Mal wieder: „problematische“ Computerspiele in der Diskussion

Meiner Meinung nach sollte ein Computerspiel nicht nur deshalb verboten werden können, weil es jemandem nicht gefällt. Persönlich bedauere ich es zuweilen zwar, dass das Angebot an Actionspielen von Titeln dominiert wird, in denen das simulierte Töten von Menschen im Mittelpunkt steht. Da ich aber davon überzeugt bin, dass das Klicken auf Pixel niemanden dazu bringt, in der Realität auf seine Mitmenschen, loszugehen halte ich diese Titel allenfalls ihres Suchtpotentials wegen für gefährlich.

Jetzt aber bin ich über einen Artikel über ein (zugegebenermaßen schon älteres) Spiel gestolpert, das die Simulation von sexueller Belästigung bis hin zur wiederholten Vergewaltigungen zum Gegenstand hat. Und auf einmal muss ich über die Frage, ob manche Spiele verboten werden sollten, neu nachdenken. Zwar dürfte ein solches Spiel unter das in Deutschland bereits existierende Verbot der Verbreitung gewaltpornographischer Schriften gem. § 184a StGB fallen. Um zu untersuchen, was für mich der Unterschied zwischen der Simulation physischer und der Simulation sexueller Gewalt ist, möchte ich die Frage eines Verbots dennoch diskutieren.

Mein Bauch sagt sofort: Ja, solche Spiele muss man aus dem Verkehr ziehen. Das ist etwas anderes als Herumballern; das hier ist böse und gefährlich. Wenn ich darüber nachdenke, finde ich auch Argumente für diese Ansicht. Das Schießen im Ego-Shooter ist für mich nicht das virtuelle Auslöschen eines Lebens. Es geht dort um schnelle Reaktionen und das Adrenalin, das ausgeschüttet wird, weil die eigene Spielfigur in Gefahr ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das, was der Spieler dabei empfindet, in irgendeiner Weise mit einer realen Tötungshandlung vergleichbar ist. Schließlich scheint es auch paradox, dass der Staat Kriegssimulationen verbieten soll, wenn gleichzeitig Staatsbürger gezwungen werden, im Grundwehrdienst (auch) das Töten zu lernen.

Auch zeigen zahllose Filme, dass viele Menschen (meist Jugendliche männlichen Geschlechts) sich vom Anblick und von der Geräuschkulisse eines Schlachtfeldes faszinieren lassen – zumindest solange dessen wahrer Horror nicht allzu wahrhaftig spürbar wird. Im Gegensatz dazu wird Vergewaltigung im Film fast ausnahmslos als zutiefst abstoßend empfunden. Diese gesteigerte Sensibilität mag daher kommen, dass wir gegenüber dieser Art von Gewalt nicht so abgestumpft sind, wie wir es gegenüber physischer Gewalt aufgrund deren ständiger Präsenz in den Medien sind. Die Ablehnung mag auch daher kommen, dass eine Vergewaltigung nicht einfach harmlos und ästhetisch dargestellt werden kann.

Darüber hinaus denke ich aber auch, dass der Zuschauer auf sexuelle Gewalt anders reagiert als auf physische: weniger als das Gesehene wirkt das, was man mit dem Opfer fühlt.

Stellt man sich nun den Konsumenten eines solchen Computerspiels vor, so muss man davon ausgehen, dass er nicht wie die meisten Menschen mit dem Opfer fühlt und ihn das Spielgeschehen abstößt. Andernfalls würde er ja nicht spielen. Gleichzeitig wird durch die visuelle Stimulation sein Sexualtrieb direkt angesprochen. Ob dies sich tatsächlich in irgendeiner Weise auf das Verhalten eines Menschen auswirken kann weiß ich nicht (zum Thema auch hier). Jedenfalls bin ich davon überzeugt, dass eine solche Gewaltdarstellung auf den Konsumenten erheblich anders wirken als ein Ballerspiel, und aufgrund der Stimulation dessen Instinkts auch wesentlich geeigneter ist, sich auf sein Verhalten auszuwirken.

Schließlich sehe ich aber das Entscheidende Problem nicht im Verbot der Titel. Vielmehr zeigt ein Blick auf die aktuellen Bemühungen um den Jugendschutz-Staatsvertrag, wie kompliziert eine effektive Durchsetzung eines Verbots wäre. Den Nutzer eines solchen Spiels zu belangen (ähnlich wie bei der Kinderpornographie, dazu hier) läge fast genauso nahe wie die Bestrafung der Hersteller. Müsste man aber auch die Netzbetreiber dazu verpflichten, gegen die Nutzung und den Vertrieb von solchen Spielen über das Internet vorzugehen? Eine solche Pflicht würde zwar die Durchsetzung eines Verbotes erheblich erleichtern, zugleich aber die Tür zur Internetzensur weiter aufdrücken. An dieser Stelle steht wieder die Frage der Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit, die die Entwicklung des Internets noch auf etliche Jahrzehnte begleiten wird. Tendenziell sehe ich aber die Pflicht, den Rechtsstaat auch im Internet zu verteidigen, beim Staat und nicht bei den Netzbetreibern.

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Nintendo gewinnt im Streit um Controller-Patente

Im nun schon Jahre dauernden Streit zwischen Nintendo und Anascape um Patente für vibrierdende Controller hat das japanische Unternehmen einen Sieg erringen können. Ein amerikanisches Berufungsgericht entschied, dass keiner der von Nintendo vertriebenen Controller Patente von Anascape verletze. Vom Gericht der ersten Instanz war dies noch anders bewertet und der Unterhaltungshersteller noch zu USD 21 Mio. Schadensersatz verurteilt worden.

Das US-amerikanische Unternehmen Anascape hatte wegen Patentrechtsverletzungen auch Microsoft verklagt. Dieses Verfahren wurde vor zwei Jahren durch eine außergerichtliche Einigung beendet.

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Betrügerischer automatischer Abmahner

Eine interessante Methode, mit illegalen Downloads Geld zu verdienen, haben vermutlich Kreditkartendiebe entdeckt: ein sogenanntes Scareware-Programm wird unwissentlich vom Benutzer auf dessen Rechner heruntergeladen und installiert sich dort. Anschließend scannt es die Festplatte nach torrent-Dateien und gibt diese in einer Liste mitsamt einer Warnung wieder, dass auf dem Computer illegale Downloads entdeckt und ein Verfahren eingeleitet wurde. Zusätzlich wird das Hintergrundbild des Desktops mit einer entsprechenden Warnung ausgetauscht.

Dem Benutzer wird sodann vorgeschlagen, sich mit einer (erfundenen) Rechteinhabervereinigung zu vergleichen und einen Betrag in Höhe von USD 400,00 zu zahlen. Andernfalls würden rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet. Die Zahlung soll über eine Website erfolgen, auf der der Nutzer seine Kreditkartendaten eingibt. Anstatt einer Zahlung werden auf dieser Seite jedoch die Kreditkartendaten für deren anschließende Nutzung durch den Verbreiter des Programmes entgegengenommen.
Für die Kreativität sollte es auf jeden Fall einen Fleißpunkt geben.

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Keine WLAN-Haftung bei abgeschaltetem Router

In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg hat Rechtsanwalt Rasch eine Niederlage erlitten: er nahm den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass es einen Verfügungsanspruch nicht für gegeben sah.

Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass der der Antragsgegner eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hatte. Denn dieser hatte nach Auffassung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass er zum Verletzungszeitpunkt nicht zu Hause und der Router abgeschaltet war.

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