BGH: Spiele dürfen dauerhaft an einen Account gebunden werden

Apple nutzt es. Amazon auch und viele mehr: Das Internet ist ein günstiger, bequemer und schneller Vertriebsweg für Filme, Musik, Bücher usw. Es entstehen ungeahnte Vertriebsformen und Nutzungsmöglichkeiten. iPad, iPhone & Co beschleunigen diese Entwicklung. Und stellen gleichzeitig die Verbraucher ebenso wie die Hersteller und die Gerichte vor neue rechtliche Herausforderungen. Wer ein herkömmliches Buch im Laden kauft, kann es beliebig weiterverkaufen. Bei eBooks, Computerprogrammen und Online-Musik dagegen binden viele Hersteller dieses einmal gekaufte Werk fest an ein Benutzerkonto, das der Nutzer nicht weitergeben darf.

Dieses Vertriebsmodell wählte auch ein bekannter US-Spielehersteller. Ein einmal gekauftes Spiel wird bei diesem dauerhaft mit einem Benutzerkonto verbunden, das nicht weitergegeben werden darf und den Zutritt zu einer durch den Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellten Plattform für Multiplayer bietet. Hiergegen wandte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er ging davon aus, dass diese Technik die Verbraucher unangemessen benachteilige.

Der Bundesgerichtshof entschied am Donnerstag, dass dieses Lizenzierungsmodell jedoch zulässig ist (I ZR 178/08).

Geschrieben von: Marian Härtel

Techland, Filesharingabmahnungen und seltsame Gerichtsverfahren

Unsere Techland-Sache liegt weiterhin gelangweilt im Aktenschrank rum, die Gegner scheinen nur wenig Interesse an der gerichtlichen Verfolgung der Klage zu haben.

Dafür hat mich vor kurzem Kollege aus Berlin kontaktiert, der am Freitag eine Sache Techland gegen einen seiner Mandanten vor dem Amtsgericht Neukölln durchlaufen hat, auch wenn er die Verhandlung als eher traurig kennzeichnet, da die Gegenseite hat eine Kanzlei unterbevollmächtigt hat, die wiederum nur einen Terminsvertreter geschickt hat, der wiederum von Urheberrecht genauso wenig Ahnung hatte, wie das Gericht selber.

Nach seiner Schilderung der r0rste Punkt war die Aktivlegitimation der Klägerin Techland. Hier kam schon auf, dass diese nicht Urheberin sein kann, was das Gericht und der gegnerische Rechtsanwalt wohl schon nicht verstanden. Nachdem er darauf hinwies, dass nur natürliche Personen Urheber sein können, meinte der gegnerische Rechtsanwalt, dass dies neuer Sachvortrag sei, was bei dem Kollegen bereits auf erstes Unverständnis stieß.

Die Nutzungsrechte waren natürlich auch streitig, zumal nur ein Logo auf der Verpackung keine Aussagekraft hat und auch die Firma Ubisoft darauf erscheint.
Dann ging es um Beweisverwertungsverbote, da der Fall ursprünglich in 2006 über den Weg der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung ging. Auch hier kannte nach Schilderung des Kollegen weder das Gericht noch der gegnerische Rechtsanwalt den neuen Weg über den gerichtlichen Beschluss. Alle weiteren Punkte aus meinem Blogbeitrag blieben wohl ebenfalls offen und am Ende wurde ein Vergleich geschlossen.

So macht das Ganze natürlich kaum Spaß, es hätte also wohl doch Sinn gemacht, das Verfahren nach § 105 I UrhG iVm der 2. Berliner Konzentrationsverordnung an das Amtsgericht Charlottenburg zu bringen und so vielleicht etwas urheberrechtlichen Sachverstand vorzufinden.

Geschrieben von: Marian Härtel

§ 312d Abs. 3 BGB anwendbar auf virtuelle Items?

Am 04. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten.

In § 312d Abs. 3 BGB heißt es nunmehr:

“Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.”

Die Frage ist nun, ob virtuelle Items, die in Browsergames kostenpflichtig zu erwerben sind, unter den Begriff der Dienstleistungen fallen. Falls dies zu bejahen ist, könnte der Erwerber dieser Items nach dem Erwerb und der Nutzungsmöglichkeit nicht mehr wirksam widerrufen.

Die Frage nach der Einordnung eines Erwerbs von virtuellen Gütern in Browsergames ist umstritten. Es gibt zwei vorherrschende Meinungen. Die einen sehen darin einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB, da ihrer Meinung nach virtuelle Güter keine Sachen im Sinne des § 90 BGB sind. Die andere Meinung sieht darin einen atypischen Mietvertrag, da ein solches Rechtsgeschäft ähnlich eines Mietvertrages, Gebrauchsmöglichkeit auf Zeit, ist.

Ob das Bereitstellen der erworbenen Items durch den Betreiber des Browsergames nun eine Dienstleistung im Sinne des § 312d Abs. 3 BGB ist, ist bisher noch nicht gerichtlich geklärt. Grundsätzlich ist eine Dienstleistung eine von einer natürlichen oder juristischen Person zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitrahmen erbrachte Leistung zur Befriedigung eines Bedürfnisses. Wie die Rechtsprechung dieses Problem löst, und welchen Vertragstypus sie annimmt, kann nur abzuwarten bleiben. Für die Annahme einer Dienstleistung spricht vor allem der Wortlaut und die Definition einer Dienstleistung, da der Betreiber des Browsergames für den Erwerber Items entgeltlich zur Nutzung im Spiel bereitstellt. Allerdings ist auf der anderen Seite zu beachten, dass der Erwerber solcher Browsergames bei der Annahme einer Dienstleistung so gut wie nie sein Widerrufsrecht nutzen könnte, da allein die Möglichkeit zur Nutzung ausreichen würde, um ein vollständiges Erfüllen im Sinne des § 312d Abs. 3 BGB herbeizuführen. Ob dies im Sinne des Gesetzgebers ist, erscheint sehr fraglich. Beachtet man noch die europäischen Verbraucherschutzvorschriften, hier vor allem die Vorschriften zum Widerruf, so muss im Ergebnis gesagt werden, dass der § 312d Abs. 3 BGB in Bezug auf virtuelle Güter keine Anwendung finden kann.

Aufgrund der neuen Vorschrift des § 312d Abs. 3 BGB ist bei Widerrufsbelehrungen darüberhinaus darauf zu achten, dass diese angepasst werden müssen.

Ein Beispiel für eine ausreichende Widerrufsbelehrung könnte folgendermaßen ausehen:

“Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”

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Vorsätzliches Betrachten von Kinderpornographie ist strafbar

Wer Bilder mit kinderpornographischem Inhalt im Internet bewusst und gewollt betrachtet, ohne sie herunterzuladen, macht sich strafbar. Das hat das Hamburger Oberlandesgericht am gestrigen Montag, den 15. Februar 2010 entschieden.
Nach § 184b Abs. 4 StGB macht sich des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar, „wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen […]“. Um zu klären, wie der Begriff „Besitz“ in Bezug auf das Abrufen von Bildern im Internet zu verstehen ist, hatte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Hamburg-Harburg Sprungrevision gegen den Freispruch des dortigen Angeklagten im Februar 2009 eingelegt. Das Oberlandesgericht hielt auch in Bezug auf online-Inhalte die Grundsätze des bisherigen Besitzbegriffes für anwendbar und stellte fest, dass der Betrachter von online-Inhalten volle Verfügungsgewalt über das Betrachtete hat, da er die Art der Betrachtung, beispielsweise Dauer und Vergrößerung, frei bestimmen kann. Die zumeist nur kurze Dauer der Verfügungsgewalt ist laut OLG durch eine weite Auslegung des Begriffs „Besitz“ gedeckt; das OLG verwies zudem auf § 11 Abs. 3 StGB, der Datenspeicher mit Schriften gleichstellt. Bei der entsprechenden Auslegung stützte das OLG sich schließlich auch auf den Willen des Gesetzgebers, auch unkörperliche Gegenstände in den Tatbestand einzubeziehen. Denn auch das Betrachten der Bilder fördert den Absatz der Kinderpornographie, da der Konsum der Bilder den kommerziellen Anreiz für ihre Herstellung schafft.
Damit kam es auf die Frage, ob der Angeklagte wusste, dass die betrachteten Bilder automatisch im Arbeitsspeicher und Browser-Cache seines Rechners gespeichert werden, nicht mehr an.
Der entscheidende 2. Strafsenat des OLG Hamburg hat daher den Freispruch aufgerufen und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses Revisionsurteil ist unanfechtbar und somit rechtskräftig.
In wieweit dieser Besitzbegriff in Bezug auf unkörperliche Gegenstände sich auf andere Rechtsgebiete ausweiten lässt wird nun mit Spannung erwartet.

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