Europäische Kommission gegen Schweden – Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof hat am vergangenen Donnerstag, den 04. Februar 2010 im Verfahren C 185/09 der Europäischen Kommission gegen Schweden entschieden, dass Schweden den EU-Vertrag verletzt hat, da es die Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung nicht erfüllt hat.

Schweden hat bis jetzt nicht das notwendige nationale Gesetz verabschiedet, mit dem die EU-Richtlinie 2006/24/EC umgesetzt werden soll, oder zumindest nicht mitgeteilt, was es zur Umsetzung der Richtlinie getan hat, so das Gericht. Eine Strafe wurde nicht verhängt.

Nach wie vor hält Schweden jedoch an seinen Zweifeln daran fest, ob die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit nationalem und übrigem EU-Recht vereinbar ist. Die schwedische Justizministerin Beatrice Ask will dementsprechend auch trotz des Urteils noch keinen Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung vorlegen, bis die Meinungsbildung im Parlament abgeschlossen ist. Auch die designierte schwedische EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström hat angekündigt, überprüfen zu wollen, ob die Richtlinie mit dem übrigen EU-Recht vereinbar ist. Damit ist Schweden der Applaus der Kritiker der Datenschutzrichtlinie sicher.

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Was tun bei Abmahnung wegen Filesharing?

Ein Anwalt ist kein Wunderheiler, aber es gibt einige Möglichkeiten, sich gegen Abmahnungen wegen Filesharing zu wehren.

Zum Beispiel ist die erfasste IP-Adresse – das einzige Beweismittel, das den Abmahnern zur Verfügung steht – angreifbar. Denn IP-Adressen werden nicht wie Telefonnummern fest einem Anschluss zugeordnet, sondern bei jedem Einwählen neu vergeben. Weicht die Uhrzeit beim Erfassen der IP-Adresse nur ein wenig ab, so kann die IP-Adresse inzwischen einem anderen Anschluss zugeordnet worden sein. Und vor Gericht muss der Abmahnende als Kläger im Zweifel beweisen, dass die IP-Adresse fehlerfrei erfasst wurde. Mehr dazu auch hier.

Beim Herunterladen von Daten über Filesharing-Programme kann das Anbieten von Dateien auf dem eigenen Rechner deaktivieren. Von Dateien, die gerade heruntergeladen werden, werden jedoch die bereits heruntergeladenen Bruchteile angeboten. Ob diese jedoch Urheberrechtsschutz genießen ist gerichtlich noch nicht geklärt. An dieser Stelle kann man ebenfalls für die Verteidigung gegen Abmahnungen ansetzen.

Meist wird schließlich mit der Abmahnung neben der Anwaltsgebühr auch Schadensersatz geltend gemacht. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur, wenn der Kläger beweisen kann, dass der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Auch dies lässt sich zur Verteidigung vorbringen.

Es gibt noch ein paar weitere Ansatzpunkte. Zudem hat jeder Einzelfall Besonderheiten, aus denen sich manchmal Vorteile für den Mandanten ziehen lassen. In jedem Grund genug auf jeden Fall, gegen Abmahnungen vorzugehen anstatt diese klaglos hinzunehmen.

Sind Sie Jurist und beschäftigen sich mit Urheberrecht? Dann würden wir uns über Ihre Kommentare und Ansichten freuen!

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