Anspruch des Betriebsrates auf Internetzugang

Sind in einem Betrieb ein Computer sowie ein Internetanschluss vorhanden, so hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2010, Az. 7 ABR 79/08, entschieden.

Der Betriebsrat hat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, für die laufende Geschäftsführung u. a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zu diesen Informations- und Kommunikationsmittel zählt das Bundesarbeitsgericht auch den Internetanschluss. Stehen die Geräte sowie der Anschluss zur Verfügung, entstehen durch die Internetnutzung keine Kosten und stehen ihr keine sonstigen Belange des Arbeitgebers entgegen, so kann dieser dem Betriebsrat den Zugang zum Internet nicht verweigern.

Damit gab das Bundesarbeitsgericht dem Antrag der Arbeitnehmervertretung statt, die in der Vorinstanz beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg noch dem Arbeitgeber, einer Baumarktkette, unterlegen war.

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Wird Apple zum nächsten Microsoft?

Das Image des Elektronik- und Softwareherstellers, das vor einigen Jahren noch so weiß war wie ein Powerbook, hat in den letzten Jahren einen grauen Schleier bekommen.

Ein Grund dafür ist mit Sicherheit, dass Apple längst nicht mehr den Außenseiterbonus des David, der sich gegen viele Goliaths behauptet, genießt.

Es ist wohl unvermeidbar, dass mit Macht stets auch Missgunst kommt. Die Missgunst derjenigen, die keine Macht haben und nicht damit einverstanden sind, wie die Macht ausgeübt wird.

Macht hat Apple inzwischen in vielen Bereichen. Niemand muss sich nicht mehr dafür rechtfertigen, einen Computer mit nur einer Maustaste zu bevorzugen, auf dem alle gängigen Programme nicht funktionieren. Apple hat sich gerade im kreativen Bereich zum Maß aller Dinge entwickelt, und das iPhone hat endlich zur Fusion von Handy und Organizer geführt, ganz nebenbei noch mit Internet.

Aber Apple ist nun nicht mehr in der Rolle des Rebellen gegen die PC-Übermacht. In vielen Bereichen ist Apple selbst zum Imperium geworden, das sein Territorium mit eiserner Faust regiert. Besonders deutlich tritt dies im App Store zutage, in dem Anwendungen („Apps“) für iPhone, iPodTouch und das neue iPad angeboten werden.

Theoretisch kann dort jeder Anwendungen anbieten. Welche Programme angenommen werden, bestimmt jedoch nur Apple. Ohne offenzulegen, nach welchen Kriterien entschieden wird – was Spekulationen Tür und Tor öffnet.

Apple sagt, Kontrolle sei besser, weil nur so die Nutzer vor Malware geschützt und die Qualitätsstandards der Apps garantiert werden könnten.

Dagegen wird vorgebracht, dass diese Kontrolle schon in vielen Fällen versagt hat. Als Beispiele seien inzwischen zurückgezogene Apps genannt wie der „Baby Shaker“, in dem man ein gezeichnetes Baby durch Schütteln des iPhones töten konnte oder die eBook-Ausgabe von „Mein Kampf“, die für € 1,59 zu haben war (allerdings auf Spanisch und mit der Altersfreigabe 9+ wegen „schwach ausgeprägt[en] Szenen mit erotischen Anspielungen“).

Bei anderen Anwendungen scheint schon fragwürdiger, ob man gleich mit der Verbotskeule zuschlagen musste. Eines der ersten Verbotsopfer war ein digitales Pupskissen, das wegen „beschränktem Nutzen“ des Ladens verwiesen wurde.

Und manchmal drängt sich schlicht der Eindruck auf, Apple wolle sich Konkurrenten vom Hals halten. So zog sich Apple eine Menge Ärger zu, nachdem sie „Google Voice“ kurz vor der angekündigter Veröffentlichung ablehnten. Viele argwöhnten, dass Apple im Interesse der Mobilfunkanbieter handelte, die Umsatzeinbußen durch die Möglichkeit befürchteten, mit „Google Voice“ kostenlos SMS zu versenden.

All dies wirft nicht zuletzt auch rechtliche Fragen auf. Verstößt die Politik von Apple gegen Kartellrecht? Ist sie kartellrechtlich überhaupt relevant? Und nach welchem Kartellrecht ist all dies überhaupt zu beurteilen?

Zunächst zur Frage nach dem anwendbaren Kartellrecht: bezüglich des Binnenhandels, also dem Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, hat das europäische Kartellrecht Anwendungsvorrang. Wenn es um den gesamten Binnenmarkt der Union geht, so gilt auch EU-Recht; die Mitgliedsstaaten können dann ihren eigenen, rein nationalen Wettbewerb strenger regeln. Apple ist auf dem gesamten europäischen Markt tätig. Somit ist europäisches Recht anzuwenden.

Weiter ist die Frage, gegen welches kartellrechtliche Verbot die Politik im App Store verstoßen könnte. Das Kartellrecht soll den Wettbewerb fördern (deshalb heißt das Kernstück des deutschen Kartellrechts auch „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“). Grundsätzlich kennt es daher drei Verbote: Absprachen zwischen Unternehmen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und Wettbewerbsbeschränkungen durch Zusammenschluss von Unternehmen. Da Apple den App Store allein betreibt, kommt nur die zweite Alternative in Betracht: Apple könnte eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

Daraus ergibt sich sogleich die nächste Frage: welchen Markt könnte Apple mit dem App Store beherrschen – den Markt für Apps für Geräte von Apple? Den für alle Computerprogramme? Oder den für Handys?

Der sog. „relevante Markt“ ist in sachlicher und räumlicher Hinsicht zu bestimmen. Die räumliche Bestimmung fällt leicht: der App Store über das Internet im ganzen Binnenmarkt tätig.

Sachlich kommt es darauf an, welche Produkte sich gegenseitig im Angebot oder der Nachfrage beeinflussen. Schon stellt sich die nächste Frage: was genau sind das für Produkte, die im App Store angeboten werden? Denn eigentlich verkauft Apple nichts – es werden nur Daten auf die jeweiligen Geräte übertragen und gegebenenfalls Rechte eingeräumt. Apple bietet also eine Dienstleistung an. Damit scheidet der Handymarkt schon aus – was einleuchtet, wenn man davon ausgeht, dass die Geräte nicht nur wegen der Apps gekauft werden.

Und welche Dienstleistungen werden nun mehr nachgefragt, wenn der Preis von Apps steigt? Grob gesagt solche, die in Eigenschaften, Zweck und Preis als substituierbar, also ersetzbar angesehen werden. So revolutionär das iPhone auch sein mag, so wird man nicht sagen können, dass die Apps nicht auch mit Anwendungen für Smartphones anderer Hersteller vergleichbar sind. Man muss daher den gesamten Markt für Smartphone-Anwendungen betrachten.

Auf diesem hat Apple aber keine besonders mächtige Stellung: es kann die Wettbewerbsbedingungen, insbesondere den Preis und den Zugang zum Markt nicht bestimmen, denn viele Systeme sind frei, sodass jeder frei Anwendungen anbieten kann. Damit liegt auch kein Verstoß gegen Kartellrecht vor.

Hinzuzufügen ist dem noch, dass selbst wenn eine marktbeherrschende Stellung vorläge der Zugang zum App Store für Konkurrenten schwierig wäre. Zwar könnte die Kommission theoretisch zwangsweise die Teilnahme am App Store durchsetzen. Angesichts der rechtlichen, technischen und kommunikativen Schwierigkeiten, die ein solches Verfahren birgt wäre wohl kaum jemand bereit, sich diese Mühe zu machen.

Abschließend bleibt die Frage: sollte es eine Handhabe gegen Apple geben? Eines hat sich wenig geändert: die Entscheidung für oder gegen Apple-Produkte ist eine Frage des Prinzips. Wer sich bevormundet fühlt, der sollte bei offenen Systemen bleiben und hoffen, dass die Hersteller dort irgendwann in Design, Leistung und Stabilität nachziehen. Das dem App Store dieser Durchbruch gelungen ist, liegt einfach daran, dass viele Kunden die Schranken angesichts der Qualität der Produkte in Kauf nehmen. Wenn die Konkurrenz sich hieran stört, so steht es ihr frei, in offene Systeme zu investieren.

So bleibt festzustellen, dass trotz aller Beschränkungen der App Store doch Teil des freien Marktes ist und über seinen Erfolg letztlich doch der Verbraucher entscheidet, was zeigt, dass freier Wettbewerb stattfindet.

Dieser Artikel erscheint in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift “DMM – Der MedienMarkt”.

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Namensnennung im Internet

Das Landgericht München I hat im November 2009 seine einstweilige Verfügung vom 26. Mai 2009 aufrechterhalten. Mit dieser war es Eltern, denen das Sorgerecht entzogen worden war, verboten worden, eine Sozialarbeiterin des zuständigen Jugendamtes des Stadt Bamberg im Internet namentlich zu benennen.

Die Eltern hatten in einem auf einer Webseite verfügbar gemachten PDF-Dokument unter dem Titel „Mama weine nicht um mich“ einen Artikel veröffentlicht, indem sie die Entscheidung des Jugendamtes kritisierten, ihnen das Sorgerecht für ihren Sohn zu entziehen. In diesem Artikel wurde der Name der Sozialarbeiterin unter der Überschrift „Menschen, die eine Familie zerstörten“ genannt.

Die Eltern hatten behauptet, zur namentlichen Nennung der Sozialarbeiterin berechtigt zu sein. Dazu hatten sie sich auf ihr Persönlichkeitsrechte, den grundrechtlichen Schutz der Familie gem. Art. 6 GG, die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG berufen.

Das Landgericht München I hingegen sah das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Sozialarbeiter als verletzt an.

Diese müsse nicht hinnehmen, in der Ausübung ihrer Aufgaben dadurch beeinträchtigt zu werden, dass sie durch „emotionale und möglicherweise nur unvollständig informierende Artikel im Internet“ auch in ihrem Privatleben einem „Rechtfertigungsdruck“ ausgesetzt würde.

Demgegenüber sah das Gericht kein berechtigtes Interesse der Eltern an einer Nennung des Namens der Sozialarbeiterin. Es stellte fest, dass es bei der Auseinandersetzung der Eltern mit dem Jugendamt der Stadt Bamberg nicht um die Person der Sozialarbeiterin ging. Damit hätten die Eltern auch kein Interesse an deren persönlicher Benennung. Das Gericht konnte nicht erkennen, inwieweit diese Nennung „der Aufarbeitung etwaiger persönlicher Probleme” der Eltern diene. Ein solches Interesse habe zudem hinter dem Interesse der Sozialarbeiterin an einer ungestörten Ausübung ihrer Aufgaben zurückzustehen. Die Eltern könnten schließlich auch ihre Kritik an der Entscheidung des Jugendamtes in gleicher Weise ohne namentliche Nennung der Sozialarbeiterin äußern.

Weiter stellte das Gericht fest, dass die Handlung der Eltern nicht dem Schutz der Familie gem. Art. 6 GG unterfällt. Denn die familienrechtliche Problematik war nur der Hintergrund und nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zum Recht der Eltern auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG stellte das Gericht fest, dass dieses nur soweit geht, als nicht Rechte Dritter sowie die allgemeinen Gesetze verletzt werden.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG sah das Gericht nicht als verletzt an, da dieses durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz beschränkt wird.

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Der Referendar stellt sich vor

Liebe Leser,

mit meinem ersten Beitrag in diesem Blog möchte ich mich erst einmal vorstellen: ich bin Philipp Keydel, 27 Jahre alt, seit Februar 2009 Referendar in Berlin und seit dem 25. Januar diesen Jahres in meiner Anwaltsstation bei der Kanzlei Dr. Behrmann und Härtel.

Hierher verschlagen hat es mich aufgrund meines großen Interesses an der Medienwirtschaft und damit auch am Medienrecht, insbesondere dem Computerspiel- und Filmrecht.

Um die Frequenz der Beiträge in diesem Blog zu erhöhen und gleichzeitig etwas für meine Ausbildung zu tun, indem ich aktuelle Entscheidungen aufbereite, werde ich Herrn Härtel in der nächsten Zeit hier etwas unter die Arme greifen.

Daher wünsche ich Ihnen nun viel Spaß beim Lesen meiner Beiträge,

mit herzlichen Grüßen

Philipp Keydel

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Kundenfreundliche Kreissparkasse

Auch wenn ich für meine ironischen Aussagen bekannt sein möge, den Titel dieses Posts meine ich durchaus ernst.

Bei uns ruft eine Beraterin einer Kreissparkasse an: Sie habe meinen Blog wegen dem Stichwort Infoscore bei Google gefunden und frage wegen einer ältern Kundin, die wohl eine falsche Überweisung getätigt habe, die extrem verunsichert ist von Infoscore-Briefen, Hotline-Nummern in England und vielem weiteren. So ganz habe ich es nicht verstanden, wollte ich ehrlich gesagt auch nicht, weil es ja nicht meine Mandantin ist, es hat mir aber zwei Dinge gezeigt:

1. Zumindest manche Kreissparkassen haben nette Mitarbeiterinnnen, die älteren Kundinnen, die “verängstigt bei dem Eis auf der Straße” zu ihnen kommen, zu helfen versuchen.
2. Irgendwie taucht der Name Infoscore stets und immer im Zusammenhang mit Drohschreiben, verängstigten Bürgern oder seltsamen Geschäftspraktiken auf. Ein Eindruck, der natürlich täuchen kann, der sich bei mir aber langsam manifestiert.

Geschrieben von: Marian Härtel

So leicht ist man nicht gerührt, aber manchmal darf man schon!

Zugegeben: In Deutschland gibt es viele exzellente Juristen, die sich mit IT- und Internetrecht auskennen, und eigentlich bin ich, mit meinen 33 Jahren, ja auch noch ein Jungspund, was die Anwaltstätigkeit angeht.

Aber, dass letzte Woche zwei Mandanten zu uns gekommen ist, die am Telefon angaben, dass die Rechtsanwaltskammer unsere Kanzlei für Internetrecht empfohlen hätte, finde ich dann doch schon spannend, zumal ich gar nicht gedacht hätte, dass die Kammer so etwas macht, sondern einfach nur eine Liste mit Kollegen in Berlin führt.

Das hat letzte Woche, während ich eine Angina auskurieren musste, doch ein wenig zur Gesundung beigetragen ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Rechtsanwalts-GmbH: Eintragung erst nach Zulassung?

Wie bereits mitgeteilt, befinden wir uns mitten im Zuge der Etablierung einer Rechtsanwalts-GmbH und neben dem alltäglichen Stress, bleibt einem dabei nicht einmal erspart, auch hier über juristische Probleme nachzudenken.

So haben wir am Montag ein Schreiben von der IHK in Berlin bekommen, dass wir doch bitte die Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen sollen, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden könne. Die Nachricht hat mich sehr erstaunt, insbesondere, da der § 8 I Nr. 6 GmbHG seit der letzten Änderung des GmbH-Gesetzes vollständig entfallen ist und somit eine Genehmigung nicht mehr Voraussetzung für die Anmeldung einer GmbH ist.

Meiner bescheidenen Meinung nach haben sowohl Kammer, IHK als auch der zuständige Handelsrichter diese Änderung einfach nicht auf dem Plan gehabt. Zwar wollte mir der Vertreter einreden, dass es durch die Firmierung der Gesellschaft als Rechtsanwalts GmbH ein Problem mit § 18 HGB geben könne, wenn – noch – keine Zulassung vorliege. Das finde ich aber ein sehr schwaches Argument, wenn man bedenkt, dass es nun einmal eine Rechtsanwalts GmbH und kein Gemüsehändler ist, und die Frage, ob man mit der GmbH als Anwalt auftreten kann eine andere ist, als die, ob die GmBH im Handelsregister eingetragen ist.

Nur was soll man machen? Sich mit dem Handelsrichter anlegen, damit dieser jetzt aus Versehen vergisst, die Akte zu bearbeiten? Auch keine zufrieden stellende Lösung, weswegen wir also hoffen müssen, dass es doch keine 6-8 Wochen werden, bis die Kammer in Berlin die Zulassung bearbeitet und wir das Stammkapital anrühren können…Deutschland deine Justiz.

Geschrieben von: Marian Härtel

Pornos bei Emule: Den wirklichen Ärger gibt es nicht mit

den Rechtinhabern, die den Mandanten von gerade eben abgemahnt haben, sondern mit der eigenen Ehefrau. Mir tat der Mandant schon wirklich leid, denn ich bin fast überzeugt, dass er auch einen höheren Schadensersatz zahlen würde, wenn es nicht, nach seiner eigenen Aussage, heute Abend großen Stress mit der eigenen Frau geben würde, weil er im großen Stil Pornos auf Tauschbörsen heruntergeladen und diese auch noch auf externen Festplatten archiviert hat.

Die Lösung, auf die wir uns geeigigt haben, hat ihm am Ende am besten gefallen. Einen Rechtsstreit ist wohl das Letzte, was er jetzt noch durchmachen möchte.

Geschrieben von: Marian Härtel

Opel unterliegt gegen Spielzeugautos

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Donnerstag entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.

Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht hat die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.

Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.

Geschrieben von: Marian Härtel

CCCP und DDR darf auf Textilen verwendet wrden

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke “DDR”. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung “DDR” und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge “CCCP” zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge “CCCP” (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke “CCCP”, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge “CCCP”. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.

Geschrieben von: Marian Härtel

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