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	<title>Kommentare zu: Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times</title>
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	<description>Rechtsanwälte</description>
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		<title>Von: Malte S.</title>
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		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 12:15:18 +0000</pubDate>
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		<description>Mir fallen die Argumente &quot;Leser in Deutschland&quot; und &quot;Deutschlandbezug&quot; in diesem Urteil schon recht negativ auf. Einerseits ist heutzutage nahezu jedes Produkt auf dem deutschen Markt erhältlich. Auch wenn nach Deutschland idR versandt wird, ist das noch kein Argument dafür, dass die Onlineausgabe einen Deutschlandbezug aufweist. Sie ist in Englisch verfasst und richtet sich vornehmlich an englischsprachige Länder. Übrig bleibt damit nur, dass a) auch Abonnenten der Print-Ausgabe in Deutschland existieren und b) die Webseite überhaupt aus Deutschland erreichbar ist.
Die Printausgabe mag gerade aufgrund der Abos einen Bezug zu Deutschland aufweisen. Dafür gibt es aber auch eine Haftung der Verbreiter. Sie steht auch nur in einem redaktionellen Zusammenhang zur Onlineausgabe, nicht aber in der Marktzielrichtung. Alleine die Registrierungsangabe des Wohnsitzes ist irrelevant, da hier jedes Land der Welt aufgezählt worden ist. Dies dient idR nicht der Adressierung des aktuellen Angebots in diese Region, sondern der Analyse der Leserzahlen mit einer möglichen Anpassung des Angebots, wenn eine Region überrepräsentiert ist.
Zu b) muss man eigentlich nichts mehr sagen.

Weiterhin kann ich den Deutschlandbezug nicht allein daran festmachen, dass ein Bericht über einen Deutschen existiert. Wie der BGH richtig ausführt ist es der gesamte SV, der einen solchen Zusammenhang bedeutet. Hier wären vom BGH aber klarere Worte erforderlich gewesen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Mir fallen die Argumente &#8220;Leser in Deutschland&#8221; und &#8220;Deutschlandbezug&#8221; in diesem Urteil schon recht negativ auf. Einerseits ist heutzutage nahezu jedes Produkt auf dem deutschen Markt erhältlich. Auch wenn nach Deutschland idR versandt wird, ist das noch kein Argument dafür, dass die Onlineausgabe einen Deutschlandbezug aufweist. Sie ist in Englisch verfasst und richtet sich vornehmlich an englischsprachige Länder. Übrig bleibt damit nur, dass a) auch Abonnenten der Print-Ausgabe in Deutschland existieren und b) die Webseite überhaupt aus Deutschland erreichbar ist.<br />
Die Printausgabe mag gerade aufgrund der Abos einen Bezug zu Deutschland aufweisen. Dafür gibt es aber auch eine Haftung der Verbreiter. Sie steht auch nur in einem redaktionellen Zusammenhang zur Onlineausgabe, nicht aber in der Marktzielrichtung. Alleine die Registrierungsangabe des Wohnsitzes ist irrelevant, da hier jedes Land der Welt aufgezählt worden ist. Dies dient idR nicht der Adressierung des aktuellen Angebots in diese Region, sondern der Analyse der Leserzahlen mit einer möglichen Anpassung des Angebots, wenn eine Region überrepräsentiert ist.<br />
Zu b) muss man eigentlich nichts mehr sagen.</p>
<p>Weiterhin kann ich den Deutschlandbezug nicht allein daran festmachen, dass ein Bericht über einen Deutschen existiert. Wie der BGH richtig ausführt ist es der gesamte SV, der einen solchen Zusammenhang bedeutet. Hier wären vom BGH aber klarere Worte erforderlich gewesen.</p>
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