Praktikant für den Bereich Onlinegames/Onlinemarketing/Games Consulting

Aus gegebenen Anlass möchte ich noch einmal ein Jobangebot vorstellen für ein Praktikum mit Möglickeit zur Festanstellung. Es wäre super, wenn jemand diese Anzeige auch an interessierte Personen weiterleiten könnte, die eventuell den Einstieg in die Gamingbranche suchen.

Die H&H Games Consulting GmbH sucht für ab sofort einen Praktikanten/eine Praktikantin für den Bereich OnlinemarketingGames Consulting. Die Aufgabe umfasst das Finden und Bewerten von Onlinegames, das Planen von Werbekampagnen und Vermarktungsstraktegien für internationale Onlinegamespublisher, das konsulten von Unternehmen in der Gamesbranche, Sales Tätigkeiten im Bereich von Dienstleistungen für Spieleentwickler. Das Praktikum muss mindestens 3 Monate, besser 6 Monate möglich sein, eine Übernahme in ein Angestelltenverhältnis ist je nach der Entwicklung nach 6 Monaten möglich. Ansonsten sitzen wir sehr nahe an der Branche und werde engagierte Personen mit ziemlicher Sicherheit vermitteln können.

Die Aufgaben sind:

- Absurfen von allen europäischen/asiatischen Gamingwebseiten wie Clans, Spielewebseiten, Freegames-Webseiten, Fanseiten etc. und Evaluierung, ob diese Gamingwerbung einblenden würden und vor allem wie gut auf diesen Seiten Werbung funktionieren könnte und für welche Onlinespiele sie geeignet sind.
- Finden und Evaluieren von Onlinegames (Client + Browserspiele) – Herausfinden, Zusammenstellen und Bewerten von Listen solcher Webseiten sowie Herausfinden von Kontaktmöglichkeiten.
- Herausfinden von Trends und neuen Wettbewerbern im europäischen Onlinegames-Markt.
- Zusammen mit einer weiteren Mitarbeiterin werden Listen und Bewertungsbögen zu allen gefundenen Inhalten angefertigt.
- Die Planung und Aussteuerung von Werbekampagnen im Spielebereich
- Die Planung und Optimierung von Consultingdienstleistungen

Anforderungen sind:
- Starke Gamingaffinität, um bewerten zu können, ob Webseiten etwas taugen bzw. ob neue Onlinespiele wettbewerbsfähig sind und gute Kunden werden könnten.
- Möglichst Erfahrung im Bereich Onlinespiele
- Starke Internetaffinität
- Verhandlungssicheres Englisch, gern gesehen werden weitere Fremdsprachen

Bei Interesse bitte unter marian@cpmstar.com oder telefonisch 030-3199849-20 bewerben

Es erwarten:

- Ein lustiges Team von 5-6 Leuten, ein spannender Job in der Spielebranche, der einen guten Einblick in das Onlinemarketing/Werbegeschäft bringen wird und mit ziemlicher Sicherheit ein Sprungbrett in dieses Arbeitsumfeld sein wird

Geschrieben von: Marian Härtel

Firma in URL = Markenverletzung

Erst 30 Minuten im Büro, die Emails ein wenig abgearbeitet und schon fängt das juristische Grübeln an. Über die Maillingliste von Prof. Dr. Hören erreicht einem heute ein Urteil des OLG Hamburg, dass  die Kennzeichenrechte eines Dritten verletzt werden, wenn jemand im URL-Pfad oder im title-Tag seiner Internetseite die Firma eines anderen vollständig benutzt soweit die Webseite keinen Bezug zu der Firma aufweist.

Vielleicht übersehe ich am frühen Morgen ja etwas, aber spontan würde ich mich ech schwer tun Gründe dafür zu finden, warum dies nicht der Fall ist?

Das OLG Hamburg stellt dabei sogar fest, woran ich auch nie Zweifel hätte:

Es stellt bereits eine kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbare Quelltext ein fremdes Kenzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag).

Gut zugegeben, bei einer URL kann man, in einigen Umständen auch Zweifeln, aber eigentlich hat dies doch nichts mit der Tatsache einer URL, sondern allgemein mit der Frage zu tun, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt. Das OLG ist aber auch hier sauber:

Ebenso wie ein als Domainname benutztes Zeichen neben der Adressfunktion auch als Kennzeichen im Sinne des Markengesetzes sowie als ein Name Verwendung finden kann (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 24), kann aber auch die Verwendung der Zeichen im Rahmen einer URL grundsätzlich eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellen. Denn auch einer URL kann über ihre Funktion als Internetadresse hinaus eine rechtserheblich kennzeichnende Wirkung zukommen. So kann eine kennzeichenrechtliche Funktion vor allem auf Grund der Art und des Aussagegehalts der angezeigten URL bestehen, etwa wenn in dieser – wir hier – ein vollständiger Firmenname angezeigt wird. Maßgeblich ist hierbei, ob der Verwendung nach den konkreten Umständen aus der Sicht des Nutzers eine Kennzeichenfunktion oder Namensfunktion zukommt, denn nur dann besteht eine solche Doppelfunktion als einer technischen Internetadresse und zugleich als eines Kennzeichens oder eines Namens im Rechtssinne (vgl. zur Verwendung eines Kennzeichens als Domainname: Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 24).

Insgesamt doch eigentlich ein wenig spektakuläres Urteil oder? Mich würde fast einmal interessieren, aus welchem Grund das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung abgelehnt hat. Weiß da jemand mehr?

Geschrieben von: Marian Härtel

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