Der Familienvertrag zur sicheren Internetnutzung

Gerade bin ich beim Surfen auf die Internetseite der Landesmedienanstalt des Saarlandes gestoßen und habe dort den sogenannten “Familien-Vertrag zur sicheren Internetnutzung” entdeckt.

-> Download als PDF

Juristisch unspektakulär und irrelevant, familienintern aber sicher interessant und auf jeden Fall ein richtiges Zeichen dafür, dass Eltern sich ihrer Pflicht zur Erhöhung der eigenen Medienkompetenz bewußt sind.

Da wir die Diskussion “Medienkompetenz vs. Gefahr, die von Killerspielen ausgeht” auch immer wieder in der Gamingbranche haben, sollte man diesen Vertrag vielleicht gleich auch für das Computerspielen anpassen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Opendownload.de muss auch die Anwaltskosten tragen

Das LG Mannheim sprach in seinem Urteil vom 14. Januar 2010 (10 S 53/09) aus, dass die Betreiber der Seite Opendownload.de auch Anwaltskosten tragen müssen. Auf dieser Seite wird Software angeboten, die anderweitig kostenlos heruntergeladen werden kann. Allerdings erklärt man sich mit dem Download und dem Ausfüllen einer Anmeldemaske mit dem Bezug eines kostenpflichtigen Abonnements bereit. Zuvor hatten bereits mehrere Gerichte geurteilt, dass zwischen Opendownload.de und den Seitenbenutzern kein Vertrag (in diesem Fall ein Abo über mindestens 24 Monate zu einem monatlichen Preis von 8 EUR) zustande gekommen ist.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Da es sich unstreitig um Programme handelt, die anderweitig kostenlos heruntergeladen werden können, wird dem Interessenten vermittelt, dass dieser Teil des Angebots kostenlos sei. Beim Ausfüllen der Anmeldemaske ist der Hinweis auf die Kosten für einen Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres erkennbar und wahrnehmbar; dies ergibt sich auch daraus, dass eine große Anzahl von Verbrauchern dies übersehen hat. Das Gericht nahm eine Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB vor. Es stellte auf den objektiven Sinn der Erklärungen der Parteien ab, somit wie der Erklärende das Formular verstehen durfte. Danach durfte aufgrund der Gestaltung der Internetseite der Verbraucher davon ausgehen, das Angebot werde keine Kosten verursachen. Ein solcher Dissens führt gemäß § 155 BGB dazu, dass kein Vertrag zwischen Opendownload.de und den Seitenbenutzern zustande gekommen ist.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass die Seitenbetreiber von der Nichtberechtigung ihrer Forderungen wussten und zumindest fahrlässig gehandelt haben. Es hätte den Seitenbetreibern auch aufgrund der Vielzahl von Verbraucherbeschwerden klar sein müssen, dass ihr Angebot “zumindest missverständlich” ist. Aus diesem Grund müssen die Seitenbetreiber auch die Kosten für die Einschaltung des Anwalts zur Abwehr der unbegründeten Forderung zahlen.

Die Einwendungen der Seitenbetreiber, dass unberechtigte Forderungen zum Lebensrisiko gehören, und dass die Kostenpflichtigkeit auf der Seite ausreichend erkennbar gewesen sei, konnten das Gericht zu keiner anderen Entscheidung bringen.

Das Urteil erleichtert es den vielen sog. “Abo-Fallen-Opfern” die angefallenen Anwaltskosten von den Inkasso-Gegnern wieder hereinzuholen.

Geschrieben von:

Der zweite Referendar stellt sich vor

Liebe Leser,

ich bin neben Herrn Keydel der zweite Referendar in der Kanzlei Dr. Behrmann & Härtel und möchte auch mich hier kurz vorstellen.
Ich heiße Sven Mittelmeyer, bin 27 Jahre alt und seit Februar 2009 Referendar am Kammergericht Berlin. Studiert habe ich an der FU Berlin. Seit Anfang des Jahres absolviere ich meine Anwaltsstation in der Kanzlei Dr. Behrmann & Härtel.

Um Herrn Härtel und Herrn Keydel zu unterstützen werde ich in Zukunft hier ebenfalls aktuelle Entscheidungen aufarbeiten und publizieren.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen meiner Beträge und hoffe Ihnen damit weiterhelfen zu können.

Mit herzlichen Grüßen

Sven Mittelmeyer

Geschrieben von:

Wer trägt die Kosten des ursprünglichen Versands, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht ausübt?

In seinen Schlussanträgen in dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen e. V. gegen die Heinrich Heine GmbH, Az. C-511/09, hat der Generalanwalt Paolo Mengozzi am vergangenen Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof seine Auffassung bekräftigt, dass die EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz in Fernabsatzverträgen so zu verstehen sei, dass im Falle seines Widerrufs dem Verbraucher nicht die ursprünglichen Versandkosten der Zusendung der gekauften Ware auferlegt werden dürften.

Dazu betonte er, dass nach dem Zweck der Richtlinie dem Verbraucher die Ausübung seines Rücktrittsrechts nicht erschwert werden dürfe. Dem Verbraucher dürften nach dem Wortlaut der Richtlinie auch insbesondere keine Strafzahlungen auferlegt werden, sondern nur die durch seinen Widerruf entstandenen Kosten. Würden dem Verbraucher die Versandkosten des Hinversandes auferlegt, wäre aber genau das Gegenteil die Folge. Daher würden auch Mitgliedsstaaten gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn sie in nationalen Gesetzen eine umfassende Kostentragungspflicht der Verbraucher normieren würden.

Der Europäische Gerichtshof hat nun über die Vorlage des Bundesgerichtshofes zu entscheiden, der sich mit der Frage an den Europäischen Gerichtshof gewandt hatte.

Es wird nun erwartet, dass sich der Europäische Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwaltes anschließen wird.

Geschrieben von:

Stand der Dinge in Sachen Internetsperre

Auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass der Bundespräsident das Zugangserschwerungsgesetz noch nicht unterzeichnet hat. Statt dessen habe er die Bundesregierung um eine ergänzende Stellungnahme gebeten; nähere Angaben zum Inhalt der Anfrage des Bundespräsidenten wollte die Bundesregierung nicht machen. Ein Zeitpunkt für die Unterzeichnung des Gesetzes steht noch nicht fest.

Das Gesetz soll die Sperrung von Internetseiten mit kinderpornografischem Inhalt ermöglichen und war noch unter der großen Koalition beschlossen worden. Nach intensiver öffentlicher Kritik aus Sorge vor weitergehenden Beschränkungen des Internets durch den Staat ist das Gesetzgebungsverfahren ins Stocken geraten. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung war vereinbart worden, das Gesetzgebungsverfahren auszusetzen bzw. das Gesetz nicht anzuwenden. Bereits im November hatte der Bundespräsident dem Gesetz seine Unterschrift verweigert.

Geschrieben von:

« Newer Posts
Powered by WordPress