§ 271 BGB und schlechte Spielepublishingverträge

Stellen Sie sich vor, dass zwischen zwei Parteien ein Vertrag über die Veröffentlichung eines Produkts geschlossen wird. Im Vertrag fehlt allerdings eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Veröffentlichung. Zu welchem Zeitpunkt muss nun veröffentlich werden?

Es kann ja nicht sein, dass ” irgendwann” veröffentlicht werden kann.

Dem hilft die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB ab. Fehlt danach eine Vereinbarung über einen bestimmten Leistungszeitpunkt, und ergibt sich auch aus den Umständen nichts anderes, so kann die Leistung sofort verlangt werden.

Der § 271 Abs. 1 BGB ist auch nicht (konkludent) abdingbar. Dies ergibt sich schon aus seinem Sinn und Zweck. Der § 271 Abs. 1 BGB regelt gerade den Fall, dass etwas nicht geregelt ist. Wären sich die Parteien der Existenz des § 271 Abs. 1 BGb bewusst, so hätten sie gleich einen bestimmten Leistungszeitpunkt wählen können.

Bei Fehlen einer Leistungszeitbestimmung kommt auch keine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB in Betracht, und zwar in dem Sinne, dass der Schuldner leisten kann, wann er will, falls keine konkrete Leistungszeit im Vertrag geregelt ist. Hier gilt der Vorrang des dispositiven Rechts in Form des § 271 Abs. 1 BGB.

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Google Bildersuche verstößt nicht gegen Urheberrecht

Endlich komme ich dazu, die Entscheidung des BGH vom vergangenen Donnerstag zu kommentieren:

Das Internet, wie wir es kennen, wird vorerst in Deutschland nicht verboten!
Etwas polemisch formuliert hätte das nämlich passieren können, wenn der BGH anders entschieden hätte. Meiner Meinung nach mutig und im Sinne der Informationsfreiheit hat der BGH jedoch im Veröffentlichen der Bilder durch die klagende Künstlerin ein Einverständnis mit deren öffentlicher Zugänglichmachung durch Google gesehen. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin sei hierfür nicht notwendig. Unter Umständen können Suchmaschinenbetreiber sogar in den Genuss der Haftungsprivilegien der Informationsdienstleister gem. RiL 2000/31/EG kommen, wenn die Bilder von Nichtberechtigten ins Netz gestellt wurden, so der BGH.

Zugegeben, auf den ersten Blick ist es etwas frech, dass Bilder automatisch gesucht, verkleinert, gespeichert und gelistet werden und ein Suchmaschinenbetreiber hiermit auch noch Geld verdient, ohne jemals mit den Rechteinhabern der Bilder in Kontakt getreten zu sein. Das Urteil überzeugt jedoch in praktischer Hinsicht. Die Überbewertung von individuellen Urheberrechten im Internet führt zu Einschränkungen von Suchmaschinen bis hin zu deren Verstümmelung. Das Internet als die größte Wissenssammlung, vielleicht sogar die wichtigste Erfindung der Menschheit ist aber nur nutzbar, wenn man sich dort auch zurechtfindet.

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