Yasni und die deutsche Justiz

Nach diesem Blogeintrag habe ich eine Email von von Steffen Rühl, Geschäftsführer bei Yasni, bekommen. Da ich eigentlich neutral bleiben will, lasse ich Herrn Rühl gerne zu Wort kommen und gebe seine Email unverändert weiter:

Sie haben in der Vergangenheit bereits – durchaus kritisch – zu Personensuchmaschinen berichtet. Unser Anliegen ist es, Personensuche rechtskonform anzubieten. Deshalb haben wir unseren Sitz in Deutschland und nicht in Nassau oder San Francisco.

Natürlich gibt es durchaus kritische Stimmen zu unserem Geschäfts-Gegenstand aber es gab bisher KEINE rechtskräftigen Urteile!

Die in der bisherigen Berichterstattung genannten Urteile sind nicht rechtskräftig (insbesondere das Verfahren vor dem OLG Hamm betrifft nicht einmal ein Hauptverfahren), haben Themen zur Grundlage, die mit Personensuche an sich nichts zu tun haben (angebliche Manipulation von Suchmaschinen nach „Anscheins-Beweis“) oder werden uns teilweise sogar fälschlicherweise zugeschrieben (Urteil LG Köln, das wir auch nur aus der Presse kennen).

Ca. 10 Mio. Menschen monatlich nutzen Yasni (zum großen Teil regelmäßig), um sich über Veröffentlichungen zu sich selbst oder Verwandten und Bekannten „auf dem Laufenden zu halten“. Genau dies ist Zweck der Funktion „Infos zum Namen“ bei Yasni: nur was man weiß kann man auch ändern (auch wenn manche Mitmenschen offenbar lieber „was ich nicht weiß macht mich nicht heiß“ haben). Jegliche Zensur bzgl. Inhalten würde den Sinn einer Suchmaschine konterkarieren, entsprechende Klagen gegen Google führten u.W. bisher nur in Argentinien zum Erfolg.

Anbei finden Sie nun ein Urteil (anonymisiert und in 2 Instanzen bestätigt), bei dem der Rechtsweg in der Tat erschöpft ist und in dem vor dem – wohlgemerkt – Hanseatischen Oberlandesgericht bereits der Prozesskostenhilfeantrag bzgl. angeblicher Verlinkung auf persönlichkeitsverletzende Inhalte durch yasni.de abgelehnt wurde.

In der Begründung wird auf die Eigenschaft von yasni.de als Suchmaschine eingegangen und darauf hingewiesen, dass Yasni allenfalls nach konkreter Benennung einer Beanstandung prüfpflichtig ist und entsprechende Links ggf. entfernen müsste. Dies ist gängige Rechtsprechung bei Suchmaschinen und wird durch unseren sehr professionellen Support zumeist tagesaktuell sogar an Wochenenden und Feiertagen gewährleistet. Auch Bilder – obgleich bereits durch andere Suchmaschinen „zweitveröffentlicht“, bei denen uns ggü. Rechte benannt werden oder die den Beschwerdeinhaber abbilden werden durch yasni sehr zeitnah entfernt.

Es würde mich persönlich sehr freuen, wenn Sie auch dieses, den Kerngegenstand von Yasni tatsächlich betreffende, Urteil besprechen würden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Chefkoch.de verliert entgültig gegen Marions Kochbuch

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.

Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.

Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen.

Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.

Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.

Geschrieben von: Marian Härtel

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