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	<title>Kommentare zu: Streaming im Licht des § 44a UrhG &#8211; Teil 2</title>
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	<description>Rechtsanwälte</description>
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		<title>Von: Noch einmal: kino.to und Urherberrechtsverletzungen &#187; LBR-BLOG</title>
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		<dc:creator>Noch einmal: kino.to und Urherberrechtsverletzungen &#187; LBR-BLOG</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Jun 2011 09:14:18 +0000</pubDate>
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		<description>[...] rechtswidrig hergestellt worden ist. Erneut möchten wir an dieser Stelle auf den lesenswerten Beitrag des Kollegen Härtel [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] rechtswidrig hergestellt worden ist. Erneut möchten wir an dieser Stelle auf den lesenswerten Beitrag des Kollegen Härtel [...]</p>
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		<title>Von: Abmahnwahn 2.0 - allumfassend - Seite 366 - netzwelt.de Forum</title>
		<link>http://www.behrmannhaertel.de/2010/02/22/streaming-im-licht-des-%c2%a7-44a-urhg-teil-2/comment-page-1/#comment-3679</link>
		<dc:creator>Abmahnwahn 2.0 - allumfassend - Seite 366 - netzwelt.de Forum</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jun 2011 15:53:44 +0000</pubDate>
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		<description>[...] die die den letzten Winkel vergesetzen müssen   und mit Muße kannst dir das mal rein ziehen :  streaming im licht des urhg tei 2   Back to the stone ege &quot;Kommunikation mit [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] die die den letzten Winkel vergesetzen müssen   und mit Muße kannst dir das mal rein ziehen :  streaming im licht des urhg tei 2   Back to the stone ege &quot;Kommunikation mit [...]</p>
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		<title>Von: Blogbeitrag &#124; Ermittlungen in Sachen kino.to: Was haben Nutzer zu befürchten? &#124; JUSMEUM</title>
		<link>http://www.behrmannhaertel.de/2010/02/22/streaming-im-licht-des-%c2%a7-44a-urhg-teil-2/comment-page-1/#comment-3645</link>
		<dc:creator>Blogbeitrag &#124; Ermittlungen in Sachen kino.to: Was haben Nutzer zu befürchten? &#124; JUSMEUM</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 19:19:03 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Wer aktuell sucht, findet zwei Meinungen – zum ersten einmal, dass das reine Nutzen von Kino.to kein rechtliches Problem sei: So etwa Udo Vetter im lawblog, Gramespacher im Bonner General Anzeiger, Schwenke auf Spreerecht und wohl auch im Ergebnis Pauleit im Markentiger-Blog. Anders sieht das Lampmann im LBR-Blog und zumindest sehr kritisch Härtel auf seiner Seite. [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Wer aktuell sucht, findet zwei Meinungen – zum ersten einmal, dass das reine Nutzen von Kino.to kein rechtliches Problem sei: So etwa Udo Vetter im lawblog, Gramespacher im Bonner General Anzeiger, Schwenke auf Spreerecht und wohl auch im Ergebnis Pauleit im Markentiger-Blog. Anders sieht das Lampmann im LBR-Blog und zumindest sehr kritisch Härtel auf seiner Seite. [...]</p>
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		<title>Von: Wieder einer</title>
		<link>http://www.behrmannhaertel.de/2010/02/22/streaming-im-licht-des-%c2%a7-44a-urhg-teil-2/comment-page-1/#comment-906</link>
		<dc:creator>Wieder einer</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 10:21:16 +0000</pubDate>
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		<description>Hallo,
ich versuch mir das ganze mal auf &quot;alte herkommliche&quot; Weise vor zu stellen. Drehn wir mal das Rad 20 jahre zurück. 

Stream = Radiowellen (vereinfacht)
Webbrauser = Radio (vereinfacht)	

Ein Sender Streamt also sein Program in alle Himmelsrichtungen. Er zahlt sogar für den Urheber (Gehe ich mal davon aus). Mein Radio empfängt das, wandelt das um (durchaus mit zwischenspeicher zu vergleichen) und ich höhre die Musik! Wenn ich jetzt ein Kassetenrecorder im Radio habe, kann ich mir das Stück auch länger speichern. Ich denke mal das dies durch die privat kopie nicht unrechtens ist. Wenn es jetzt einen &quot;Piratensender&quot; gibt, der kein geld an die Urheber zahlt und ich nehme mir das Stück auf. Was ist dann. Hab ich mich Strafbar gemacht? Das ist doch die Frage. 

Nun wieder in die neu zeit:
Wenn ich mir ein Musikstück aus Youtube aufzeichne (Das der Urheber selbst eingestellt hat!) mach ich mich dann Strafbar? Oder ist dies nocheine privat Kopie?

Fragen über Fragen

in diesem Sinne Gruß 
Wieder einer</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
ich versuch mir das ganze mal auf &#8220;alte herkommliche&#8221; Weise vor zu stellen. Drehn wir mal das Rad 20 jahre zurück. </p>
<p>Stream = Radiowellen (vereinfacht)<br />
Webbrauser = Radio (vereinfacht)	</p>
<p>Ein Sender Streamt also sein Program in alle Himmelsrichtungen. Er zahlt sogar für den Urheber (Gehe ich mal davon aus). Mein Radio empfängt das, wandelt das um (durchaus mit zwischenspeicher zu vergleichen) und ich höhre die Musik! Wenn ich jetzt ein Kassetenrecorder im Radio habe, kann ich mir das Stück auch länger speichern. Ich denke mal das dies durch die privat kopie nicht unrechtens ist. Wenn es jetzt einen &#8220;Piratensender&#8221; gibt, der kein geld an die Urheber zahlt und ich nehme mir das Stück auf. Was ist dann. Hab ich mich Strafbar gemacht? Das ist doch die Frage. </p>
<p>Nun wieder in die neu zeit:<br />
Wenn ich mir ein Musikstück aus Youtube aufzeichne (Das der Urheber selbst eingestellt hat!) mach ich mich dann Strafbar? Oder ist dies nocheine privat Kopie?</p>
<p>Fragen über Fragen</p>
<p>in diesem Sinne Gruß<br />
Wieder einer</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Grauzone des Urheberrechts – gibt es im Schatten des § 44a UrhG „ka Sünd‘“? &#124; Rechtmedial - von Rechtsanwalt Marian Härtel</title>
		<link>http://www.behrmannhaertel.de/2010/02/22/streaming-im-licht-des-%c2%a7-44a-urhg-teil-2/comment-page-1/#comment-905</link>
		<dc:creator>Grauzone des Urheberrechts – gibt es im Schatten des § 44a UrhG „ka Sünd‘“? &#124; Rechtmedial - von Rechtsanwalt Marian Härtel</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 19:11:27 +0000</pubDate>
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		<description>[...] 2 des Artikel findet man hier Verwandte Themen:Streaming im Licht des § 44a UrhG &#8211; Teil 2Aktuelle Kinofilme per Stream? [...] </description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] 2 des Artikel findet man hier Verwandte Themen:Streaming im Licht des § 44a UrhG &#8211; Teil 2Aktuelle Kinofilme per Stream? [...]</p>
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