Yasni und die deutsche Justiz
Nach diesem Blogeintrag habe ich eine Email von von Steffen Rühl, Geschäftsführer bei Yasni, bekommen. Da ich eigentlich neutral bleiben will, lasse ich Herrn Rühl gerne zu Wort kommen und gebe seine Email unverändert weiter:
Sie haben in der Vergangenheit bereits – durchaus kritisch – zu Personensuchmaschinen berichtet. Unser Anliegen ist es, Personensuche rechtskonform anzubieten. Deshalb haben wir unseren Sitz in Deutschland und nicht in Nassau oder San Francisco.
Natürlich gibt es durchaus kritische Stimmen zu unserem Geschäfts-Gegenstand aber es gab bisher KEINE rechtskräftigen Urteile!
Die in der bisherigen Berichterstattung genannten Urteile sind nicht rechtskräftig (insbesondere das Verfahren vor dem OLG Hamm betrifft nicht einmal ein Hauptverfahren), haben Themen zur Grundlage, die mit Personensuche an sich nichts zu tun haben (angebliche Manipulation von Suchmaschinen nach „Anscheins-Beweis“) oder werden uns teilweise sogar fälschlicherweise zugeschrieben (Urteil LG Köln, das wir auch nur aus der Presse kennen).
Ca. 10 Mio. Menschen monatlich nutzen Yasni (zum großen Teil regelmäßig), um sich über Veröffentlichungen zu sich selbst oder Verwandten und Bekannten „auf dem Laufenden zu halten“. Genau dies ist Zweck der Funktion „Infos zum Namen“ bei Yasni: nur was man weiß kann man auch ändern (auch wenn manche Mitmenschen offenbar lieber „was ich nicht weiß macht mich nicht heiß“ haben). Jegliche Zensur bzgl. Inhalten würde den Sinn einer Suchmaschine konterkarieren, entsprechende Klagen gegen Google führten u.W. bisher nur in Argentinien zum Erfolg.
Anbei finden Sie nun ein Urteil (anonymisiert und in 2 Instanzen bestätigt), bei dem der Rechtsweg in der Tat erschöpft ist und in dem vor dem – wohlgemerkt – Hanseatischen Oberlandesgericht bereits der Prozesskostenhilfeantrag bzgl. angeblicher Verlinkung auf persönlichkeitsverletzende Inhalte durch yasni.de abgelehnt wurde.
In der Begründung wird auf die Eigenschaft von yasni.de als Suchmaschine eingegangen und darauf hingewiesen, dass Yasni allenfalls nach konkreter Benennung einer Beanstandung prüfpflichtig ist und entsprechende Links ggf. entfernen müsste. Dies ist gängige Rechtsprechung bei Suchmaschinen und wird durch unseren sehr professionellen Support zumeist tagesaktuell sogar an Wochenenden und Feiertagen gewährleistet. Auch Bilder – obgleich bereits durch andere Suchmaschinen „zweitveröffentlicht“, bei denen uns ggü. Rechte benannt werden oder die den Beschwerdeinhaber abbilden werden durch yasni sehr zeitnah entfernt.
Es würde mich persönlich sehr freuen, wenn Sie auch dieses, den Kerngegenstand von Yasni tatsächlich betreffende, Urteil besprechen würden.
Geschrieben von: Marian Härtel