Die WLAN-Haftung ist da!

Am Donnerstag war es endlich so weit: das lang erwartete Urteil des BGH zur WLAN-Haftung wurde gesprochen. Das Ergebnis: ein privater Anschlussinhaber muss sein Funknetzwerk sichern; tut er dies nicht und wird der Anschluss missbraucht, so kann er abgemahnt und auf Kosten in Höhe von € 100,- in Anspruch genommen werden. Schadensersatz kann daneben nicht geltend gemacht werden.
Der zugrundeliegende Fall (Az. 1 ZR 121/08) drehte sich darum, ob der beklagte Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen eines unbekannt gebliebenen Dritten haften muss. Dieser hatte den Anschluss über das Funknetzwerk des Beklagten genutzt, um via Filesharing Musik aus dem Internet herunterzuladen.
Für die Rechteinhaber steht nun fest: sie können gegen Anschlussinhaber vorgehen, auch wenn diese nicht selbst die Rechtsverletzung begangen haben.
Für die Anschlussinhaber ist allerdings das Risiko übersichtlicher geworden: statt regelmäßig € 1.000,- (Schadensersatz und Abmahnkosten) kommt jetzt nur noch ein Zehntel dieses Betrags auf sie zu.
In wieweit die WLAN-Haftung auch auf andere Fälle anwendbar ist, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich ist diese Möglichkeit jetzt jedoch in allen Fällen mit WLAN-Bezug zu bedenken.
Ausdrücklich ausgenommen hat der BGH die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf Fälle, die gewerbliche Internetanbieter (z. B. Internetcafés) betreffen. Für diese gelten strengere Maßstäbe hinsichtlich der Sicherung ihrer Anschlüsse. Wie genau ein Internetcafé seine Kunden überwachen soll ließ der BGH jedoch offen.
Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hatte eine vollumfängliche Verantwortlichkeit des Beklagten angenommen, während das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen hatte.
Die Höhe der Abmahnkosten ist in § 97a UrhG für Fälle außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf € 100,- begrenzt. Beim Filesharing wird zwar regelmäßig die Rechtsverletzung dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet, da die beim Herunterladen von Werken diese zugleich auch weltweit angeboten werden. Dem Anschlussinhaber wird jedoch nur das Unterlassen der Sicherung des Netzwerkes vorgeworfen, die nicht dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet wird. Dies gilt aber ebenfalls nicht für gewerbliche Internetanbieter.
Schadensersatzansprüche bestehen nicht, da diese die Störerhaftung überdehnen.

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§ 271 BGB und schlechte Spielepublishingverträge

Stellen Sie sich vor, dass zwischen zwei Parteien ein Vertrag über die Veröffentlichung eines Produkts geschlossen wird. Im Vertrag fehlt allerdings eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Veröffentlichung. Zu welchem Zeitpunkt muss nun veröffentlich werden?

Es kann ja nicht sein, dass ” irgendwann” veröffentlicht werden kann.

Dem hilft die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB ab. Fehlt danach eine Vereinbarung über einen bestimmten Leistungszeitpunkt, und ergibt sich auch aus den Umständen nichts anderes, so kann die Leistung sofort verlangt werden.

Der § 271 Abs. 1 BGB ist auch nicht (konkludent) abdingbar. Dies ergibt sich schon aus seinem Sinn und Zweck. Der § 271 Abs. 1 BGB regelt gerade den Fall, dass etwas nicht geregelt ist. Wären sich die Parteien der Existenz des § 271 Abs. 1 BGb bewusst, so hätten sie gleich einen bestimmten Leistungszeitpunkt wählen können.

Bei Fehlen einer Leistungszeitbestimmung kommt auch keine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB in Betracht, und zwar in dem Sinne, dass der Schuldner leisten kann, wann er will, falls keine konkrete Leistungszeit im Vertrag geregelt ist. Hier gilt der Vorrang des dispositiven Rechts in Form des § 271 Abs. 1 BGB.

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Google Bildersuche verstößt nicht gegen Urheberrecht

Endlich komme ich dazu, die Entscheidung des BGH vom vergangenen Donnerstag zu kommentieren:

Das Internet, wie wir es kennen, wird vorerst in Deutschland nicht verboten!
Etwas polemisch formuliert hätte das nämlich passieren können, wenn der BGH anders entschieden hätte. Meiner Meinung nach mutig und im Sinne der Informationsfreiheit hat der BGH jedoch im Veröffentlichen der Bilder durch die klagende Künstlerin ein Einverständnis mit deren öffentlicher Zugänglichmachung durch Google gesehen. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin sei hierfür nicht notwendig. Unter Umständen können Suchmaschinenbetreiber sogar in den Genuss der Haftungsprivilegien der Informationsdienstleister gem. RiL 2000/31/EG kommen, wenn die Bilder von Nichtberechtigten ins Netz gestellt wurden, so der BGH.

Zugegeben, auf den ersten Blick ist es etwas frech, dass Bilder automatisch gesucht, verkleinert, gespeichert und gelistet werden und ein Suchmaschinenbetreiber hiermit auch noch Geld verdient, ohne jemals mit den Rechteinhabern der Bilder in Kontakt getreten zu sein. Das Urteil überzeugt jedoch in praktischer Hinsicht. Die Überbewertung von individuellen Urheberrechten im Internet führt zu Einschränkungen von Suchmaschinen bis hin zu deren Verstümmelung. Das Internet als die größte Wissenssammlung, vielleicht sogar die wichtigste Erfindung der Menschheit ist aber nur nutzbar, wenn man sich dort auch zurechtfindet.

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Neu auf Twitter: Linkhaftung

Dass für Twitter-Tweets hinsichtlich Link-Haftung nichts anderes gilt als für andere Veröffentlichungen im Internet hat nun das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt, worüber Herr Rechtsanwalt Henning Krieg auf seinem Blog berichtet. Es erließ eine einstweilige Verfügung gegen einen Nutzer, der per Tweet Links veröffentlicht hatte, auf denen nach Angaben der Antragstellerin wahrheitswidrige Behauptungen über ein Unternehmen zu finden waren.

Das Urteil überrascht nicht wirklich – warum sollte bei Twitter etwas anderes gelten als im Rest des Internets? Auch hinsichtlich belästigender Werbung in Tweets wurde schon abgemahnt, wie Rechtsanwalt Krieg ebenfalls berichtet.

Es genügt mir allerdings als Anlass, wieder einmal über die Link-Haftung nachzudenken. Wenn ich meinem Kollegen sage, „geh‘ mal in die Kneipe neben an“ und er wird dort beleidigt, soll ich dann dafür auch haften? Unabhängig davon, ob ich von den Gepflogenheit dort weiss?

Oder sollte man nicht ein zusätzliches tatbestandliches Element für eine Haftung fordern, in der sich das sich-zu-eigen-Machen manifestiert? Denkbar wäre es, ein solches bei einem konkreten Bezug auf den rechtswidrigen Inhalt im Zusammenhang mit dem Link anzunehmen, bei wiederholtem Veröffentlichen des Links oder wenn sich das zu-eigen-Machen im konkreten Fall aus dem Kontext ergibt. Damit könnte man Problemen beikommen, die sich etwa dadurch ergeben, dass sich der Inhalt einer Seite nach deren Verlinken ändert. Und man würde dem durchschnittlichen Surfer nicht unterstellen, dass er zu wahrnehmungsbeschränkt ist um zu wissen, auf wessen Internetauftritt er sich gerade befindet.

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Mehr als 80 Gesetze und Verordnungen aufgehoben

Ich kopiere einfach einmal eine Pressemeldung des Bundesjustizministeriums und überlasse die Meinungsbildung jedem Leser selber.

Zum heutigen Kabinettbeschluss zur Bereinigung von Bundesrecht erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:

Wir brauchen nur so viel Recht wie nötig, nicht so viel Recht wie möglich. Heute haben wir ein Gesetz auf den Weg gebracht, das mehr als 80 Gesetze und Verordnungen aufhebt. Immer wieder werden Gesetze und Rechtsverordnungen bedeutungslos, die wir daher guten Gewissens aufheben können. Verstreute Regelungen müssen zusammengeführt werden, damit Rechtsuchende die Regelung wirklich dort finden, wo sie am ehesten zu vermuten ist. Bei 1.716 Gesetzen und 2.644 Rechtsverordnungen ist die Pflege des Bundesrechts eine aufwendige und wichtige Aufgabe. Wir müssen sorgfältig prüfen, ob Vorschriften wirklich aufgehoben werden können, denn erworbene Rechtspositionen müssen erhalten bleiben und negative Folgen ausgeschlossen werden. Die Aufhebung von mehr als 80 Gesetzen und Verordnungen ist daher ein großer Erfolg.

Hintergrund:
Rechtsbereinigung ist eine wichtige Daueraufgabe, die sich im Interesse einer gut funktionierenden Rechtsordnung immer wieder lohnt. Der heute verabschiedete Regierungsentwurf will vor allem alte Vorschriften aufheben, insbesondere aus der Zeit vor und kurz nach der Gründung der Bundesrepublik. Ein Beispiel ist das Gesetz über Postkleiderkassen aus dem Jahr 1937. Außerdem ist vorgesehen, rund 900 noch vorhandene reichsrechtliche Begriffe aus dem Bundesrecht zu entfernen. Darüber hinaus wird in großem Umfang gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag bereinigt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Betrügerischer automatischer Abmahner

Eine interessante Methode, mit illegalen Downloads Geld zu verdienen, haben vermutlich Kreditkartendiebe entdeckt: ein sogenanntes Scareware-Programm wird unwissentlich vom Benutzer auf dessen Rechner heruntergeladen und installiert sich dort. Anschließend scannt es die Festplatte nach torrent-Dateien und gibt diese in einer Liste mitsamt einer Warnung wieder, dass auf dem Computer illegale Downloads entdeckt und ein Verfahren eingeleitet wurde. Zusätzlich wird das Hintergrundbild des Desktops mit einer entsprechenden Warnung ausgetauscht.

Dem Benutzer wird sodann vorgeschlagen, sich mit einer (erfundenen) Rechteinhabervereinigung zu vergleichen und einen Betrag in Höhe von USD 400,00 zu zahlen. Andernfalls würden rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet. Die Zahlung soll über eine Website erfolgen, auf der der Nutzer seine Kreditkartendaten eingibt. Anstatt einer Zahlung werden auf dieser Seite jedoch die Kreditkartendaten für deren anschließende Nutzung durch den Verbreiter des Programmes entgegengenommen.
Für die Kreativität sollte es auf jeden Fall einen Fleißpunkt geben.

Geschrieben von:

Keine WLAN-Haftung bei abgeschaltetem Router

In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg hat Rechtsanwalt Rasch eine Niederlage erlitten: er nahm den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass es einen Verfügungsanspruch nicht für gegeben sah.

Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass der der Antragsgegner eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hatte. Denn dieser hatte nach Auffassung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass er zum Verletzungszeitpunkt nicht zu Hause und der Router abgeschaltet war.

Geschrieben von:

Praktikant für den Bereich Onlinegames/Onlinemarketing/Games Consulting

Aus gegebenen Anlass möchte ich noch einmal ein Jobangebot vorstellen für ein Praktikum mit Möglickeit zur Festanstellung. Es wäre super, wenn jemand diese Anzeige auch an interessierte Personen weiterleiten könnte, die eventuell den Einstieg in die Gamingbranche suchen.

Die H&H Games Consulting GmbH sucht für ab sofort einen Praktikanten/eine Praktikantin für den Bereich OnlinemarketingGames Consulting. Die Aufgabe umfasst das Finden und Bewerten von Onlinegames, das Planen von Werbekampagnen und Vermarktungsstraktegien für internationale Onlinegamespublisher, das konsulten von Unternehmen in der Gamesbranche, Sales Tätigkeiten im Bereich von Dienstleistungen für Spieleentwickler. Das Praktikum muss mindestens 3 Monate, besser 6 Monate möglich sein, eine Übernahme in ein Angestelltenverhältnis ist je nach der Entwicklung nach 6 Monaten möglich. Ansonsten sitzen wir sehr nahe an der Branche und werde engagierte Personen mit ziemlicher Sicherheit vermitteln können.

Die Aufgaben sind:

- Absurfen von allen europäischen/asiatischen Gamingwebseiten wie Clans, Spielewebseiten, Freegames-Webseiten, Fanseiten etc. und Evaluierung, ob diese Gamingwerbung einblenden würden und vor allem wie gut auf diesen Seiten Werbung funktionieren könnte und für welche Onlinespiele sie geeignet sind.
- Finden und Evaluieren von Onlinegames (Client + Browserspiele) – Herausfinden, Zusammenstellen und Bewerten von Listen solcher Webseiten sowie Herausfinden von Kontaktmöglichkeiten.
- Herausfinden von Trends und neuen Wettbewerbern im europäischen Onlinegames-Markt.
- Zusammen mit einer weiteren Mitarbeiterin werden Listen und Bewertungsbögen zu allen gefundenen Inhalten angefertigt.
- Die Planung und Aussteuerung von Werbekampagnen im Spielebereich
- Die Planung und Optimierung von Consultingdienstleistungen

Anforderungen sind:
- Starke Gamingaffinität, um bewerten zu können, ob Webseiten etwas taugen bzw. ob neue Onlinespiele wettbewerbsfähig sind und gute Kunden werden könnten.
- Möglichst Erfahrung im Bereich Onlinespiele
- Starke Internetaffinität
- Verhandlungssicheres Englisch, gern gesehen werden weitere Fremdsprachen

Bei Interesse bitte unter marian@cpmstar.com oder telefonisch 030-3199849-20 bewerben

Es erwarten:

- Ein lustiges Team von 5-6 Leuten, ein spannender Job in der Spielebranche, der einen guten Einblick in das Onlinemarketing/Werbegeschäft bringen wird und mit ziemlicher Sicherheit ein Sprungbrett in dieses Arbeitsumfeld sein wird

Geschrieben von: Marian Härtel

Pixels

Ein Film der nicht nur für alteingesessene Gamer Erinnerungsgefühle weckt sondern auch noch teilweise zu unserem Logo passt.


PIXELS by PATRICK JEAN.
Hochgeladen von onemoreprod. – Sie originelle Web Videos.

Geschrieben von: Marian Härtel

Ich weiß, wann Katja Günther Forderungsschreiben verschickt…

…ich muss nur die Statistiken von Recht Medial anschauen und wieviele Leute gerade auf z.b diesem Eintrag durch eine Google-Suche landen.

Alle, die von diesen Schreiben gequält werden, trotzdem “FROHE OSTERN”.

Geschrieben von: Marian Härtel

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