Einwilligung bei Gewinnspielen

Urteil des LG Berlin vom 18.11.2009: Az. 4 0 89/09 (Axel-Springer-Verlag) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv):

Die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke ist nur erlaubt, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen musste, und von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Eine untergeschobene Erklärung reicht hierfür in keinen Fall aus.

Zeitungsverlage dürfen ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Dies gilt ebenfalls für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber.

Im konkreten Fall enthielt der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost für Werber eines neuen Abonnenten neben der Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung, womit der Kunde sich einverstanden erklärte, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und schriftlich, per E-Mail und per Telefon über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert werde. Eine ähnliche Klausel stand auf einem Gewinnspiel-Teilnahmecoupon der Welt am Sonntag.

Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, sowie gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

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Consumer-to-Consumer-Verkäufe übers Internet

Der BGH hat am 17.02.2010 folgendes entschieden:

Im Falle eines Kaufs unter Privaten sind die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) nicht anwendbar, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von einem Dritten stammt.

Im konkreten Fall ging es um einen Gebrauchtwagenkauf. Die Beklagte verkaufte ein Gebrauchtwagen, wobei sie ein von der Versicherung vorformuliertes Vertragsformular im telefonischen Einverständnis mit dem Kläger verwendete. Dieses hatte folgenden Inhalt:

“Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

Der Kläger behauptete, das Fahrzeug habe zuvor einen erheblichen Unfallschaden gehabt, und hatte erfolglos in den ersten beiden Instanzen eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises (4.600 EUR) in Höhe von 1.000 EUR geltend gemacht.

Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Die Verkäuferin habe die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Die Vertragsbedingungen sind nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin einseitig gestellt worden, so dass trotz einer Verletzung des § 309 Nr. 7 BGB dieser nicht zur Anwendung kommt.

Begründet wurde dies damit, dass der Kläger frei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte war, und alternativ die Möglichkeit hatte, eigene durchsetzbare Textvorschläge in die Verhandlung einbringen zu können. Im konkreten Fall hatte der Kläger die Möglichkeit, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.

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Straßen-Fotos

Urteil des LG Köln vom 13.Januar 2010 (28 O 578/09):

1. Wer im Netz Fotos von Straßenzügen mit Informationen zu Hintergründen von Stadtgeschichte oder Architektur verbindet, kann sich auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen.

2. Losgelöst davon ist eine Verwendung des Bildmaterials nach § 29 Abs. 2 BDSG unter Berücksichtigung der insoweit vorrangigen Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zulässig.

Im vorliegenden Fall ging es um www.bilderbuch-koeln.de, wobei die Fotos von diversen Nutzern stammen.

Leitsatz:

Durch die streitgegenständliche Veröffentlichung erfolgt weder ein Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht noch steht nach Abwägung ein Unterlassungsanspruch aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu.

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Vorratsdatenspeicherung

Der Erste Senat des  Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 am

Dienstag, den 2. März 2010 um 10Uhr im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts sein Urteil verkünden.

Der Senat hatte bereits mit zwei einstweiligen Anordnungen die Anwendbarkeit des Gesetzes eingeschränkt. Eine Speicherung ist grundsätzlich erlaubt, allerdings nur zur Verfolgung schwerer Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.

Das Urteil wird mit Spannung erwarten, denn es geht um grundlegende Fragen zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit.

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