Frohe Weihnachten

Ich wünsche allen Frohe Weihnachten und ein gutes Bneues Jahr.

Da ich in den letzten Monaten, zeitbedingt, die Seite ein wenig vernachlässigt habe, kann es – zumindest für Rechtmedial, nur besser werden ;)

Geschrieben von: Marian Härtel

Weihnachtskarten in Massen

Wie jedes Jahr trudeln auch bei uns viele Weihnachtskarten ein und es zeigt zumindest, dass man bei einigen auf dem Outlook-Verteiler steht.

Wir haben uns dieses Jahr auch entschlossen, eine größere Menge Weihnachtskarten zu verschicken und haben uns passend zum Hauptrechtsbereich unserer Kanzlei, Computerspiele, auch die passende Karte erstellen lassen.

Postkarte-Vorderseite

Postkarte-Rückseite

Geschrieben von: Marian Härtel

Kanzleiwebseite 2.0 und Infos zur politischen Arbeit

Leider fehlt die Zeit, wie bei fast allen Selbstständigen, auch bei uns an allen Ecken. Wir haben es aber trotzdem noch geschafft die Kanzleiwebseite einem Update zu unterziehen und dabei versucht den Spagat zwischen Eleganz und Schlichheit zu vollführen.

http://www.rae-behrmannhaertel.de/

Mit Sicherheit gibt es auch an dieser Version noch genug zu meckern, aber da man selber nie wirklich objektiv zu den eigenen Schöpfungen ist und vieles daher durch die rosarote Brille sieht. Über Kritik bin ich daher natürlich dankbar. Bevor es aber jemand erwähnt: Neue Bilder sind bereits in Planung ;)

Neben dem Design haben wir auch den Inhalt noch ein wenig angepaßt und gerade auch auf unsere politische Arbeit hingewiesen bzw. unsere Dienstleistungen im B2G (Business to Government) hingewiesen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Anno und Gameforge räumen beim Deutschen Entwicklerpreis ab

„Anno1404“ ist der Gewinner des Abends. Related Designs und Blue Byte gewannen in den Kategorien: „Bestes deutsches Spiel 2009“, „Bester Soundtrack 2009“, „Bestes Gamedesign 2009“, „Beste Grafik 2009“ und „Bestes deutsches Strategiespiel 2009“ den begehrten Deutschen Entwicklerpreis 2009.

Den Preis für das „Beste deutsche Konsolenspiel 2009“ nahmen die Entwickler von „Anno: Erschaffe eine neue Welt“, Keen Games, mit sichtlicher Freude entgegen.

Die Show des Deutschen Entwicklerpreises 2009 stand unter dem Zeichen, der erst vor kurzem verstorbenen deutschen Entwicklerlegende Armin Gessert (Geschäftsführer der Spellbound-Entertainment AG) zu gedenken, der mit „Giana Sisters DS“ den Preis für das „Beste deutsche Kinderspiel 2009“ gewann und posthum in die „Hall of Fame“ aufgenommen wurde.

Auch musikalisch wurde Armin Gessert gedacht: Gemeinsam erinnerten Kai Rosenkranz (Piranha Bytes) und Pierre Langer (Dynamediaon) in einem musikalischen Medley seiner bekanntesten Spiele.

Das junge Hamburger Studio Daedalic Entertainment, letztes Jahr noch mit „Edna bricht aus“ erfolgreich, konnte auch dieses Jahr wieder die Akademie des Deutschen Entwicklerpreises überzeugen und gewann den Preis für das „Beste deutsche Jugendspiel 2009“ und die „Beste Story 2009“. Auch der Akademierat des Deutschen Entwicklerpreises war von der bisherigen Arbeit des Studios überzeugt und wählte Daedalic zum „Studio of the Year 2009“, eine der begehrtesten Auszeichnungen, die von Heiko Hubertz (Geschäftsführer von BigPoint) überreicht wurde.

Neben den etablierten deutschen Studios waren aber auch wieder die Newcomer erfolgreich. In der vierten Auflage des Gamesload Newcomer Awards wurden wieder Preisgelder in Höhe von 10.000€ an die Gewinner verteilt.

Den ersten Platz belegt dieses Jahr ein Team der Games Academy Berlin „Ic: Motion“ mit dem Spiel „Conflict Corporate Mars“, Platz zwei ging an ein Team der Mediadesign Hochschule München „Mimimi Productions“ für „Grounded“ und Platz drei an „Wolpertinger Games“ für den Titel „Phobos“.
Der von Gameforge Geschäftsführer Klaas Kersting verliehene „Förderpreis des Deutschen Entwicklerpreises 2009“ ging an das junge Browserspiel Studio „Splitscreen Studios GmbH“.

Hendrik Lesser (Geschäftsführer von Remote Control Productions): „Deutschland gehört zu den Pionieren im Online-Markt. Deshalb freut es mich besonders, dass mit den Splitscreen Studios erstmals ein reiner Onlinespiele-Entwickler den Förderpreis erhält.“

Auch der Preis für das „Beste deutsche Browserspiel 2009“ wurde am Abend verliehen. Diesen erhielt „Ticking Bomb Games“ in Kooperation mit Gameforge für Ihren Erstling „Gilde 1400 – Die Gilde Online“.

Für ihr Engagement rund um die deutsche Entwicklerszene erhielten das Making Games Magazin vom IDG Verlag und der Münchner Verein für Videospielkultur e.V. den begehrten Sonderpreis der Jury.

Geschrieben von: Marian Härtel

Computerspiele, digitale Bibliotheken und das KEEP Project

Für die aktuelle Ausgabe des Fachmagazins “Der Medienmarkt” wurde bei uns in der Kanzlei die folgende Kolumne verfasst. Zu finden ist diese, für Fachabonnenten, auch gedruckt in der letzten Ausgabe für das Jahr 2009 oder digital als PDF unter dieser URL.

Computerspiele in Bibliotheken

In letzter Zeit haben wir in Deutschland große Schritte bei der Anerkennung von Computerspielen als Kulturgüter gemacht. Die kulturelle Anerkennung von Computerspielen bringt es aber mit sich, dass diese zunehmend auch von Bibliotheken gesammelt werden bzw. sogar gesammelt werden müssen. In manchen europäischen Ländern und einigen Ländern in Deutschland müssen staatliche Bibliotheken Computerspiele aus gesetzlichen Gründen sammeln, weil sie zum kulturellen Erbe gehören. Soweit so gut, aber was hat das Thema in einer juristischen Kolumne zu suchen? Das ist relativ einfach, denn das juristische Problem entsteht dadurch, dass die Langzeitarchivierung von Computerspielen als rein digitales Kulturprodukt nur außerhalb des originalen Datenträgers erfolgen kann. Der Datenträger selber verfällt. Allerdings stehen Kopierschutzmechanismen und juristische Kautelen einer einfachen Übertragung der Daten auf andere Datenträger im Wege.
Hier kommt das Urheberrechtssystem bzw. das US- und das angelsächsische Copyright-System an seine Grenzen. Eine europaweite Initiative versucht dafür Lösungen zu finden. Das KEEP-Project (http://www.keep-project.eu) stellt sich den vorbenannten Aufgaben. Tatkräftig unterstützt wird das KEEP-Project dabei neben dem Deutschen Computerspielmuseum auch vom europäischen Entwicklerverband E.G.D.F. Und auch juristische Erfolge gibt es bereits zu vermelden, denn 2008 wurde bereits von der Bibliothek des amerikanischen Nationalkongresses als Konsozialführer ein ausführliches Gutachten erstellt: http://www.keep-project.eu/ezpub2/index.php?/eng/Download/Useful-documents)

Diese Studie begegnet den neuen Herausforderungen unseres Urhebersystems im Hinblick auf Langzeitarchivierung aus US-amerikanischer, niederländischer und britischer Sicht. Desweiteren liegt uns nunmehr eine zweite Fassung einer entsprechenden Studie für die Länder Deutschland, Niederlande und Frankreich vor, die im Zusammenhang mit dem KEEP-Project von einer französischen Anwaltskanzlei gefertigt wurde.
Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass im Bezug auf das Europarecht die Ausnahmen der Richtlinien für Computerspiele als originäre Multimediawerke nicht ohne weiteres unter die Schranken des Urheberrechts für Bibliotheken fallen können. Allerdings kommt die Studie eindeutig zu dem Schluss, dass die Informationsgesellschaftsrichtlinien der Europäischen Union, die in ihrem Artikel 5.2 den Bibliotheken und Museen für die Vervielfältigung bestimmte Privilegien einräumt, eben diesen Vorzüge gegenüber den klassischen Bewahrungsmethoden und technischen Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten einräumt.
Die Mitgliedsstaaten müssen daher, sofern nicht vorhanden, selbst Vorkehrungen treffen, damit die Urheberrechtsgesetze der Staaten die Archivierung von Computerspielen ermöglichen.

Im Hinblick auf das deutsche Recht stellt die Studie fest, dass letztendlich nach dem deutschen Urheberrechtssystem Computerspiele aufgeteilt werden in die zugrundeliegende Software, so genannte Game-Engine, die typischerweise als Computerprogramm in § 69 a ff des Urhebergesetzes geschützt ist, und in die visuelle Struktur, das Sichtbare des Computers, das in der Regel als Filmwerk, als Werk der bildenden Kunst oder im Falle der Musik auch als Musikwerk geschützt wird. Nach der Einschätzung der Gutachter wird zumindest in den Fällen, in denen keine weiteren Möglichkeiten bestehen, das Computerspiel aufzubewahren und das Originalsystem veraltet und nicht länger verfügbar ist, über § 69 d Nr.1 UrhG die Übertragung der Daten auf ein sicheres, anderes Datenaufbewahrungssystem als unbedenklich eingestuft.

Anders stellt sich die Situation allerdings dar, wenn das Computerspiel noch verfügbar ist und möglicherweise das System am Markt noch erhältlich ist. Die Studie weist in dem Zusammenhang jedoch auf § 52b des Urhebergesetzes hin, und dass die Vorschrift in diesem Zusammenhang hilfreich sein könnte. Da § 52 b UrhG in der heutigen Fassung jedoch erst am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, kann dieser die Fälle aus der Zeit davor nicht abdecken.
Nach der Einschätzung der Gutachter sind technische Schutzmechanismen, die im § 95a ff UrhG angesprochen werden, im Lichte des Artikel 6 der Informationsgesellschaftsrichtlinien nicht auf Computerprogramme anwendbar, wobei allerdings § 69f Nr.2 UrhG im Auge behalten werden muss.
Allerdings ginge es dann nur um Produkte, die ausschließlich dafür hergestellt worden sind, die Umgehung oder Verdrängung von technischen Schutzmechanismen zu betreiben. Die Gutachter unterstellen, dass die Modationsumgebungen zum Zwecke der Archivierung solche Zwecke nicht enthalten.
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass auch europaweit der Wille vorhanden ist, die Kultur der Computerspielgeschichte zu bewahren, um diese nachfolgenden Generationen darlegen zu können. Das KEEP Project unter der Federführung von engagierten Persönlichkeiten aus der Branche hat aber trotzdem noch viel Arbeit vor sich, denn rechtliche Rahmenbedingungen sind nur ein Aspekt der Problematik; technische Herausforderungen gibt es auch noch zur Genüge.

Geschrieben von: Marian Härtel

BGH und die Belehrungspflichten bei eBay

Vom Bundesgerichtshof gibt es ein neues Urteil zur Frage der Belehrungspflichten bei Internetgeschäften.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.

Die erste Klausel lautet:

[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel lautet:

“Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei – ihrer Meinung nach – den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz “unter anderem” wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.

Die dritte Klausel lautet:

[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] “Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Geschrieben von: Marian Härtel

Clever, Clever liebe Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen

Zwar sind in letzter Zeit die Anfragen wegen Filesharingabmahnungen zurückgegangen, aber es trudeln immer wieder welche ein. Ob das nun an diesem Umstand bzw. an den Weiterentwicklungen liegt, vermag ich jedoch nicht zu beurteilen.

Für einen Bekannten aus der Industrie liegt mir gerade eine Abmahnung von den Rechtanwälten Waldorf & Kollegen auf dem Tisch.

Neben dem üblichen Blabla auf massenweise Papier folgt am Ende eine interessante Stelle. Die Kollegen haben sich nämlich eine, soviel ich weiß, neue Methode ausgedacht, um verängstigte Abgemahnte unter Druck zu setzen, bzw. den eigenen Arbeitsaufwand zu minimieren.

Zunächst führen die Kollegen nämlich aus, dass unser Mandant eine 1,3 RVG Gebühr schulde, woran nichts Ungewöhnliches ist. Neben den Erklärungen, warum der Streitwert nicht noch viel höher sei und warum 97a UrhG nicht greife, führen die Kollegen aber weiter aus, dass man diese Gebühr auf 1,0 senken könne. Voraussetzung dabei sei aber, dass man den Kollegen keine weitere Arbeit machen und daher weder Gegenargumente in eine Antwort schreibe, noch die beigefügte Unterlassungserklärung abändere.

Zum einen sind also die Papierberge für Normalsterbliche kaum überblickbar und dienen damit sicher auch dazu, dass eine Menge Empfänger resignieren und zum anderen ist das Raffinierte daran natürlich, dass die Unterlassungserklärung kein Wort darüber verliert, dass man sie unter Umständen nur ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgegeben möchte und sie auch nicht auf sämtliche Titel des Rechtinhabers ausdehnen möchte.

Geschrieben von: Marian Härtel

Gott vs. Berlin – 1:0

Bei der sogenannten Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses auf die Länder übertragen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloss daraufhin das am 17. November 2006 in Kraft getretene Berliner Ladenöffnungsgesetz (Berl¬LadÖffG). Dieses sieht vor allem schon kraft Gesetzes und ohne die Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Freigabe aller vier Adventssonntage in Folge in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr für die Ladenöffnung vor. Vier weitere Sonn- und Feiertage jährlich können „im öffentlichen Interesse“ durch Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung freigegeben werden.

Zusätzlich dürfen an zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass „besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten“, von 13.00 bis 20.00 Uhr offen gehalten werden. Daneben gibt es eine Reihe von warengruppenspezifischen sowie orts- und anlassbezogenen Ausnahmebestimmungen. Die Ladenöffnung an Werktagen ist vollständig freigegeben (24 Stunden-Öffnungsmöglichkeit).

Inzwischen haben alle Bundesländer bis auf den Freistaat Bayern den Ladenschluss durch Landesgesetz geregelt. Im Grundsatz sehen alle Landesgesetze vor, dass an Sonn- und Feiertagen keine Ladenöffnung erfolgt. Als Ausnahmeregelungen weisen die meisten anderen Bundesländer vier Sonn- und Feiertage zur Freigabe aus, Baden-Württemberg lediglich drei, Brandenburg hingegen sechs. Zumeist ist eine Ladenöffnung an den Adventssonntagen ausgeschlossen oder zumindest nur an einem einzigen Adventssonntag im Jahr gestattet. Neben Berlin sehen nur die Gesetze über den Ladenschluss von Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt keinen besonderen Schutz der Adventssonntage vor. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (1 BvR 2857/07) und das
Erzbistum Berlin (1 BvR 2858/07) gegen die im Vergleich zur früheren gesetzlichen Regelung und zu den Ladenöffnungsbestimmungen in den anderen Bundesländern weitergehenden Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen in Berlin.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelung zur Ladenöffnungsmöglichkeit an allen vier Adventssonntagen (§ 3 Abs. 1 Alternative 2 Berl¬LadÖffG) mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 140 GG und Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) unvereinbar ist. Er hat die verfassungsbeschwerdeführenden Kirchen für beschwerdebefugt erachtet. Die Frage, ob und inwieweit sich Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) berufen können, war in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher noch nicht geklärt. Diese Garantie ist nicht im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes, sondern in den sogenannten Weimarer Kirchenartikeln verankert, die Bestandteil des Grundgesetzes sind (vgl. Art. 140 GG).

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden für zulässig gehalten, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG jedenfalls in Verbindung mit der objektivrechtlichen Sonn- und Feiertagsgarantie hinreichend dargetan hatten. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist dann gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine bislang vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschiedene, offene verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die die Annahme eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts jedenfalls nicht von vornherein ausschließt. Das ist hier hinsichtlich der Frage eines etwaigen Überwirkens der objektivrechtlichen Schutzgarantie des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Sinne einer Konkretisierung und Stärkung des Grundrechtsschutzes der Fall.

Die in der angegriffenen Regelung vorgesehene Möglichkeit der Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen ist mit den Schutzpflichtanforderungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 139 WRV nicht mehr in Einklang zu bringen. Das gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe muss diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben; die Ausnahme davon bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen von Verkaufsstelleninhabern und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer für die Ladenöffnung genügen dafür grundsätzlich nicht. Zudem müssen bei einer flächendeckenden und den gesamten Einzelhandel erfassenden Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht vorliegen, wenn mehrere Sonn- und Feiertage in Folge über jeweils viele Stunden hin freigegeben werden sollen. Vor diesem Hintergrund unterschreitet die voraussetzungslose siebenstündige Öffnung an allen vier Adventssonntagen ohne hinreichend gewichtige Gründe das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß des Sonntagsschutzes. Die Regelung über die Öffnung aufgrund Allgemeinverfügung an vier weiteren Sonn- und Feiertagen trägt nur bei einschränkender Auslegung den Erfordernissen des vom Gesetzgeber zu gewährleistenden Mindestschutzes Rechnung. Die für verfassungswidrig erklärte Adventssonntagsregelung
bleibt noch bis zum 31. Dezember 2009 anwendbar, so dass die Ladenöffnung an den vier Adventssonntagen in diesem Jahr in Berlin noch möglich ist.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird in seiner Bedeutung als Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) konkretisiert, der neben seiner weltlich-sozialen Bedeutung in einer religiös-christlichen Tradition wurzelt. Danach ist ein Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten hier der kirchlichen Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten.

Das Schutzkonzept, das den Regelungen zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen im Land Berlin zu Grunde liegt, wird der Schutzverpflichtung des Landesgesetzgebers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in seiner Konkretisierung durch Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG nicht hinreichend gerecht. Zwar greift das Berliner adenöffnungsgesetz weder gezielt in die Religionsfreiheit der Beschwerdeführer ein, noch liegt in den verschiedenen Bestimmungen und Optionen zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen das „funktionale Äquivalent“ eines Eingriffs, weil es sich mit den hier angegriffenen Vorschriften an die Verkaufsstelleninhaber und nicht an die Religionsgemeinschaften richtet.

Allerdings beschränkt sich die Religionsfreiheit nicht auf die Funktion eines Abwehrrechts, sondern gebietet auch im positiven Sinn, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Diese Schutzpflicht trifft den Staat auch gegenüber den als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften. Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, ein Schutzkonzept aufzustellen und normativ umzusetzen. Dabei kommt ihm ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Allein aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG lässt sich keine staatliche Verpflichtung herleiten, die religiös-christlichen Feiertage und den Sonntag unter den Schutz einer näher auszugestaltenden generellen Arbeitsruhe zu stellen und das Verständnis bestimmter Religionsgemeinschaften von nach deren Lehre besonderen Tagen zugrunde zu legen. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfährt aber eine Konkretisierung durch die Sonn- und Feiertagsgarantie nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV; die Sonn- und Feiertagsgarantie wirkt ihrerseits als in der Verfassung getroffene Wertung auf die Auslegung und Bestimmung des Schutzgehalts von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein und ist deshalb auch bei der Konkretisierung der grundrechtlichen Schutzpflicht des Gesetzgebers zu beachten. Art. 139 WRV enthält einen Schutzauftrag
an den Gesetzgeber, der im Sinne der Gewährleistung eines Mindestschutzniveaus dem Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit Gehalt gibt.

Die funktionale Ausrichtung der sogenannten Weimarer Kirchenartikel auf die Inanspruchnahme des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gilt auch für die Gewährleistung der Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung in Art. 139 WRV, obgleich in dieser Norm selbst der religiös-christliche Bezug nicht ausdrücklich erwähnt wird. Denn Art. 139 WRV ist nach seiner Entstehungsgeschichte, seiner systemischen Verankerung in den sogenannten Kirchenartikeln und seinen Regelungszwecken ein religiöser, in der christlichen Tradition wurzelnder Gehalt eigen, der mit einer dezidiert sozialen, weltlich-neutral ausgerichteten Zwecksetzung einhergeht. Die Sonn- und Feiertagsgarantie fördert und schützt daher nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit. Die Gewährleistung der Arbeitsruhe sichert eine
wesentliche Grundlage für die Rekreationsmöglichkeiten des Menschen und zugleich für ein soziales Zusammenleben und ist damit auch Garant für die Wahrnehmung von anderen Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen. Die Sonn- und Feiertagsgarantie kommt etwa dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ebenso zugute wie der Erholung und Erhaltung der Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG). Ihre Bedeutung resultiert wesentlich auch aus dem zeitlichen Gleichklang der Arbeitsruhe. Art. 139 WRV erweist sich so als verfassungsverankertes Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung und ist als Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen.

Die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität steht einer Konkretisierung des Schutzgehalts des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 139 WRV nicht entgegen. Denn die Verfassung selbst unterstellt den Sonntag und die Feiertage, soweit sie staatlich anerkannt sind, einem besonderen staatlichen Schutzauftrag und nimmt damit eine Wertung vor, die auch in der christlich-abendländischen Tradition wurzelt und kalendarisch an diese anknüpft.

Art. 139 WRV statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unter anderem ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich hat die typische „werktägliche Geschäftigkeit“ an Sonn- und Feiertagen zu ruhen, wobei der Schutz des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt ist. Die Regelung zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung aber auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. Dabei soll die von Art. 139 WRV ebenfalls erfasste Möglichkeit seelischer Erhebung allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteil werden.

Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass gesetzliche Schutzkonzepte für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe erkennbar diese Tage als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben müssen. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ladenöffnung bedeutet dies, dass die Ausnahme eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. Dem Regel-Ausnahme-Gebot kommt generell umso mehr Bedeutung zu, je geringer das Gewicht derjenigen Gründe ist, zu denen der Sonn- und Feiertagsschutz ins Verhältnis gesetzt wird und je weitergreifender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in Bezug auf das betroffene Gebiet sowie die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ausgestaltet ist.
Deshalb müssen bei einer flächendeckenden und den gesamten Einzelhandel erfassenden Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht vorliegen, wenn mehrere Sonn- und Feiertage in Folge über jeweils viele Stunden hin freigegeben werden sollen.

Bei der Einordnung und Bewertung der Durchbrechungen der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen kommt der Ladenöffnung großes Gewicht zu. Das Erreichen des Ziels des Sonntagsschutzes – des religiös wie des weltlich motivierten – setzt das Ruhen der typischen werktäglichen Geschäftigkeit voraus. Gerade die Ladenöffnung prägt wegen ihrer öffentlichen Wirkung den Charakter des Tages in besonderer Weise. Von ihr geht eine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeits- und etriebsamkeitswirkung aus, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird. Dadurch werden notwendig auch diejenigen betroffen, die weder arbeiten müssen noch
einkaufen wollen, sondern Ruhe und seelische Erhebung suchen, namentlich auch die Gläubigen christlicher Religionen und die Religionsgemeinschaften selbst, nach deren Verständnis der Tag ein solcher der Ruhe und der Besinnung ist. Dem Bedarfsdeckungs- und Versorgungsargument kommt wegen der fast vollständigen Freigabe der
werktäglichen Öffnungszeiten (24-Stunden-Öffnung) in Berlin an Sonn- und Feiertagen nur noch geringe Bedeutung zu.

Die Besonderheit der Berliner Adventssonntagsregelung (§ 3 Abs. 1 Alternative 2 BerlLadÖffG) besteht darin, dass schon kraft Gesetzes ohne irgendeine weitere Voraussetzung vier Sonntage in Folge für die Dauer von jeweils sieben Stunden zur Ladenöffnung freigegeben werden. Diese Vorschrift hält der Anforderung, dass die Sonntagsruhe die Regel ist, nicht stand, weil sie einen in sich geschlossenen Zeitblock von etwa einem Zwölftel des Jahres vollständig vom Grundsatz der Arbeitsruhe
ausnimmt. Daran ändert der allgemein gehaltene Hinweis in der Gesetzesbegründung auf die Metropolfunktion Berlins nichts. Auch darin spiegeln sich lediglich bloße Umsatz- und Erwerbsinteressen wider. Der Sache nach läuft die Regelung mithin darauf hinaus, den Sonn- und Feiertagsschutz für die Dauer eines Monates für die Verkaufsstellen, die den äußeren Charakter des Tages auch angesichts der Zahl der unmittelbar wie mittelbar Betroffenen und der Öffentlichkeitswirkung maßgeblich prägen, aufzuheben, ohne dass für eine derart intensive Beeinträchtigung eine hinreichend gewichtige Begründung gegeben würde oder sonst erkennbar wäre, die dem verfassungsrechtlichen Rang des Sonntagsschutzes gerecht werden könnte.

Die weitere Regelung, wonach die Senatsverwaltung im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier (weiteren) Sonn- oder Feiertagen durch Allgemeinverfügung zulassen kann (§ 6 Abs. 1 BerlLadÖffG), ist mit dem Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 139 WRV bei einschränkender Auslegung vereinbar.

Hinsichtlich der Zahl von vier Tagen lässt sich gegen die Regelung im Blick auf die Gesamtzahl von regelhaft 52 Sonntagen im Jahr und von insgesamt neun je nicht zwingend auf einen Sonntag fallenden weiteren Feiertagen nichts erinnern, zumal bestimmte Feiertage von dieser Öffnungsmöglichkeit ausgenommen sind. Da die Freigabe zudem durch Allgemeinverfügung erfolgt, bedarf es einer Verwaltungsentscheidung, die die Möglichkeit eröffnet, die jeweils betroffenen Interessen und Rechtsgüter konkret in eine Abwägung einzubeziehen. Den verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der allgemein gehaltenen Voraussetzung für die Ausnahmeregelung, dass die Öffnung „im öffentlichen Interesse“ liegt, kann durch eine die Wertung des Art. 139 WRV berücksichtigende Auslegung Rechnung getragen werden. Eine solche Auslegung verlangt ein öffentliches Interesse solchen Gewichts, das die Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigt, wobei auch insoweit das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shoppinginteresse“ auf der Kundenseite nicht genügt. Darüber hinaus bedürfen diese Öffnungsmöglichkeiten durch Allgemeinverfügung bei verfassungskonformer Auslegung einer uhrzeitlichen Eingrenzung, die die Vorschrift selbst nicht ausdrücklich vorsieht.

Die weiteren angegriffenen Bestimmungen, die das Schutzkonzept des Landesgesetzgebers mit Ausnahmen versehen, begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Regelung zur Öffnung der Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen bleibt trotz der Feststellung der Verfassungswidrigkeit unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber, ihres in die Regelung gesetzten Vertrauens und der von ihnen für die Vorweihnachtszeit des Jahres 2009 getroffenen Dispositionen in diesem Jahr noch anwendbar. Ob und wie der Berliner Landesgesetzgeber seine Schutzkonzeption anpasst, obliegt seiner Gestaltungsmacht nach Maßgabe der Grundsätze dieser Entscheidung.

Die Entscheidung ist zur Beschwerdebefugnis der Religionsgemeinschaften und zur Konkretisierung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV mit 5 : 3 Stimmen, hinsichtlich der Anforderungen des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV einstimmig ergangen.

Geschrieben von: Marian Härtel

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