§ 271 BGB und schlechte Spielepublishingverträge

Stellen Sie sich vor, dass zwischen zwei Parteien ein Vertrag über die Veröffentlichung eines Produkts geschlossen wird. Im Vertrag fehlt allerdings eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Veröffentlichung. Zu welchem Zeitpunkt muss nun veröffentlich werden?

Es kann ja nicht sein, dass ” irgendwann” veröffentlicht werden kann.

Dem hilft die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB ab. Fehlt danach eine Vereinbarung über einen bestimmten Leistungszeitpunkt, und ergibt sich auch aus den Umständen nichts anderes, so kann die Leistung sofort verlangt werden.

Der § 271 Abs. 1 BGB ist auch nicht (konkludent) abdingbar. Dies ergibt sich schon aus seinem Sinn und Zweck. Der § 271 Abs. 1 BGB regelt gerade den Fall, dass etwas nicht geregelt ist. Wären sich die Parteien der Existenz des § 271 Abs. 1 BGb bewusst, so hätten sie gleich einen bestimmten Leistungszeitpunkt wählen können.

Bei Fehlen einer Leistungszeitbestimmung kommt auch keine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB in Betracht, und zwar in dem Sinne, dass der Schuldner leisten kann, wann er will, falls keine konkrete Leistungszeit im Vertrag geregelt ist. Hier gilt der Vorrang des dispositiven Rechts in Form des § 271 Abs. 1 BGB.

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Grenzüberschreitende Internetgeschäfte – eine aktuelle Darstellung der Rechtslage

Durch Zunahme der Geschäfte im Internet, vor allem auch über ausländische Online-Shops, kommt es immer wieder zu rechtlichen Problemen. Es stellt sich hierbei einerseits die Frage, welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist, andererseits die Frage, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt.

Wo muss ich/kann ich klagen?

Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei Verbrauchersachen sind die Art. 15-17 Brüssel I-VO einschlägig. Danach hat der Verbraucher selbst die Wahl, ob er an seinem Wohnsitz klagt, oder ob er in dem Wohnsitzstaat seines Vertragspartners klagt. Selbst verklagt werden kann der Verbraucher hingegen nur an seinem Wohnsitz. Um zur Anwendbarkeit des Art. 16 Brüssel I-VO zu kommen, muss der sachliche, persönliche und räumliche Anwendungsbereich eröffnet sein. Zu Problemen kommt es hierbei zumeist beim räumlichen Anwendungsbereich beim Begriff des “Ausrichtens” in Art. 15  Abs. 1 lit. c Brüssel I-VO.

Dieser Begriff spielt vor allem bei Internetgeschäften eine gewichtige Rolle, da es nur schwierig nachzuweisen ist, an welchem Ort der Vertragsschluss nun stattgefunden hat, weshalb er aus Verbraucherschutzgesichtspunkten auch in die Verordnung aufgenommen wurde.

Bei interaktiven Websites ist ein Ausrichten grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Anbieter einen Vertrag mit dem Verbraucher über seine Website schließt, unabhängig davon, in welcher Sprache die Website gestaltet ist. Schließt demnach ein Verbraucher einen Kaufvertrag über ein Computerspiel über www.amazon.co.uk ab, so richtet sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Streitigkeiten nach Art. 15ff Brüssel I-VO. Will sich ein Online-Shop-Betreiber nicht der internationalen Gerichtsbarkeit aussetzen, so bleibt ihm folgende Möglichkeit:

Er muss den Kreis der möglichen Vertragspartner einschränken. Er schließt dann nur Verträge mit Verbrauchern aus den Ländern, deren Gerichtsbarkeit er bereit ist, sich zu unterwerfen. Bei www.amazon.co.uk könnte dies durch einen Hinweis “nur für Kunden in Großbritannien” erfolgen.

Schwieriger ist die Frage nach der internationalen Zuständigkeit bei sog. “passiven Websites” zu beantworten. Wann liegt bei ihnen ein “Ausrichten” vor? Allein das Zugänglichmachen zu einer Website reicht hierfür nicht aus. Die Website muss die Aufforderung zum Vertragsschluss im Fernabsatz enthalten, der dann auch dementsprechend erfolgt. Die Art. 15ff Brüssel I-VO kommen ebenfalls zur Anwendung, wenn der endgültige Vertragsschluss per Fax zustande kommt. Bei passiven Websites liegt ein Ausrichten hingegen dann nicht vor, wenn auf der Website lediglich Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden, der Vertragsschluss dann aber über einen örtlich ansässigen Vertragshändler erfolgt, denn hier ist kein grenzüberschreitender Vertragsschluss gewollt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang noch eine Entscheidung des BGH (BGH NJW 2009, 298): ” Für ein Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers sei erforderlich, dass der Verbraucher dort zum Vertragschluss zumindest motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in seinem Wohnsitzstaat erfolgt.”

Folgt man der Entscheidung des BGH so stellt sich die Frage, ob es eine Kausalität zwischen Ausrichten und Vertragsschluss geben muss. Eine mögliche Lösung dazu findet sich in Art. 6 Rom I-VO im Erwägungsgrund 25: “wenn der Vertragsschluss auf solche Tätigkeiten zurückzuführen ist.” Da die Brüssel I-VO und die Rom I-VO im Einklang stehen sollen, gilt dies auch für die Brüssel I-VO.

Nun stellt sich darüber hinaus die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt.

Bei Verbraucherverträgen über das Internet kam bislang Art. 29 EGBGB zur Anwendung. Dem sachlichen Anwendungsbereich entsprechend muss es sich um bewegliche Sachen handeln. Im Zeitalter des Internets, in dem Software, Musik oder auch Bücher per Download verkauft werden, stellt sich die Frage, ob Art. 29 EGBGB auch hierbei angewendet werden kann. Hier kann man ausführlich streiten, ob es etwas anderes ist, wenn man ein Buch in einer Buchhandlung kauft oder sich als eBook auf seinen Reader herunterlädt, und wie es dann mit dem Verbraucherschutz aussieht. Um auch dieses Problem zu vermeiden, trat am 17.12.2009 Rom I-VO in Kraft.

In Rom I-VO ist nur noch vom dem “Vertrag” die Rede. Die Begriffe “Beweglichkeit” und ” Körperlichkeit” sind weggefallen, um auch dem Erwerb von Büchern, Musik usw. per Download gerecht zu werden.

Die Rechtsfolgen ändern sich durch das In-Kraft-Treten von Rom I-VO nicht. Der Verbraucher kann den Gerichtsstand wählen. Tut er dies nicht, so kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine vollständige Angleichnung der materiellen Zivilrechte zur Zeit noch nicht in Aussicht steht. Die Brüssel I-VO und die Rom I-VO helfen jedoch grundsätzlich dem Verbraucherschutz auf internationaler Ebene. Unternehmen, die auf internationaler Ebene tätig sein wollen, müssen bedenken, dass sie möglicherweise Prozesse im Ausland unter Anwendung ausländischen Rechts führen müssen. Große Unternehmen dürfte dies nicht abschrecken, kleinere Unternehmen könnten aufgrund der wirtschaftlichen Risiken davon abgehalten werden, international tätig zu werden. Für den Verbraucher könnte dabei der Nachteil entstehen, dass mangels ausreichender Konkurrenz die Preise nicht dementsprechend sinken.

Zu bedenken ist allerdings trotz Brüssel I-VO und Rom I-VO noch, dass häufig trotz Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in der Union durch die Brüssel I-VO das Vollstreckungsverfahren aufgrund zu hoher Kosten vor allem bei “kleineren” Einkäufen außer Verhältnis steht, und somit häufig nicht durchgeführt wird.

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Vorratsdatenspeicherung und Filesharing

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 02.März 2010 die Gesetze über die Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a TKG, 113b TKG und § 110g StPO) für in dieser Form verfassungswidrig.

  • Zur Entscheidung

    Allerdings betonte das Gericht, dass eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikatonsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste nicht schlechthin mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

    Es bedürfe insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.

    Wie wirkt sich das nun auf das Filesharing aus?

    Das Gericht äußerte sich hierbei auch zu den Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen:

    Zwar liegt auch hier eine Einwirkung auf Kommunikationsbedingungen im Internet vor; mithin eine Begrenzung der Anonymität. Allerdings gelten hier weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben hinsichtlich der Verwendung der Daten.

    Besonderheiten:

    1. Der Gesetzgeber darf solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen.

    2. Auskünfte dürfen nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr im Einzelfall eingeholt werden.

    3. Es gibt keinen Richtervorbehalt.

    4. Der Betroffene muss vor der Einholung einer solchen Auskunft benachrichtigt werden.

    5. Auskünfte sind auch in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten einholbar, jedoch nur auf den Einzelfall bezogene besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten, die vom Gesetzgeber ausdrücklich benannt werden müssen.

    Begründet wurde dies damit, dass die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhallten, da sie lediglich Auskunft über den Inhaber eines bestimmten Internetanschlusses bekommen. Außerdem wird nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet, der ein geringeres Eingriffsgewicht hat.

    Es bestehe hierbei somit nicht die Gefahr einer systematischen Ausforschung einer Person, sowie die Gefahr der Erstellungen von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen.

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    Filesharing und “Halzband-Urteil”

    Mit Erstaunen musste ich feststellen, dass verschiedene Anwaltskanzleien, die Internetuser aufgrund von Urheberrechtsverletzungen bezüglich Filesharing abmahnen, sich wiederholt auf das Urteil vom 11.03.2009, I ZR 114/06 (“Halzband-Urteil”)berufen.

    Dort hatte der BGH entschieden, dass, wenn der Beklagte die Nutzung seines Ebay-Accounts durch einen Dritten duldet oder seine Daten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter schützt, sich so behandeln lassen muss, als ob er selbst als Täter gehandelt hätte.

    Ich kann mir nicht erklären, wie die Kollegen auf einen Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und der Begründung einer Filesharing-Abmahnung kommen.

    Meiner Ansicht nach steht die sog. “Halzband-Entscheidung” in keinem Zusammenhang mit der Begründbarkeit einer Filesharing-Abmahnung. Bei einem Ebay-Account geht es um einen engen, personenbezogenen Zugang, bei Filesharing ist zu beachten, dass der Internetzugang gewöhnlich mehreren zur Verfügung steht.

    Oder soll man ständig seinen Internetanschluss überwachen müssen?

    Wohl oder übel müssen Filesharing-Abmahnungen anderweitig begründet werden, um eine generelle Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses begründen zu können.

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    Einwilligung bei Gewinnspielen

    Urteil des LG Berlin vom 18.11.2009: Az. 4 0 89/09 (Axel-Springer-Verlag) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv):

    Die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke ist nur erlaubt, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen musste, und von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Eine untergeschobene Erklärung reicht hierfür in keinen Fall aus.

    Zeitungsverlage dürfen ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Dies gilt ebenfalls für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber.

    Im konkreten Fall enthielt der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost für Werber eines neuen Abonnenten neben der Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung, womit der Kunde sich einverstanden erklärte, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und schriftlich, per E-Mail und per Telefon über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert werde. Eine ähnliche Klausel stand auf einem Gewinnspiel-Teilnahmecoupon der Welt am Sonntag.

    Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, sowie gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

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    Consumer-to-Consumer-Verkäufe übers Internet

    Der BGH hat am 17.02.2010 folgendes entschieden:

    Im Falle eines Kaufs unter Privaten sind die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) nicht anwendbar, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von einem Dritten stammt.

    Im konkreten Fall ging es um einen Gebrauchtwagenkauf. Die Beklagte verkaufte ein Gebrauchtwagen, wobei sie ein von der Versicherung vorformuliertes Vertragsformular im telefonischen Einverständnis mit dem Kläger verwendete. Dieses hatte folgenden Inhalt:

    “Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

    Der Kläger behauptete, das Fahrzeug habe zuvor einen erheblichen Unfallschaden gehabt, und hatte erfolglos in den ersten beiden Instanzen eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises (4.600 EUR) in Höhe von 1.000 EUR geltend gemacht.

    Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Die Verkäuferin habe die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Die Vertragsbedingungen sind nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin einseitig gestellt worden, so dass trotz einer Verletzung des § 309 Nr. 7 BGB dieser nicht zur Anwendung kommt.

    Begründet wurde dies damit, dass der Kläger frei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte war, und alternativ die Möglichkeit hatte, eigene durchsetzbare Textvorschläge in die Verhandlung einbringen zu können. Im konkreten Fall hatte der Kläger die Möglichkeit, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.

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    Straßen-Fotos

    Urteil des LG Köln vom 13.Januar 2010 (28 O 578/09):

    1. Wer im Netz Fotos von Straßenzügen mit Informationen zu Hintergründen von Stadtgeschichte oder Architektur verbindet, kann sich auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen.

    2. Losgelöst davon ist eine Verwendung des Bildmaterials nach § 29 Abs. 2 BDSG unter Berücksichtigung der insoweit vorrangigen Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zulässig.

    Im vorliegenden Fall ging es um www.bilderbuch-koeln.de, wobei die Fotos von diversen Nutzern stammen.

    Leitsatz:

    Durch die streitgegenständliche Veröffentlichung erfolgt weder ein Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht noch steht nach Abwägung ein Unterlassungsanspruch aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu.

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    Vorratsdatenspeicherung

    Der Erste Senat des  Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 am

    Dienstag, den 2. März 2010 um 10Uhr im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts sein Urteil verkünden.

    Der Senat hatte bereits mit zwei einstweiligen Anordnungen die Anwendbarkeit des Gesetzes eingeschränkt. Eine Speicherung ist grundsätzlich erlaubt, allerdings nur zur Verfolgung schwerer Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.

    Das Urteil wird mit Spannung erwarten, denn es geht um grundlegende Fragen zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit.

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    § 312d Abs. 3 BGB anwendbar auf virtuelle Items?

    Am 04. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten.

    In § 312d Abs. 3 BGB heißt es nunmehr:

    “Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.”

    Die Frage ist nun, ob virtuelle Items, die in Browsergames kostenpflichtig zu erwerben sind, unter den Begriff der Dienstleistungen fallen. Falls dies zu bejahen ist, könnte der Erwerber dieser Items nach dem Erwerb und der Nutzungsmöglichkeit nicht mehr wirksam widerrufen.

    Die Frage nach der Einordnung eines Erwerbs von virtuellen Gütern in Browsergames ist umstritten. Es gibt zwei vorherrschende Meinungen. Die einen sehen darin einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB, da ihrer Meinung nach virtuelle Güter keine Sachen im Sinne des § 90 BGB sind. Die andere Meinung sieht darin einen atypischen Mietvertrag, da ein solches Rechtsgeschäft ähnlich eines Mietvertrages, Gebrauchsmöglichkeit auf Zeit, ist.

    Ob das Bereitstellen der erworbenen Items durch den Betreiber des Browsergames nun eine Dienstleistung im Sinne des § 312d Abs. 3 BGB ist, ist bisher noch nicht gerichtlich geklärt. Grundsätzlich ist eine Dienstleistung eine von einer natürlichen oder juristischen Person zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitrahmen erbrachte Leistung zur Befriedigung eines Bedürfnisses. Wie die Rechtsprechung dieses Problem löst, und welchen Vertragstypus sie annimmt, kann nur abzuwarten bleiben. Für die Annahme einer Dienstleistung spricht vor allem der Wortlaut und die Definition einer Dienstleistung, da der Betreiber des Browsergames für den Erwerber Items entgeltlich zur Nutzung im Spiel bereitstellt. Allerdings ist auf der anderen Seite zu beachten, dass der Erwerber solcher Browsergames bei der Annahme einer Dienstleistung so gut wie nie sein Widerrufsrecht nutzen könnte, da allein die Möglichkeit zur Nutzung ausreichen würde, um ein vollständiges Erfüllen im Sinne des § 312d Abs. 3 BGB herbeizuführen. Ob dies im Sinne des Gesetzgebers ist, erscheint sehr fraglich. Beachtet man noch die europäischen Verbraucherschutzvorschriften, hier vor allem die Vorschriften zum Widerruf, so muss im Ergebnis gesagt werden, dass der § 312d Abs. 3 BGB in Bezug auf virtuelle Güter keine Anwendung finden kann.

    Aufgrund der neuen Vorschrift des § 312d Abs. 3 BGB ist bei Widerrufsbelehrungen darüberhinaus darauf zu achten, dass diese angepasst werden müssen.

    Ein Beispiel für eine ausreichende Widerrufsbelehrung könnte folgendermaßen ausehen:

    “Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”

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    Änderung der Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern

    Am 5. Februar 2010 hat die Europäische Kommission einen Beschluss zur Änderung der Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländern gefasst.

    Ausgangspunkt war die Entscheidung 2002/16/EG der Kommisssion, wonach Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern genehmigt wurden. Ziel war dabei ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten zu können.

    Der Beschluss basiert auf Empfehlungen aus dem Bericht über die Durchführung der Entscheidungen über Standardklauseln, sowie auf Vorschlägen verschiedener Beteiligter. Nach dem Beschluss muss nun ein Datenimporteur (Datenverarbeiter), der im Auftrag des in der EU ansässigen Datenexporteurs durchzuführende Verarbeitungen weitergeben möchte, vorher die schriftliche Einwilligung des Datenexporteurs einholen. Dem Unterauftragsverarbeiter werden durch schriftliche Vereinbarung die gleichen Pflichten auferlegt, die auch der Datenimporteur gemäß den Standardvertragsklauseln erfüllen muss.

    Erfüllt der Unterauftragsverarbeiter seine Datenschutzpflichten nicht, bleibt der Datenimporteur dem Datenexporteur gegenüber uneingeschränkt verantwortlich. Die Unterauftragsverarbeitung umfasst ausschließlich die Verarbeitungstätigkeiten, die ursprünglich zwischen dem Datenexporteur und dem Datenimporteur vereinbart wurden.

    Auf Grundlage der Entscheidung 2002/16/EG geschlossene Verträge bleiben unbeschadet der Änderung so lange gültig, wie die Übermittlung und die Datenverarbeitungstätigkeiten unverändert fortgeführt werden. Nehmen die Vertragsparteien Änderungen vor, oder wollen sie Vereinbarungen zur Unterauftragsverarbeitung einführen, so sind sie verpflichtet die geänderten Vertragsklauseln in dem dann neu zu schließenden Vertrag zu berücksichtigen.

    Den nationalen Datenschutzbehörden steht es frei, auch andere Ad-hoc-Vereinbarungen über internationale Datenübermittlung zu genehmigen, sofern sie der Meinung sind, dass diese ausreichende Garantien für den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten bieten.

    Keine besonderen Vertragsklauseln sind innerhalb der EWG und bei US-Unternehmen, die sich der “Safe-Harbour”- Regelung unterworfen haben, erforderlich.

    Der Vizepräsident der EU-Kommisssion Jacques Barrot erklärte, die Änderung habe aufgrund der zunehmenden Globalisierung und der damit verbundenen Auslagerung von Datenverarbeitungstätigkeiten zu ergehen. Der internationale Handel und der Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern finde somit ausgewogen Berücksichtigung.

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