektronischen Geräten, wie z. B. Mobiltelefonen oder Computern, genutzt werden können, sollte dieser Rechtsrahmen nicht gelten, da die Tätigkeit des Betreibers über einen reinen Zahlungsvorgang hinausgeht,

bzw. sollen Zahlungsdienste nicht die

Übermittlung von ‘privaten Währungen’, alternativen, auf der Basis von privatrechtlichen Vereinbarungen geschaffenen Rechnungseinheiten (…), mit denen Leistungen in virtuellen Computerwelten wie „Second Life“ vergütet werden,

sein.

Auf jeden Fall aber ein weiterer Stolperstein für Anbieter von Onlinewelten, weniger von Onlinespielen. Sollten nämlich die zuständigen Sachbearbeiter bei der BaFin der Meinung sein, dass bestimmte Onlinewelten doch unter das ZAG fallen, und dazu könnten durchaus einige virtuelle Welten, abseits von Second Life, zählen, die sich in Deutschland gerade in der Entwicklung befinden, müssten diese eventuell ihre Spielkonzepte anpassen oder sich um eine Genehmigung bei der BaFin bemühen, was – erfahrungsgemäß – sehr schwer sein wird, gerade für Startups.

Ganz besonders aufpassen, was vor dem Start der eigenen Dienste noch zu erledigen ist, sollten aber die Unternehmen, die sich eventuell eher als virtuelle Einkaufswelten verstehen und bei denen somit die Möglichkeit besteht, mit der erworbenen virtuellen Währung beispielsweise Waren oder Dienstleistungen von Dritten zu beziehen.

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Geschrieben von: Marian Härtel

One Response to “Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und virtuelle Währungen, neuer Stolperstein für Onlinespiele/Onlinewelten?”

  1. Finanzaufsicht über Online-Spiele? » Online.Spiele.Recht Says:

    [...] Am 31.10.2009 ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vollständig in Kraft getreten. In Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG soll das Gesetz insbesondere Geldwäsche im Rahmen informeller Transfersysteme (IVTS) bekämpfen. Ausgelöst durch eine Heise-Meldung wird derzeit in den einschlägigen Blogs diskutiert, welche Auswirkungen das Gesetz auf Anbieter von Online-Spielen haben kann, die ihren Nutzern ein Handeln mit virtueller Währung ermöglichen (Update: Ein weiterer Beitrag dazu jetzt auch hier). [...]

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