AGB von Onlinespielen und die fehlende Trennung von entgeltlichen und unentgeltlichen Abtretungsverboten

Aus der Natur der Kanzlei haben wir mit dem Thema Abtretung und Accounts in Onlinespielen natürlich viel zu tun.

Kurz bevor es für mich in einer Stunde nach Ankara geht, um an einem Panel zum Thema “Online Gaming in Turkey and Europe” teilzunehmen, fliegen mir gerade – für ein Mandat, das eine Stunde alt ist, Gedanken durch den Kopf.


Verstößt das Verbot von unentgeltlichen Abtretungen (also der Verkauf von Accounts in Onlinespielen) gegen § 307 BGB?
Wäre ein solches Verbot nicht eine nicht hinnehmbare Benachteiligung des Verbrauchers?
Und wäre eine Klausel, die keine Unterscheidung bzgl. entgeltlicher (Verkauf von Accounts) und unentgeltlicher Abtretung (Überlassung von Accounts) macht, dann – mangels geltungserhaltender Reduktion – nicht insgesamt unwirksam?
Wenn das so ist, wären dann Anbieter ohne einer solchen – unterscheidenden Klausel – nicht vollkommen ohne Regelung ausgestattet und könnten mangels Vereinbarung i.S. von § 399 Alt. 2 BGB auch nicht einen Accountverkauf verhindern?

Ich muss mal schauen, ob es dazu schon Rechtsprechung gibt. Jetzt aber erstmal den Reisepass wiederfinden.

Hat einer der Kollegen dazu eine Meinung?

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Geschrieben von: Marian Härtel

7 Responses to “AGB von Onlinespielen und die fehlende Trennung von entgeltlichen und unentgeltlichen Abtretungsverboten”

  1. Kai Says:

    Verkauf des Accounts ist nicht nur eine Abtretung, sondern ein Vertragsübergang, der sowieso zustimmungspflichtig ist.

  2. Marian Härtel Says:

    Hmm. Kein dummer Einwand. Hier geht aber auch um ein Spiele ohne Premiumzugang (F2P). Zudem bleibt aber durchaus auch 307 oder nicht? Ich muss mir die gesamte Rechtsmeinung dazu doch mal noch detailierter ansehen. Oder wir gehen demnächst mal Mittagessen ;) Bestimmt ein lustiges Gespräch

  3. Felix Says:

    Es bleibt ein Vertragsübergang. Auch bei F2P-Spielen gibt es ja üblicherweise eine ganze Menge Pflichten für den Spieler: Passwort geheimhalten, Registrierungsdaten aktuell halten, Ingame-Kommunikationsmöglichkeiten nicht für Werbeinhalte oder sonstige Belästigungen missbrauchen, keine Cheats einsetzen, …

    Grade bei F2P-Spielen sehe ich darin auch keine unangemessene Benachteiligung des Spielers, er bekommt die Leistung immerhin unentgeltlich.

  4. Marian Härtel Says:

    Danke euch beiden. Wie immer fundiert und diversifiziert ;) Ob das mit der Benachteiligung aber so leicht zum Tisch zu wischen ist..mal sehen.

    Aber um mal auf den Punkt zu kommen, ist hier aus der Türkei nämlich besonders schwer rauszubekommen: Gibt es eigentlich schon Urteile zu dem Problemkreis außer die beiden aus Regensburg? (http://www.rechtmedial.de/2008/07/17/nachgeholt-zwei-altere-urteile-zu-onlinespielen/)

  5. Fabian Says:

    Ob die Klausel als unzumutbare Benachteiligung zu werten ist, hängt doch sicher auch von der konkreten Lizenz und den übrigen Klauseln ab. Dem Kommentar von Felix kann ich ansonsten nur zustimmen. Hinzu kommt: Kann nicht gerade bei F2P Spielen ein Interesse des Betreibers an einem Abtretungsverbot vorliegen? Schließlich sind F2P Spiele ja zum Anlocken neuer Nutzer da. Ist eine Klausel, die mir verbietet einen von mir erworben “Gegenstand” zu veräußern/verschenken nicht vielleicht schon überraschend nach § 305c? Ich kenne dazu leider auch keine Rechtsprechung und der Link ist auch tot :(

  6. Kai Says:

    Also überraschend denke ich nicht wirklich, es ist ja sogar Branchenübung. Natürlich ist das im Zweifel kein Argument, aber ich finde immer das Argument, daß der Betreiber ein erhebliches Interesse daran hat, daß sein Spielgeschehen nicht durch kommerziellen Handel verfremdet wird. Man kann an vielen Spielen erkennen, was für erhebliche Probleme der Item-/Goldhandel für die Spielmechanik verursacht. Zuletzt bei Aion konnte man das hervorragend beobachten, daß der Goldhandel manche Server völlig aus der Bahn wirft.

  7. Tobias Gräber Says:

    Normalerweise ist derartige Werbung nicht mein Ding, in diesem Fall möchte ich aber dennoch auf mein Buch hinweisen: “Rechte an Accounts und virtuellen Gütern” – in Kapitel E wird die Frage ob Abtretung oder Vertragsübergang vorliegen umfassend auf knapp 20 und in Kapitel F die Möglichkeit der Reglementierung in AGB ebenfalls auf 20 Seiten diskutiert.

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