Initiative für Prozesse auf englischer Sprache in Deutschland

Die Justizministerin von Nordrhein-Westfalen, Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU), und ihr Amtskollege aus Hamburg, Till Steffen (GAL) haben eine Initiative ins Leben gerufen, die das Verhandeln in Wirtschaftsprozessen vor deutschen Gerichten in englischer Sprache ermöglichen soll.
Bisher ist die Gerichtssprache in Deutschland in allen Prozessen gem. § 184 S. 1 GVG deutsch; gem. S. 2 ist einzige Ausnahme sorbisch „in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung“. Dies wollen die beiden Minister ändern und haben hierzu auch den Deutschen Richterbund und den Deutschen Anwaltsverein ins Boot geholt. Als Orientierung dient auch ein Modellversuch des OLG Köln, wo seit Jahresbeginn in Zivilprozessen mündlich auf Englisch verhandelt werden kann, wenn die Parteien dies wünschen und die Streitigkeit einen internationalen Bezug hat. Das OLG Köln sowie die Landgerichte Köln, Bonn und Aachen haben hierfür einen Senat bzw. Kammern eingerichtet. Der Schriftverkehr muss allerdings weiterhin auf Deutsch geführt werden.
Die Vorteile, die diese Möglichkeit verspricht, sind leicht erklärt. Besonders große Prozesse (mit besonders hohen Streitwerten) werden meist im (englischsprachigen) Ausland geführt. Dies liegt oft an entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen. Trotz des international guten Rufs deutscher Entscheidungen meiden Konzerne die deutsche Justiz, damit nicht eigens für den Prozess alle relevanten Dokumente auf Deutsch übersetzt und Dolmetscher engagiert werden müssen. Hierdurch entgehen der Justizkasse und deutschen Anwälten beträchtliche Einnahmen. Zudem kann es für Unternehmen sogar ein Argument dafür sein, manche streitträchtigen Transaktionen nicht im Zuständigkeitsbereich der deutschen Justiz durchzuführen.
Das Projekt birgt aber naturgemäß auch Gefahren. Nicht nur die sprachlichen Fertigkeiten deutscher Juristen müssen spätestens seit dem berüchtigten Auftritt des ehemaligen baden-württembergischen Ministerpräsidenten kritisch geprüft werden. Auch objektiv ist die Sprachbarriere voller Tücken. Manche Begriffe können gar nicht übersetzt werden, andere schon, haben aber im Anglo-amerikanischen Rechtsverständnis eine andere Bedeutung. Schließlich sollte zumindest angedacht werden, ob die tendenziell überlastete deutsche Justiz auch noch Rechtstourismus anziehen möchte.
Vom Standpunkt des Computerspielrechts allerdings kann ich die Initiative nur gutheißen. Es gibt kaum Fälle ohne grenzüberschreitenden Bezug, und mit zunehmender Bedeutung von online-Vertriebswegen wird sich dies nicht ändern. Aus deutscher Sicht ist festzustellen, dass es den hiesigen Unternehmen Rechtssicherheit gäbe, auch im Ausland mehr auf der Basis deutschen Rechts operieren zu können. Schließlich wäre eine gemeinsame Sprache für den europäischen Rechtsraum mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die juristische Integration zuträglich.

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Die WLAN-Haftung ist da!

Am Donnerstag war es endlich so weit: das lang erwartete Urteil des BGH zur WLAN-Haftung wurde gesprochen. Das Ergebnis: ein privater Anschlussinhaber muss sein Funknetzwerk sichern; tut er dies nicht und wird der Anschluss missbraucht, so kann er abgemahnt und auf Kosten in Höhe von € 100,- in Anspruch genommen werden. Schadensersatz kann daneben nicht geltend gemacht werden.
Der zugrundeliegende Fall (Az. 1 ZR 121/08) drehte sich darum, ob der beklagte Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen eines unbekannt gebliebenen Dritten haften muss. Dieser hatte den Anschluss über das Funknetzwerk des Beklagten genutzt, um via Filesharing Musik aus dem Internet herunterzuladen.
Für die Rechteinhaber steht nun fest: sie können gegen Anschlussinhaber vorgehen, auch wenn diese nicht selbst die Rechtsverletzung begangen haben.
Für die Anschlussinhaber ist allerdings das Risiko übersichtlicher geworden: statt regelmäßig € 1.000,- (Schadensersatz und Abmahnkosten) kommt jetzt nur noch ein Zehntel dieses Betrags auf sie zu.
In wieweit die WLAN-Haftung auch auf andere Fälle anwendbar ist, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich ist diese Möglichkeit jetzt jedoch in allen Fällen mit WLAN-Bezug zu bedenken.
Ausdrücklich ausgenommen hat der BGH die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf Fälle, die gewerbliche Internetanbieter (z. B. Internetcafés) betreffen. Für diese gelten strengere Maßstäbe hinsichtlich der Sicherung ihrer Anschlüsse. Wie genau ein Internetcafé seine Kunden überwachen soll ließ der BGH jedoch offen.
Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hatte eine vollumfängliche Verantwortlichkeit des Beklagten angenommen, während das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen hatte.
Die Höhe der Abmahnkosten ist in § 97a UrhG für Fälle außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf € 100,- begrenzt. Beim Filesharing wird zwar regelmäßig die Rechtsverletzung dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet, da die beim Herunterladen von Werken diese zugleich auch weltweit angeboten werden. Dem Anschlussinhaber wird jedoch nur das Unterlassen der Sicherung des Netzwerkes vorgeworfen, die nicht dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet wird. Dies gilt aber ebenfalls nicht für gewerbliche Internetanbieter.
Schadensersatzansprüche bestehen nicht, da diese die Störerhaftung überdehnen.

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§ 271 BGB und schlechte Spielepublishingverträge

Stellen Sie sich vor, dass zwischen zwei Parteien ein Vertrag über die Veröffentlichung eines Produkts geschlossen wird. Im Vertrag fehlt allerdings eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Veröffentlichung. Zu welchem Zeitpunkt muss nun veröffentlich werden?

Es kann ja nicht sein, dass ” irgendwann” veröffentlicht werden kann.

Dem hilft die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB ab. Fehlt danach eine Vereinbarung über einen bestimmten Leistungszeitpunkt, und ergibt sich auch aus den Umständen nichts anderes, so kann die Leistung sofort verlangt werden.

Der § 271 Abs. 1 BGB ist auch nicht (konkludent) abdingbar. Dies ergibt sich schon aus seinem Sinn und Zweck. Der § 271 Abs. 1 BGB regelt gerade den Fall, dass etwas nicht geregelt ist. Wären sich die Parteien der Existenz des § 271 Abs. 1 BGb bewusst, so hätten sie gleich einen bestimmten Leistungszeitpunkt wählen können.

Bei Fehlen einer Leistungszeitbestimmung kommt auch keine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB in Betracht, und zwar in dem Sinne, dass der Schuldner leisten kann, wann er will, falls keine konkrete Leistungszeit im Vertrag geregelt ist. Hier gilt der Vorrang des dispositiven Rechts in Form des § 271 Abs. 1 BGB.

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Google Bildersuche verstößt nicht gegen Urheberrecht

Endlich komme ich dazu, die Entscheidung des BGH vom vergangenen Donnerstag zu kommentieren:

Das Internet, wie wir es kennen, wird vorerst in Deutschland nicht verboten!
Etwas polemisch formuliert hätte das nämlich passieren können, wenn der BGH anders entschieden hätte. Meiner Meinung nach mutig und im Sinne der Informationsfreiheit hat der BGH jedoch im Veröffentlichen der Bilder durch die klagende Künstlerin ein Einverständnis mit deren öffentlicher Zugänglichmachung durch Google gesehen. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin sei hierfür nicht notwendig. Unter Umständen können Suchmaschinenbetreiber sogar in den Genuss der Haftungsprivilegien der Informationsdienstleister gem. RiL 2000/31/EG kommen, wenn die Bilder von Nichtberechtigten ins Netz gestellt wurden, so der BGH.

Zugegeben, auf den ersten Blick ist es etwas frech, dass Bilder automatisch gesucht, verkleinert, gespeichert und gelistet werden und ein Suchmaschinenbetreiber hiermit auch noch Geld verdient, ohne jemals mit den Rechteinhabern der Bilder in Kontakt getreten zu sein. Das Urteil überzeugt jedoch in praktischer Hinsicht. Die Überbewertung von individuellen Urheberrechten im Internet führt zu Einschränkungen von Suchmaschinen bis hin zu deren Verstümmelung. Das Internet als die größte Wissenssammlung, vielleicht sogar die wichtigste Erfindung der Menschheit ist aber nur nutzbar, wenn man sich dort auch zurechtfindet.

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Wenn der Gegner im Büro erscheint

Für eine Mandantin haben wir einen Webseitenbetreiber abgemahnt, da dieser die Rechte unsere Mandantin verletzte. Oft ist man es ja gewohnt, dass eine Reaktion nur schleppend erfolgt, dieser Gegner aber stand am nächsten Tag vor unserer Kanzleitür und wollte ein Gespräch.

Da ich erst gar nicht wußte wer da ein Termin wollte, man erwartet ja nicht oft den Gegner in den eigenen Räumen, gewährte ich ihm 5 Minuten, in der er mir erzählte, dass er kaum Geld habe, in einer WG wohnen würde, die Rechtslage in Großbritannien doch ganz anders wäre und so weiter. Das ganze in einer verwirrenden Mischung aus Englisch und Deutsch.

Immerhin unterschrieb er die Unterlassungserklärung gleich vor Ort, das Geld traf für unsere Arbeit traf am nächsten Tag zum Teil von ihm, zum Teil von einem Freund ein. Auch wenn ich daher über diesen “Besuch” überrascht war, es war eines der am schnellsten erledigten Mandate, denn die Webseite hat er auch gleich noch komplett gelöscht ;)

Geschrieben von: Marian Härtel

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