Praktikant für den Bereich Onlinegames/Onlinemarketing/Games Consulting

Aus gegebenen Anlass möchte ich noch einmal ein Jobangebot vorstellen für ein Praktikum mit Möglickeit zur Festanstellung. Es wäre super, wenn jemand diese Anzeige auch an interessierte Personen weiterleiten könnte, die eventuell den Einstieg in die Gamingbranche suchen.

Die H&H Games Consulting GmbH sucht für ab sofort einen Praktikanten/eine Praktikantin für den Bereich OnlinemarketingGames Consulting. Die Aufgabe umfasst das Finden und Bewerten von Onlinegames, das Planen von Werbekampagnen und Vermarktungsstraktegien für internationale Onlinegamespublisher, das konsulten von Unternehmen in der Gamesbranche, Sales Tätigkeiten im Bereich von Dienstleistungen für Spieleentwickler. Das Praktikum muss mindestens 3 Monate, besser 6 Monate möglich sein, eine Übernahme in ein Angestelltenverhältnis ist je nach der Entwicklung nach 6 Monaten möglich. Ansonsten sitzen wir sehr nahe an der Branche und werde engagierte Personen mit ziemlicher Sicherheit vermitteln können.

Die Aufgaben sind:

- Absurfen von allen europäischen/asiatischen Gamingwebseiten wie Clans, Spielewebseiten, Freegames-Webseiten, Fanseiten etc. und Evaluierung, ob diese Gamingwerbung einblenden würden und vor allem wie gut auf diesen Seiten Werbung funktionieren könnte und für welche Onlinespiele sie geeignet sind.
- Finden und Evaluieren von Onlinegames (Client + Browserspiele) – Herausfinden, Zusammenstellen und Bewerten von Listen solcher Webseiten sowie Herausfinden von Kontaktmöglichkeiten.
- Herausfinden von Trends und neuen Wettbewerbern im europäischen Onlinegames-Markt.
- Zusammen mit einer weiteren Mitarbeiterin werden Listen und Bewertungsbögen zu allen gefundenen Inhalten angefertigt.
- Die Planung und Aussteuerung von Werbekampagnen im Spielebereich
- Die Planung und Optimierung von Consultingdienstleistungen

Anforderungen sind:
- Starke Gamingaffinität, um bewerten zu können, ob Webseiten etwas taugen bzw. ob neue Onlinespiele wettbewerbsfähig sind und gute Kunden werden könnten.
- Möglichst Erfahrung im Bereich Onlinespiele
- Starke Internetaffinität
- Verhandlungssicheres Englisch, gern gesehen werden weitere Fremdsprachen

Bei Interesse bitte unter marian@cpmstar.com oder telefonisch 030-3199849-20 bewerben

Es erwarten:

- Ein lustiges Team von 5-6 Leuten, ein spannender Job in der Spielebranche, der einen guten Einblick in das Onlinemarketing/Werbegeschäft bringen wird und mit ziemlicher Sicherheit ein Sprungbrett in dieses Arbeitsumfeld sein wird

Geschrieben von: Marian Härtel

Firma in URL = Markenverletzung

Erst 30 Minuten im Büro, die Emails ein wenig abgearbeitet und schon fängt das juristische Grübeln an. Über die Maillingliste von Prof. Dr. Hören erreicht einem heute ein Urteil des OLG Hamburg, dass  die Kennzeichenrechte eines Dritten verletzt werden, wenn jemand im URL-Pfad oder im title-Tag seiner Internetseite die Firma eines anderen vollständig benutzt soweit die Webseite keinen Bezug zu der Firma aufweist.

Vielleicht übersehe ich am frühen Morgen ja etwas, aber spontan würde ich mich ech schwer tun Gründe dafür zu finden, warum dies nicht der Fall ist?

Das OLG Hamburg stellt dabei sogar fest, woran ich auch nie Zweifel hätte:

Es stellt bereits eine kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbare Quelltext ein fremdes Kenzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag).

Gut zugegeben, bei einer URL kann man, in einigen Umständen auch Zweifeln, aber eigentlich hat dies doch nichts mit der Tatsache einer URL, sondern allgemein mit der Frage zu tun, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt. Das OLG ist aber auch hier sauber:

Ebenso wie ein als Domainname benutztes Zeichen neben der Adressfunktion auch als Kennzeichen im Sinne des Markengesetzes sowie als ein Name Verwendung finden kann (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 24), kann aber auch die Verwendung der Zeichen im Rahmen einer URL grundsätzlich eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellen. Denn auch einer URL kann über ihre Funktion als Internetadresse hinaus eine rechtserheblich kennzeichnende Wirkung zukommen. So kann eine kennzeichenrechtliche Funktion vor allem auf Grund der Art und des Aussagegehalts der angezeigten URL bestehen, etwa wenn in dieser – wir hier – ein vollständiger Firmenname angezeigt wird. Maßgeblich ist hierbei, ob der Verwendung nach den konkreten Umständen aus der Sicht des Nutzers eine Kennzeichenfunktion oder Namensfunktion zukommt, denn nur dann besteht eine solche Doppelfunktion als einer technischen Internetadresse und zugleich als eines Kennzeichens oder eines Namens im Rechtssinne (vgl. zur Verwendung eines Kennzeichens als Domainname: Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 24).

Insgesamt doch eigentlich ein wenig spektakuläres Urteil oder? Mich würde fast einmal interessieren, aus welchem Grund das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung abgelehnt hat. Weiß da jemand mehr?

Geschrieben von: Marian Härtel

Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe “Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer” Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt “Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer”. Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der – so der BGH – mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.

Ein ausformuliertes Urteil liegt leider noch nicht vor.

Geschrieben von: Marian Härtel

Pixels

Ein Film der nicht nur für alteingesessene Gamer Erinnerungsgefühle weckt sondern auch noch teilweise zu unserem Logo passt.


PIXELS by PATRICK JEAN.
Hochgeladen von onemoreprod. – Sie originelle Web Videos.

Geschrieben von: Marian Härtel

Widerrufsrecht bei Entsiegelung von Schutzhüllen

Mit Urteil vom 30.03.2010 (4 U 212/09) hat das OLG Hamm entschieden:

Die Formulierung in einer Widerrufserklärung

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von …, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD`s, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)

ist wettbewerbswidrig.

Cellophanhüllen komme nicht die Siegelqualität im Sinne von § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB zu; es handelt sich nur um eine Schutzvorkehrung zur Vermeidung von Kratzern und Schmutz. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Verbraucher mit einem separaten Hinweis ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Aufreissen der Schutzhülle eine solche Rechtsfolge nach sich ziehe.

Zur Erinnerung: Nach § 312 d BGB können Händler im Rahmen von Widerrufsbelehrungen das Widerrufsrecht bei Verkäufen von CD/DVD Artikeln für den Fall ausschließen, dass

1.) die Ware versiegelt ist und
2.) der Verbraucher diese Versiegelung “entsiegelt”.

Geschrieben von: Marian Härtel

Pro bono einmal anders

Seltsame Email habe ich am 1.4 bekommen. Das muss ein Aprilscherz gewesen sein:

“mein Name ist [...] und auf Grund dessen, dass ich in Österreich wohne, möchte ich in Österreich Gewerbe aufmachen, damit ich auf einer deutschen Internetseite ein Internetgeschäft aufmachen kann. Da ich dafür die deutschen Rechtsvorschriften brauche, wende ich mich auf sie und bitte sie um ihre Ratschläge. Mit den Rechten habe ich leider keine Erfahrungen. Welche Rechte muss ich behalten. Was sollte auf meiner Internetseite stehen (zB. Welche Rechte, weil auf anderen Internetseiten habe ich gesehen die AGB oder die Datenschutzbestimmungen,.). Wenn auf einer Internetseite nicht Copyright steht, kann ich nicht einfach ihre die Rechte übernehmen?

Irgendwie verstehe ich schon nur die Hälfte von dem was der Absender von mir will, muss am Dialekt liegen.

Allzuviel beschäftigen will ich mich aber auch nicht damit denn die Email endet mit:

Ihre Hilfe ist sehr wichtig für mich. Leider kann ich ihnen nicht, für die Zeit, die sie für mich aufwenden bezahlen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Ich weiß, wann Katja Günther Forderungsschreiben verschickt…

…ich muss nur die Statistiken von Recht Medial anschauen und wieviele Leute gerade auf z.b diesem Eintrag durch eine Google-Suche landen.

Alle, die von diesen Schreiben gequält werden, trotzdem “FROHE OSTERN”.

Geschrieben von: Marian Härtel

Aprilscherze

Ich habe eine Weile darüber nachgedacht, ob es einen guten Aprilscherz gibt, aber nachdem ich heute ins Büro gekommen bin und mit dem Thema bereits überwältigt wurde, ist wohl klar, dass die Welt so derartig übersättigt ist, dass es wohl keinen Aprilscherz geben kann, der gut ist und gleichzeitig noch nicht entdeckt werden kann oder?

Sind den deutschen Medien denn bessere Dinge eingefallen, als dass die Berlin S-Bahn von russischen Milliardären gekauft wird oder auf Emails jetzt Porto anfallen soll?

Geschrieben von: Marian Härtel

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