AG Frankfurt verweigert Kornmeier Kostenerstattung

Dieser Faux Pax der Kanzlei Kornmeier hat jetzt vor dem Amtsgericht Frankfurt im Verfahren Az. 31 C 1078/09) am 29. Januar 2010 ein juristisches Nachspiel gehabt.

Das Gericht bestätigte, dass der Kanzlei Kornmeier als Kläger kein Kostenerstattungsanspruch nach dem RVG zustehe, weil – wie Udo Kornmeier bereits anderweitig eingestand – die Kanzlei gegenüber dem Mandanten Digiprotect auch nicht nach dem RVG abrechnet.

Einen anderen Kostenanspruch aus dem Vertrag zwischen Kornmeier und Digiprotect, der den Klägern unter Umständen zustehen würde, verweigerte das Gericht ebenfalls, weil die Kanzlei die entsprechenden Dokumente nicht vorlegte.

Es wird also dünn auf der Eisscholle für Filesharingabmahner und das nicht nur, weil so langsam in der Natur Tauwetter einsetzt, sondern auch weil zum einen das Geschäftsmodell langsam wegbricht und – wie unser Referendar Keydel in einem der folgenden Beiträge zeigen wird – es auch ansonsten so einige weitere Angriffspunkte gegen derartige Kostenansprüche gibt.

Einen abschließenden Kommentar möchte ich aber trotzdem noch loswerden: Ich, und das nicht nur in meiner Funktion als Rechtsanwalt, bin absolut gegen Urheberrechtsverletzungen und dafür dass Rechteinhaber ihre Rechte verteidigen können, ja wir gehen in anderen Urheberrechtsachen dagegen auch als Kanzlei vor.

Aber analog der Diskussion über die Steuersünder-CD gilt doch: Das Ziel heiligt die Mittel nicht. Die Art und Weise, wie Filesharing-Abmahnungen in letzter Zeit zu einem Massengeschäft geworden sind, ist nicht nur absolut inakzeptabel und hat den Ruf der Juristen durchaus geschadet, nein es ist auch deswegen nicht hinzunehmen, weil es dabei in aller Regel eben nicht mehr um den Schutz von Urhebern oder Künstlern geht, sondern es wirklich ein “Geschäftsmodell”, eine weitere Einnahmequelle geworden ist.

Geschrieben von: Marian Härtel

Der Familienvertrag zur sicheren Internetnutzung

Gerade bin ich beim Surfen auf die Internetseite der Landesmedienanstalt des Saarlandes gestoßen und habe dort den sogenannten “Familien-Vertrag zur sicheren Internetnutzung” entdeckt.

-> Download als PDF

Juristisch unspektakulär und irrelevant, familienintern aber sicher interessant und auf jeden Fall ein richtiges Zeichen dafür, dass Eltern sich ihrer Pflicht zur Erhöhung der eigenen Medienkompetenz bewußt sind.

Da wir die Diskussion “Medienkompetenz vs. Gefahr, die von Killerspielen ausgeht” auch immer wieder in der Gamingbranche haben, sollte man diesen Vertrag vielleicht gleich auch für das Computerspielen anpassen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Opendownload.de muss auch die Anwaltskosten tragen

Das LG Mannheim sprach in seinem Urteil vom 14. Januar 2010 (10 S 53/09) aus, dass die Betreiber der Seite Opendownload.de auch Anwaltskosten tragen müssen. Auf dieser Seite wird Software angeboten, die anderweitig kostenlos heruntergeladen werden kann. Allerdings erklärt man sich mit dem Download und dem Ausfüllen einer Anmeldemaske mit dem Bezug eines kostenpflichtigen Abonnements bereit. Zuvor hatten bereits mehrere Gerichte geurteilt, dass zwischen Opendownload.de und den Seitenbenutzern kein Vertrag (in diesem Fall ein Abo über mindestens 24 Monate zu einem monatlichen Preis von 8 EUR) zustande gekommen ist.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Da es sich unstreitig um Programme handelt, die anderweitig kostenlos heruntergeladen werden können, wird dem Interessenten vermittelt, dass dieser Teil des Angebots kostenlos sei. Beim Ausfüllen der Anmeldemaske ist der Hinweis auf die Kosten für einen Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres erkennbar und wahrnehmbar; dies ergibt sich auch daraus, dass eine große Anzahl von Verbrauchern dies übersehen hat. Das Gericht nahm eine Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB vor. Es stellte auf den objektiven Sinn der Erklärungen der Parteien ab, somit wie der Erklärende das Formular verstehen durfte. Danach durfte aufgrund der Gestaltung der Internetseite der Verbraucher davon ausgehen, das Angebot werde keine Kosten verursachen. Ein solcher Dissens führt gemäß § 155 BGB dazu, dass kein Vertrag zwischen Opendownload.de und den Seitenbenutzern zustande gekommen ist.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass die Seitenbetreiber von der Nichtberechtigung ihrer Forderungen wussten und zumindest fahrlässig gehandelt haben. Es hätte den Seitenbetreibern auch aufgrund der Vielzahl von Verbraucherbeschwerden klar sein müssen, dass ihr Angebot “zumindest missverständlich” ist. Aus diesem Grund müssen die Seitenbetreiber auch die Kosten für die Einschaltung des Anwalts zur Abwehr der unbegründeten Forderung zahlen.

Die Einwendungen der Seitenbetreiber, dass unberechtigte Forderungen zum Lebensrisiko gehören, und dass die Kostenpflichtigkeit auf der Seite ausreichend erkennbar gewesen sei, konnten das Gericht zu keiner anderen Entscheidung bringen.

Das Urteil erleichtert es den vielen sog. “Abo-Fallen-Opfern” die angefallenen Anwaltskosten von den Inkasso-Gegnern wieder hereinzuholen.

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Der zweite Referendar stellt sich vor

Liebe Leser,

ich bin neben Herrn Keydel der zweite Referendar in der Kanzlei Dr. Behrmann & Härtel und möchte auch mich hier kurz vorstellen.
Ich heiße Sven Mittelmeyer, bin 27 Jahre alt und seit Februar 2009 Referendar am Kammergericht Berlin. Studiert habe ich an der FU Berlin. Seit Anfang des Jahres absolviere ich meine Anwaltsstation in der Kanzlei Dr. Behrmann & Härtel.

Um Herrn Härtel und Herrn Keydel zu unterstützen werde ich in Zukunft hier ebenfalls aktuelle Entscheidungen aufarbeiten und publizieren.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen meiner Beträge und hoffe Ihnen damit weiterhelfen zu können.

Mit herzlichen Grüßen

Sven Mittelmeyer

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