ZPÜ sieht Angebot von BITKOM als “schallende Ohrfeige”

Die ZPÜ hat auf die Stellungnahme des BITKOM von gestern reagiert und kritisiert das bisherige Angebot der Industrie zur Urheberrechtsabgabe scharf.

Das Angebot des BITKOM sei demnach eine Mogelpackung. Angeboten werden zwar EUR 6,00 pro PC, tatsächlich sollen jedoch nur EUR 4,80 bezahlt werden, da der BITKOM sich einseitig einen Rabatt von 20% als Gesamtvertragsnachlass abziehen wolle.

Die Behauptung, die Verwertungsgesellschaften hätten eine Abgabe von EUR 60,00 gefordert, so dass PCs sich dadurch inklusive Mehrwertsteuer um mehr als EUR 70,00 verteuern würden, sei falsch. Tatsächlich liegt die Gesamtforderung einschließlich Mehrwertsteuer noch unter EUR 60,00. Im Hinblick auf die mit einem PC verbundenen unbegrenzten Möglichkeiten zur Herstellung privater Kopien von Musik, Film, Text und Bild halten die Rechteinhaber einen solchen Betrag für angemessen und im Übrigen – bei Endverbraucherpreisen für PCs von teilweise über EUR 1.000 – auch für verhältnismäßig.

Der BITKOM verschweige einen wesentlichen, für die Rechteinhaber nachteiligen Bestandteil seines Angebots. So liegt die angebotene Vergütung noch unterhalb der Zahlungsansprüche, die den Rechteinhabern schon derzeit zustehen, denn mit den EUR 4,80 soll auch die Vergütung für CD- und DVD-Brenner abgegolten sein. Aufgrund der noch bis zum 31.12.2009 geltenden Rechtslage haben die Rechteinhaber jedoch allein für CD-Brenner einen Zahlungsanspruch von EUR 6,00 und für DVD-Brenner von EUR 7,37.

Der BITKOM negiere die Vorgabe des Gesetzgebers, dass bei der Bestimmung der Vergütungshöhe die Speicherkapazität von Speichermedien zu berücksichtigen ist. Stattdessen wolle der BITKOM für einen PC mit einer Festplatte von 160 GB und einen PC mit einer Festplatte von 1000 GB dieselbe niedrige Vergütung bezahlen.

žDas vorliegende Angebot des BITKOMœ, so Prof. Dr. Jürgen Becker, Vorstand der für die Geschäftsführung der ZPÜ zuständigen GEMA, žist eine schallende Ohrfeige für die Rechteinhaber und Ausdruck einer Missachtung ihres kreativen Schaffens. Trotz massiver Zunahme der privaten Vervielfältigung von geschützten Inhalten, die ohne PC nicht denkbar wäre, wird den Rechteinhabern hier nach über sechs Monaten intensiver Verhandlungen ein Almosen angeboten, das in seiner Höhe noch hinter der ohnehin geschuldeten Vergütung für Brenner zurückbleibt. Es tritt jetzt das ein, worauf die Rechteinhaber schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Korb hingewiesen haben: kein Geld für die Rechteinhaber, sondern jahrelange kostspielige Rechtsstreitigkeiten.œ

Unrichtig sei auch, dass sich die ZPÜ weiteren Gesprächen verweigert. Ganz im Gegenteil ist die ZPÜ zu derartigen Gesprächen weiterhin bereit, sofern ihr ein seriöses Angebot vorgelegt wird. Ungeachtet dessen ist die ZPÜ jedoch gezwungen, unverzüglich den Weg zur Schiedsstelle zu beschreiten, da der BITKOM die Rechtsauffassung vertritt, dass für Produkte, für die am 31.12.2007 noch keine Vergütungsregelung bestand, eine Vergütung erst ab dem Zeitpunkt bezahlt werden muss, in dem die Verwertungsgesellschaften einen Tarif aufgestellt haben. Die Aufstellung eines Tarifs sei jedoch nur nach Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens möglich.

Geschrieben von: Marian Härtel

Bitkom und ZPÜ weiterhin bei der Frage der Urheberrechtsabgabe zerstritten

Hersteller und Käufer von PCs müssen noch länger auf eine Klärung warten, welche Kopierabgaben künftig auf die Geräte fällig werden. Die Inkassogesellschaft ZPÜ, die die Abgaben fordert, hat Gespräche mit der IT-Branche vorzeitig für gescheitert erklärt. žDas ist bedauerlich für Wirtschaft und Verbraucherœ, kommentiert Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Hightech-Verbandes BITKOM. žWir benötigen Rechtssicherheit, damit die Hersteller ihre Preise kalkulieren können. Auch im Interesse der Verbraucher dürfen künftige Urheberrechtsabgaben nicht zu hoch ausfallen.œ Die ZPÜ hatte im Mai gefordert, jeden neuen PC mit einer Abgabe von rund 60 Euro zu belegen. Für Verbraucher würden sich damit PCs inklusive Mehrwertsteuer um mehr als 70 Euro verteuern. žPreiswerte PCs gehen zu Endpreisen von 200 Euro über die Ladentheke. Eine Abgabe von über 70 Euro ist völlig unverhältnismäßigœ, so Rohleder.

Mit den Abgaben sollen zulässige private Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken ausgeglichen werden. Die Abgabe stellt keine Kompensation für verbotene Raubkopien dar. Vor diesem Hintergrund macht der BITKOM geltend, dass PCs nur selten dazu verwendet werden, abgabenpflichtige Kopien herzustellen. Wenn man die Gesamtnutzung eines PCs betrachtet, wird er nur zu 0,2 Prozent zum Kopieren abgabenrelevanter Inhalte verwendet. Das geht aus einer repräsentativen Studie von TNS Infratest im Auftrag des BITKOM hervor, bei der 7.000 Anwender zwei Wochen lang ihre PC-Nutzung protokolliert haben. Obwohl die PC-Nutzung urheberrechtlich kaum relevant ist, hat die IT-Branche ein Angebot von sechs Euro pro Gerät unterbreitet. Damit würden die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften um rund 50 Millionen Euro pro Jahr steigen. žDas ist eine Summe, die eine schnelle Einigung ohne ausufernde Grundsatzdiskussionen ermöglicht hätteœ, erklärt Rohleder. žWir bedauern, dass die ZPÜ auf ihren Maximalforderungen beharrt und sich weiteren Gesprächen verweigert.œ

Je höher die Abgabe, desto stärker würden in der Folge die Gerätepreise steigen. žKopierabgaben auf PCs sind auch deshalb fragwürdig, weil einzelne Bestandteile von PC-Systemen wie Scanner bereits jetzt abgabenpflichtig sindœ, gibt Rohleder zu bedenken.

Nach dem neuen Urheberrecht müssen Wirtschaft und Verwertungsgesellschaften die Höhe der Abgaben in Verhandlungen bestimmen. Kommt keine Einigung zustande, vermittelt zunächst eine Schiedsstelle, bevor die Verhandlungspartner den Rechtsweg beschreiten können. žWir würden es begrüßen, wenn die ZPÜ an den Verhandlungstisch zurückkehrteœ, betont der BITKOM-Hauptgeschäftsführer. žZiel muss sein, dass wir im Interesse von Urhebern, Wirtschaft und Verbrauchern langjährige Prozesse so weit wie möglich vermeiden.œ

Geschrieben von: Marian Härtel

GEZ und warum Gebrauchtwagen vielleicht bald teurer werden

Heute auf Sat1 lief in der Sendung Akte 08 ein Bericht über Gebrauchtwagenhändler, die auf Portalen wie Mobile.de sich rapider Familienzuwächse erfreuen, um sich so als Privatverkäufer auszugeben und interessierte Käufer schließlich um ihre Gewährleistungsansprüche zu bringen.

Schlechter Stil, aber die Leute brauchen halt das Geld. Nicht nur, dass der Markt hart umkämpft ist, nein, es werden ihnen auch immer neue Kosten auferlegt. Die neuste Kostenfalle kommt aus Westdeutschland, genauer aus Rheinland Pfalz und noch genauer vom Oberwaltungsgericht.

Dieses hat nämlich, entgegen dem Verwaltungsgericht Koblenz im letzten Jahr, mit Urteil vom 29. Janur 2008 entschieden, dass Gebrauchtwagenhändler, für die Autoradios in den von ihnen abgestellten PKW, GEZ-Gebühren zahlen müssen.

Der Südwestrundfunk (SWR) erhob beim Kläger, einem Gebrauchtwagenhändler, für alle in seinen Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte in Anlehnung an die für Radio- und Fernseh­händler bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (sogenannte Händlergebühr) sowie für das im Betrieb des Klägers vorgehaltene rote Kennzeichen eine weitere Gebühr. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil der SWR nicht ermittelt habe, welche mit Radios ausgerüsteten Fahrzeuge in welchen Zeiträumen zum Verkauf angeboten worden seien. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Händlergebühr, nicht hingegen eine Gebühr für das rote Kennzeichen zu zahlen hat.

Der Kläger sei Halter der Gebrauchtwagen, die er angekauft habe und im eigenen Namen anbiete. Deshalb unterliege er für die in den Fahrzeugen eingebauten Radiogeräten der Rundfunkgebühr. Die Erhebung einer Händlergebühr statt Gebühren für jedes einzelne Radiogerät begünstige den Kläger und sei deshalb nicht zu beanstanden. Da er wegen der pauschal erhobenen Gebühr nicht jede Veränderung im Bestand seiner Gebrauchtwagen anzeigen müsse, sei auch der SWR nicht verpflichtet, mit erheblichem Verwaltungsaufwand Ermittlungen über die Ausstattung der Fahrzeuge mit Radiogeräten anzustellen. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in den Gebrauchtwagen des Klägers Radios befänden. Das Vorhalten eines roten Kennzeichens erfülle hingegen keinen Gebührentatbestand, so dass hierfür keine Rundfunkgebühr entstehe.

Geschrieben von: Marian Härtel

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