BGH zu den Versandkosten bei Froogle

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine “froogle.de” eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen “sprechenden Link” darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Geschrieben von: Marian Härtel

Neuer Jugendmedienschutzstaatsvertrag

Auch Onlinespieleanbieter, aber natürlich auch alle anderen Anbieter von Dienstleistungen über das Internet,  müssen sich über kurz oder lang mit dem JMStV auseinandersetzen.

Zum neuen Jahr liegt ein neuer Arbeitsentwurf vor.  Der gerade für Onlinespieleanbieter kritische § 5 wurde angepaßt und dürfte jetzt besser verständlich bzw. eindeutiger sein.

(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:

1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.

Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.

(2) Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen
hat, eindeutig erkennen lassen. Private Anbieter können ihre Bewertung einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Überprüfung und Bestätigung vorlegen. Durch die KJM bestätigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen. Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.

(3) Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung zu übernehmen. Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach dem Jugendschutzgesetz oder ein dafür von der KJM zur Verfügung gestelltes Kennzeichen zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit den bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(4) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht
oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Sendezeit und des Sendeumfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

(6) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.

(7) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

  • a href=”http://blog.odem.org/2010/01/12/Arbeitsentwurf-JMStV–Stand-2009-12-07.pdf”>Zum vollständigen Entwurf
  • Geschrieben von: Marian Härtel

    BGH und Emailwerbung

    Da Prof. Dr. Hoeren vor Kurzem darauf aufmerksam gemacht hat:

    BGH, Beschluss v. 10.12.2009 – I ZR 201/07

    1. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 erlaubt E-Mail-Werbung nur bei einem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis. Ein mutmaßliches Einverständnis ist auch bei Werbung, die sich an Unternehmer richtet, nicht ausreichend.

    2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage kann nicht als konkludente Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung gewertet werden.

    In meinen Augen, in dieser Striktheit, ein lächerliches Fehlurteil. Gerade für Personen, die regelmäßig potentiel neue Kunden per Email anschreiben, die vielleicht auch noch nur im Internet tätig sind, ergibt sich dadurch ein enormes Risiko.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Die Wahrheit musste einmal gesagt werden

    Ohne weiteren Kommentar

    Die Wahrheit

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Dr. Behrmann & Härtel Rechtsanwalts GmbH

    Wir haben einige Zeit über das Für und das Wider einer Rechtsanwalts GmbH debatiert und jetzt doch am 28.12.2009 die Dr. Behrmann & Härtel Rechtsanwalts GmbH gegründet.

    Ein neuer Schritt dabei, Ordnung in meine Aktivitäten, von Consulting, über Business Angel bis hin zur anwaltlichen Tätigkeit zu bringen oder doch nur der richtige Weg, mehr graue Haare zu bekommen?

    Wir werden sehen ;)

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Geboten: Ausbildungsplatz für Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w)

    Wir suchen, zum frühestmöglichen Einstellungstermin eine weitereRechtsanwaltsfachangestellte (m/w) in Berlin zur Ausbildung.

    Voraussetzungen:
    - Sehr sicherer Umgang mit der deutschen Sprache (entsprechende Note im Abschlusszeugnis!).
    - Englische Sprachfähigkeiten (genug um Telefonate in Englisch anzunehmen und englischsprachige Kunden/Mandanten zu empfangen).
    - Guter Abschluss der mittleren Reife, Abitur bevorzugt.

    Arbeitsumfeld:
    Es erwartet die/den Auszubildende/Auszubildenden ein spannendes Arbeitsumfeld in einer neu gegründeten Kanzlei, die ausschließend das Recht der Computerspiele und Multimediarecht behandelt und in deren Räumen die europaweite Gamingindustrie aus verschiedenen Gründen eine sehr starke Präsenz hat. Dementsprechend muss der/die Auszubildende/Auszubildende auch mit zahlreichen internationalen Kunden/Mandanten telefonieren und diese empfangen können. Das Team besteht aus aktuell 4 Personen und wird von zwei Referendaren unterstützt.

    Erwartet wird die Bereitschaft, sich in dieses Umfeld einzufinden und dabei das Interesse zu haben, in diesem Umfeld die klassischen Aufgaben einer Rechtsanwaltsgehilfin (m/w) zu erlernen und sodann erfüllen zu können, die da beispielhaft sind:

    - Sicheres Verfassen von Texten und Schriftsätzen nach Phonodiktat oder auf Anweisung
    - Führung des Posteingangs samt Digitalisierung sämtlichen Schriftverkehrs
    - Führung aller Akten samt Wiedervorlage, Fristenkontrolle, Posteingangs und Postausgangsbuch
    - Vorzimmertätigkeiten samt Terminkontrolle
    - Später eigenständige Korrespondenz mit Gerichten und Behörden etc.
    - Reiseplanung und Reiseabrechnung
    - Korrekturtätigkeiten für Schriftsätze (daher auch sehr gute Sprachkenntnisse)
    - Klassische Büroorganisationstätigkeiten wie Verpflegung von Mandanten/Kunden, Empfang, Ordnung und allem was dazu gehört

    Benötigt wird ebenfalls ein gutes Verständnis für Technik, Computer und Internet, da dieses zum einen der tägliche Beratungshorizont ist, zum anderen in der Kanzlei stets angewandt wird, sei es zum Erstellen von Schriftsätzen, zum Einholen von Informationen über das Internet oder zur Bedienung einer Rechtsanwaltssoftware (hier Phantasy von Datev) über das Kanzlei-Netzwerk.

    Bewerbungen bitte, ausschließlich digital, an info@rae-behrmannhaertel.de

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Neue Bücher über Computerspiele

    In Kanzleien flattern ja täglich Werbeflyer in den Briefkasten, dass man neue Bücher kaufen solle. Kurz vor Weihnachten hat es sich aber gelohnt und ich konnte mir zwei hoffentlich interessante Werke als Rezensionsexemplare vom Verlag Werner Hülsbusch bestellen.

    Das Erste trägt den Namen “10 Fragen zu Computerspielen”, stammt von Rudolf Thomas Inderst und Daniel Wüllner und versucht wissenschaftlich Fragen wie “Gibt es Killerspiele wirklich?” auf den Grund zu gehen.

    Das zweite Buch ist mit fast 500 Seiten schon fast ein Monster, stammt von Monica Alice Mayer und ist eine Inaugural-Dissertation am Lehrstuhl für Allgemeine Psycholgogie und Methodenlehre an der Fakultät Humanwissenschaften der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Der vielversprechende Titel “Warum leben, wenn man stattdessen spielen kann?” ist mit “Kognitions, Motivation und Emotion am Beispiel digitaler Spiele” untertitelt und verspricht hoffentlich ein paar spannende Stunden.

    Ich werde bei Gelegenheit einmal berichten, ob der Kauf sich lohnt!

    Geschrieben von: Marian Härtel

    « Newer Posts
    Powered by WordPress