Computerspiele vor Gericht in den USA

Heute wird vor dem obersten Gerichtshof in den USA über das sogenannte “Kalifornische Anti-Games Gesetz” verhandelt, der im Juristenenglisch einfach nur “Schwarzenegger vs. Entertainment Merchants Association” heißt. Auf der einen Seite stehen konservative Kräfte mitsamt der entsprechenden Lobbygruppen, auf der anderen Seite Gamesbranche. Es geht dabei um nichts geringeres als die Zukunft des Jugendmedienschutzes bei Games in den USA, etwas das bei Juristen in Deutschland an der Tagesordnung ist und demnächst mit der Änderung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages eine Novellierng spendiert bekommt.

Die Richter werden heute versuchen zwei Fragen zu beantworten: Erlaubt der erste Verfassungszusatz der USA einzelnen Bundesstaaten den Verkauf von gewaltdarstellenden Games an Minderjährige zu verbieten? Und muss der Staat vor dem Verbot den Beweis erbringen, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen gewalthaltigen Videospielen und Verhaltensaufälligkeiten bei Minderjährigen gibt?

Ich werde in den nächsten Tagen versuchen über den Ausgang zu berichten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Mal wieder: „problematische“ Computerspiele in der Diskussion

Meiner Meinung nach sollte ein Computerspiel nicht nur deshalb verboten werden können, weil es jemandem nicht gefällt. Persönlich bedauere ich es zuweilen zwar, dass das Angebot an Actionspielen von Titeln dominiert wird, in denen das simulierte Töten von Menschen im Mittelpunkt steht. Da ich aber davon überzeugt bin, dass das Klicken auf Pixel niemanden dazu bringt, in der Realität auf seine Mitmenschen, loszugehen halte ich diese Titel allenfalls ihres Suchtpotentials wegen für gefährlich.

Jetzt aber bin ich über einen Artikel über ein (zugegebenermaßen schon älteres) Spiel gestolpert, das die Simulation von sexueller Belästigung bis hin zur wiederholten Vergewaltigungen zum Gegenstand hat. Und auf einmal muss ich über die Frage, ob manche Spiele verboten werden sollten, neu nachdenken. Zwar dürfte ein solches Spiel unter das in Deutschland bereits existierende Verbot der Verbreitung gewaltpornographischer Schriften gem. § 184a StGB fallen. Um zu untersuchen, was für mich der Unterschied zwischen der Simulation physischer und der Simulation sexueller Gewalt ist, möchte ich die Frage eines Verbots dennoch diskutieren.

Mein Bauch sagt sofort: Ja, solche Spiele muss man aus dem Verkehr ziehen. Das ist etwas anderes als Herumballern; das hier ist böse und gefährlich. Wenn ich darüber nachdenke, finde ich auch Argumente für diese Ansicht. Das Schießen im Ego-Shooter ist für mich nicht das virtuelle Auslöschen eines Lebens. Es geht dort um schnelle Reaktionen und das Adrenalin, das ausgeschüttet wird, weil die eigene Spielfigur in Gefahr ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das, was der Spieler dabei empfindet, in irgendeiner Weise mit einer realen Tötungshandlung vergleichbar ist. Schließlich scheint es auch paradox, dass der Staat Kriegssimulationen verbieten soll, wenn gleichzeitig Staatsbürger gezwungen werden, im Grundwehrdienst (auch) das Töten zu lernen.

Auch zeigen zahllose Filme, dass viele Menschen (meist Jugendliche männlichen Geschlechts) sich vom Anblick und von der Geräuschkulisse eines Schlachtfeldes faszinieren lassen – zumindest solange dessen wahrer Horror nicht allzu wahrhaftig spürbar wird. Im Gegensatz dazu wird Vergewaltigung im Film fast ausnahmslos als zutiefst abstoßend empfunden. Diese gesteigerte Sensibilität mag daher kommen, dass wir gegenüber dieser Art von Gewalt nicht so abgestumpft sind, wie wir es gegenüber physischer Gewalt aufgrund deren ständiger Präsenz in den Medien sind. Die Ablehnung mag auch daher kommen, dass eine Vergewaltigung nicht einfach harmlos und ästhetisch dargestellt werden kann.

Darüber hinaus denke ich aber auch, dass der Zuschauer auf sexuelle Gewalt anders reagiert als auf physische: weniger als das Gesehene wirkt das, was man mit dem Opfer fühlt.

Stellt man sich nun den Konsumenten eines solchen Computerspiels vor, so muss man davon ausgehen, dass er nicht wie die meisten Menschen mit dem Opfer fühlt und ihn das Spielgeschehen abstößt. Andernfalls würde er ja nicht spielen. Gleichzeitig wird durch die visuelle Stimulation sein Sexualtrieb direkt angesprochen. Ob dies sich tatsächlich in irgendeiner Weise auf das Verhalten eines Menschen auswirken kann weiß ich nicht (zum Thema auch hier). Jedenfalls bin ich davon überzeugt, dass eine solche Gewaltdarstellung auf den Konsumenten erheblich anders wirken als ein Ballerspiel, und aufgrund der Stimulation dessen Instinkts auch wesentlich geeigneter ist, sich auf sein Verhalten auszuwirken.

Schließlich sehe ich aber das Entscheidende Problem nicht im Verbot der Titel. Vielmehr zeigt ein Blick auf die aktuellen Bemühungen um den Jugendschutz-Staatsvertrag, wie kompliziert eine effektive Durchsetzung eines Verbots wäre. Den Nutzer eines solchen Spiels zu belangen (ähnlich wie bei der Kinderpornographie, dazu hier) läge fast genauso nahe wie die Bestrafung der Hersteller. Müsste man aber auch die Netzbetreiber dazu verpflichten, gegen die Nutzung und den Vertrieb von solchen Spielen über das Internet vorzugehen? Eine solche Pflicht würde zwar die Durchsetzung eines Verbotes erheblich erleichtern, zugleich aber die Tür zur Internetzensur weiter aufdrücken. An dieser Stelle steht wieder die Frage der Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit, die die Entwicklung des Internets noch auf etliche Jahrzehnte begleiten wird. Tendenziell sehe ich aber die Pflicht, den Rechtsstaat auch im Internet zu verteidigen, beim Staat und nicht bei den Netzbetreibern.

Geschrieben von:

Vorsätzliches Betrachten von Kinderpornographie ist strafbar

Wer Bilder mit kinderpornographischem Inhalt im Internet bewusst und gewollt betrachtet, ohne sie herunterzuladen, macht sich strafbar. Das hat das Hamburger Oberlandesgericht am gestrigen Montag, den 15. Februar 2010 entschieden.
Nach § 184b Abs. 4 StGB macht sich des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar, „wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen […]“. Um zu klären, wie der Begriff „Besitz“ in Bezug auf das Abrufen von Bildern im Internet zu verstehen ist, hatte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Hamburg-Harburg Sprungrevision gegen den Freispruch des dortigen Angeklagten im Februar 2009 eingelegt. Das Oberlandesgericht hielt auch in Bezug auf online-Inhalte die Grundsätze des bisherigen Besitzbegriffes für anwendbar und stellte fest, dass der Betrachter von online-Inhalten volle Verfügungsgewalt über das Betrachtete hat, da er die Art der Betrachtung, beispielsweise Dauer und Vergrößerung, frei bestimmen kann. Die zumeist nur kurze Dauer der Verfügungsgewalt ist laut OLG durch eine weite Auslegung des Begriffs „Besitz“ gedeckt; das OLG verwies zudem auf § 11 Abs. 3 StGB, der Datenspeicher mit Schriften gleichstellt. Bei der entsprechenden Auslegung stützte das OLG sich schließlich auch auf den Willen des Gesetzgebers, auch unkörperliche Gegenstände in den Tatbestand einzubeziehen. Denn auch das Betrachten der Bilder fördert den Absatz der Kinderpornographie, da der Konsum der Bilder den kommerziellen Anreiz für ihre Herstellung schafft.
Damit kam es auf die Frage, ob der Angeklagte wusste, dass die betrachteten Bilder automatisch im Arbeitsspeicher und Browser-Cache seines Rechners gespeichert werden, nicht mehr an.
Der entscheidende 2. Strafsenat des OLG Hamburg hat daher den Freispruch aufgerufen und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses Revisionsurteil ist unanfechtbar und somit rechtskräftig.
In wieweit dieser Besitzbegriff in Bezug auf unkörperliche Gegenstände sich auf andere Rechtsgebiete ausweiten lässt wird nun mit Spannung erwartet.

Geschrieben von:

Neuer Jugendmedienschutzstaatsvertrag

Auch Onlinespieleanbieter, aber natürlich auch alle anderen Anbieter von Dienstleistungen über das Internet,  müssen sich über kurz oder lang mit dem JMStV auseinandersetzen.

Zum neuen Jahr liegt ein neuer Arbeitsentwurf vor.  Der gerade für Onlinespieleanbieter kritische § 5 wurde angepaßt und dürfte jetzt besser verständlich bzw. eindeutiger sein.

(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:

1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.

Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.

(2) Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen
hat, eindeutig erkennen lassen. Private Anbieter können ihre Bewertung einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Überprüfung und Bestätigung vorlegen. Durch die KJM bestätigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen. Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.

(3) Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung zu übernehmen. Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach dem Jugendschutzgesetz oder ein dafür von der KJM zur Verfügung gestelltes Kennzeichen zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit den bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(4) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht
oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Sendezeit und des Sendeumfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

(6) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.

(7) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

  • a href=”http://blog.odem.org/2010/01/12/Arbeitsentwurf-JMStV–Stand-2009-12-07.pdf”>Zum vollständigen Entwurf
  • Geschrieben von: Marian Härtel

    Die Crux mit dem Jugendschutz

    In der Ausgabe 20/08 der MIM – Magazin 4 the interactive Markt ist auf den Seiten 36+37 meine zweiwöchentliche Kolumne “Die Crux it dem Jugendschutz” erschienen. Die gesamte Ausgabe kann jetzt online als PDF nachgelesen werden. Dazu einfach auf MPnow.eu gehen und links auf “Aktuelle Ausgabe” klicken.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Universität Bielefeld: Gewaltspiele haben nur wenig Einfluss auf Jugendgewalt

    Ich persönlich kann bei dieser Diskussion immer nur auf meine eigenen Erfahrungsgrundsätze verweisen, was ich aus dem Bekanntenumfeld mitbekomme und was nach eigenen empirischen Schätzungen für mich logisch ist. Dass dies nicht wirklich wissenschaftlich ist, weiß ich aber selber.

    Die Soziologiewissenschaftler der Universität Bielefeld waren bei diesen Gesichtspunkten aber hoffentlich gründlicher. Jedenfalls dürfte das Ergebnis einer jetzt schon sechsjährigen Studie den Herren Gewaltspielekritiker aus Bayern gehörig die Suppe versalzen. Die Studie kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass Gewaltspiele nur wenig Einfluss auf Jugendgewalt haben.

    Einen direkten Zusammenhang zwischen Gewaltspielen und eigener Gewaltausübung konnten die Wissenschaftler unter Leitung von Prof. Dr. Jost Reinecke, Soziologe an der Universität Bielefeld, nach intensiven Befragungen nicht feststellen. Auch wenn er selbst den Inhalt so einiger Spieletitel durchaus Besorgnis erregend, und mir geht es da mitunter nicht anders, so sind Meinungs-, Handlungs-, und Berufsfreiheit nun einmal hoch geschützter Grundrechtsgüter in Deutschland, die auch nicht zwingend durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter einzuschränken sind, da die allermeisten Spieler zwischen realer und virtueller Welt sicher unterscheiden können.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Johann Kreidler verzichtet auf GEMA-Provokation und Abgabe von 70200 Anmeldeformularen

    Johann Kreidle, seinerseits selbst Künstler, wollte bei der der GEMA, 70200 Anmeldeformulare einreichen, um damit der GEMA mitzuteilen, dass er in seinem 33 Sekunden-Stück eben genauso viele verschiedene Samples benutzt. Damit wollte er gegen die seiner Meinung nach technologisch veralteten GEMA-Strukturen und den Umstand, dass bei der Beurteilung der Schöpfungshöhe die “ästhetische Frage die gleiche wie eine juristische Frage” sei, protestieren.

    Die ganze Geschichte schaut man sich am besten auf diesem Youtube-Video an, das durch die Livedarstellung des Anrufes bei der GEMA via Skype, sehr unterhaltsam ist:

    Auf diese Aktion hat er gestern jedoch verzichtet, da die GEMA sich nicht provozieren ließ und mit folgenden Statements reagierte:

    Komponisten, die GEMA-Mitglieder sind und neue Werke unter Benutzung fremder Werke schaffen, müssen diese unter Angabe der verwendeten Werke oder Motive bei der GEMA anmelden. Das Urhebergesetz sieht in diesem Fall folgende Einschränkung vor: Nutzt der Komponist fremde Werke oder Werkteile, die urheberrechtlich schutzfähig sind, muss er dazu die Einwilligung des Originalurhebers einholen. Eine urheberrechtlich relevante Nutzung liegt nur dann vor, wenn diese fremden Werke dem neu geschaffenen Werk erkennbar zugrunde gelegt werden. Dies ist bei einzelnen Tönen und žSound-Schnipselnœ “ so wie sie Herr Kreidler für sein Werk product placement überwiegend verwendet – wohl eher nicht der Fall.

    und verteidigt auch ihre eigene Anmeldepraxis:

    Insgesamt werden jährlich eine halbe Million Werke aus allen Sparten der Musik bei der GEMA angemeldet. Wie diese hohe Zahl der jährlichen Werkanmeldungen belegt, ist das bestehende Anmeldeverfahren durchaus praktikabel. žDer Beratungsservice für Werkanmeldungen wird von den GEMA-Mitgliedern gerne genutzt und von uns kontinuierlich optimiert. Seit der Überarbeitung unserer Website www.gema.de sind Werkanmeldungen auch online problemlos möglichœ, sagt Dr. Jacob de Ruiter, Direktor Dokumentation bei der GEMA Generaldirektion in Berlin.

    Persönlich finde ich die ganze Sache übertrieben aber interessant, denn ob, selbst im Digitalzeitalter, bei einem 1/1000 Sekunden langem Musikstück/Ausschnitt wirklich Schöpfungshöhe, selbst entsprechend der “kleinen Münze”-Rechtsprechung,gegeben ist, finde ich in aller Regel auch sehr zweifelhaft. Wie dem auch sei. Ein nettes Youtube-Video zum entspannen am Sonnabend-Abend.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Crack für ein Computerspiel und die Tauschbörse

    Ein Mandant erhielt vor einiger Zeit ein Abmahnschreiben einer bekannten Kanzlei im Abmahnwesen, weil er ein Crack für das Spiel “Call of Juarez” getauscht haben soll. Nun es ging also nur um den Crack, nicht um das Spiel selber. Urheberrechtlich ist der Sachverhalt daher durchaus interessant.

    Ich forderte die Kollegen daher auf die entscheidenden Dinge darzulegen und zu erklären, wie sie dies zu beweisen gedenken. Das sind z.b. folgende Dinge:

    - Ob auch die ganze Datei und nicht nur ein Segment hochgeladen/heruntergeladen wurde, denn ein kaputtes RAR-Archiv erfüllt meiner Meinung nach nicht den Tatbestand von $ 95a III UrhG
    - Ob in dem RAR Archiv überhaupt so etwas wie ein Crack enthalten war, denn nutzloser Datenmüll, den man gerne einmal in Tauschbörsen in RAR-Archiven hat, würde auch nicht $ 95a III UrhG erfüllen.
    - Wenn eine ein Crack in dem Archiv war und dieser das Spiel nicht nur binär modifizieren würde, sondern wirklich Teile des Orginalspieles enthalten hätte (was sie ebenfalls zu beweisen hätten), dann hätte ich gerne gewusst, warum der Entwickler Techland in Deutschland diese Rechte gelten machen kann und dies nicht der deutsche Vertrieb Koch Media machen müsste.
    - Wie sie auf den von ihnen, anscheinend basierend auf den Tausch des kompletten Spieles, bezifferten Schadensersatz kommen, wenn es doch hier nur um einen Crack geht, der oftmals auch von Besitzern der Orginalversion genutzt wird, um ohne lästige CD-Abfrage spielen zu können.

    Wenn ich schon dabei bin, dachte ich, ich frage sie doch einmal wie sie basierend auf dem Urteil des OLG Frankfurt vom 01.07.2008 überhaupt eine mit dem Grundgesetz vereinbare Identifizierung meines Mandanten ohne richterlichen Beschluss erreichen konnten und sie meinen Mandanten als Betreiber eines W-LAN als Störer festmachen.

    Anscheinend habe ich aber zu viele Fragen gestellt oder Forderungen erhoben – wohl gemerkt nachdem der Mandant ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine ernsthaft gemeinte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Die Kollegen melden sich nämlich seit zwei Wochen nicht mehr, dabei waren die urheberrechtlichen Fragen für mich wirklich von Interesse. Seltsam.

    Update:

    Wie ein Kommentator dankenswerter Weise mitteilte, könnte mir mit der Erwähnung von  $ 95a III UrhG (wegen $ 69a UrhG) eventuell ein Fehler passiert sein, da $ 95a UrhG auf Software nicht anzuwenden ist. Es stellt sich sodann aber die Beweislastfrage, ob es sich bei der getauschten Datei um ein Mittel i.S. von $ 69f UhrG handelt. Auch in diesem Fall, wird ein Beweis, dass ein vollständiger Crack getauscht wurde, und in der .rar Datei nicht nur Datenmüll vorhanden war, nicht erbracht werden können.

    Interessant dürfte bezüglich des $ 95a UrhG aber die Frage sein, ob $ 69a UrhG auf Computerspiele, die als Multimediawerke durchaus weit mehr als pure Computerprogramme sind, überhaupt anzuwenden ist. Eine Frage, die ich aber erst am Montag genauer klären kann und die ich bis dahin hier zur Diskussion gestellt habe.

    Im Übrigen, eine Antwort habe ich trotz des möglichen Faux Pas nicht erhalten.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Jugendmedienschutzstaatsvertrag: FSM oder USK zuständig für Onlinespiele?

    Update: Ich hatte gerade ein durchaus erhellendes Telefonat mit einem Eingeweihten, welcher die unten beschriebene Situation zwar bedauerte, sie aber im Wesentlichen bestätigte. Gesetzliche Vorgaben könnten eben nicht umgangen werden. Die Situation ist somit wie gehabt: Anknüpfungspunkt für Anbieter von Telemedien ist $ 5 JMStV, die Einordnung müsste, wie der FSM e.V. betont, ein Jugendschutzbeauftrager durchführen, was aber, genauso wie eine eventuell kommende freiwillige Prüfung der USK oder sonstiger Prüforganisationen, trotzdem keine Rechtssicherheit gibt, wenn beispielsweise Jugendschutz.net anderer Meinung wäre. Sieht man einen Titel als grenzwertig an, bleibt aktuell nur ein “Daraufankommen” oder das Installieren von durch die KJM freigegebenen AVS-Systemen.

    Der Markt für Onlinerollenspiele ist am boomen, die Situation rund um den Jugendschutz jedoch ein kleiner Scherbenhaufen. Anbieter von Browserspielen stehen schon “unter Beschuss”, Anbieter von clientbasierten Spielen werden sicher bald folgen. $ 5 JMStV ist dabei sehr kurz und hilft nur wenig weiter:

    Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

    Wann ist dies aber der Fall bei Onlinerollenspielen? Die eigentlich einfache Antwort in einem persönlichen Gespräch mit dem FSM e.V.: “Das soll eben der Jugendschutzbeauftragte entscheiden”. Eine tolle Antwort. Wer von diesen Jugendschutzbeauftragten hat denn wirklich die medienpsychologische Vorbildung, um dies für ein komplexes Onlinerollenspiel zu beantworten?

    Tuen sich Fragezeichen bei dieser provokanten Frage auf? Es gibt doch die USK, die normalerweise Computerspiele prüft? Richtig, nur ist diese nur für datenträgergebundene Spiele verantworten, was bei Free-To-Play Onlinespielen oder Rollenspielen nicht der Fall ist; diese schiebt die Verantwortung von sich und verweist wiederum auf dem FSM e.V., der wiederum heute der Meinung war mit dem Geschäftsführer des Branchenverbandes BIU gesprochen zu haben und mit diesem geklärt zu haben, dass nun doch die USK verantwortlich sei für eine freiwillige Prüfung von Onlinespielen. Davon wiederum weiß die USK nichts, was das Chaos perfekt macht.

    Ich versuche gerade das Wirrwarr zu klären und werde einmal schauen, dass ich für einige Mandanten und für die Leser hier eine Lösung präsentieren kann. Ich bin ja selbst gespannt.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Bayern beharrt weiter auf Verbot von “Killerspielen”

    In einer Pressemeldung beharrt der bayrische Innenminister Joachim Herrmann weiter auf dem Verbot von Killerspielen.

    “Immer stärker drängen sogenannte Killerspiele auf den Markt, Computerspiele mit abstoßender Brutalität und Grausamkeit. Mit zunehmendem technischen Fortschritt bei der Computerhardware werden diese Spiele immer realistischer. Bayern hat bereits im Januar 2007 mit einer Bundesratsinitiative ein strafrechtliches Herstellungs- und Verbreitungsverbot von virtuellen Killerspielen gefordert”

    so die Meldung.

    An einer Gesprächsrunde heute nahmen auch der berühmtberüchtigte Professor Dr. Christian Pfeiffer, der Leiter des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, und der Bundestagsabgeordneten Dr. Hans-Peter Uhl teil. Was aus dem erneuten Vorstoss wird, bleibt abzuwarten.

    Geschrieben von: Marian Härtel

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