ESL-Betreiber Turtle Entertainment klärt Eltern über eSport auf

Wie ich finde eine gute Aktion hat der Betreiber der eSport-Liga ESL gestartet. Unter www.esl.eu/de/eltern wurde eine Informationseite ins Internet gestellt, die sich ausschließlich Eltern von Computerspielern widmet. Betreiberin Turtle Entertainment will damit  ihr Engagement im Jugendschutz erweitern. Die Elternseite bietet leicht verständliche Informationen zu den Themen eSport und Gaming. Sie stellt Produkte und Kosten der Electronic Sports League vor. Weiterführende Links zu Ratgebern, Studien und Webseiten Dritter zu speziellen Aspekten des Jugendschutzes runden das Informationsangebot ab.

Viele unserer jugendlichen Mitglieder stoßen immer wieder auf Unverständnis ihrer Eltern gegenüber ihrem Hobby. Hier wollen wir Aufklärungsarbeit leisten und interessierten Eltern eine Anlaufstelle bieten, sich über die Electronic Sports League und Gaming zu informieren

sagt Ibrahim Mazari, Jugendschutzbeauftragter bei Turtle Entertainment. Verbesserung der Medienkompetenz der Eltern, so etwas brauchen wir öfters!

Geschrieben von: Marian Härtel

Microsoft engagiert sich bei Aufklärung zum Jugendschutz

Im Juni dieses Jahres ist Microsoft in Media Märkten in ganz Deutschland unterwegs, um Verbraucher über die Jugendschutz-Möglichkeiten der Xbox 360 und von Windows Vista zu informieren. Beide Unternehmen möchten Eltern dabei unterstützen, das Spielverhalten ihrer Kinder im Auge zu behalten “ ob online oder offline. Im Zuge dieser Kampagne konnten sich Interessierte bereits dieses Wochenende im Media Markt in Kassel die verschiedenen Einstellungen zum Schutz der Jugendlichen vor für sie ungeeigneten Inhalten erklären lassen.

Xbox 360 war das erste Videospiel- und Entertainmentsystem am Markt mit integrierten Kontrollmechanismen für Eltern. Diese Jugendschutz-Einstellungen erlauben Eltern festzulegen, welche Spiele ihre Kinder spielen und mit wem sie online zusammentreffen dürfen. Auch bei Windows Vista können Eltern so das Surfverhalten und die gesamte Computernutzung ihrer Kinder lenken. Die Funktion des Family Timers ermöglicht es Eltern darüber hinaus, die Spielzeit ihrer Kinder zu begrenzen. Mit dem Family Timer können Eltern festlegen, an welchen Tagen in der Woche ihre Kinder wie lange spielen dürfen. Nähert sich die zuvor eingestellte Spielzeit dem Ende, wird dies dem Nutzer durch Benachrichtigungen auf dem Bildschirm mitgeteilt. Ist die Höchstspielzeit des Nutzers abgelaufen, schaltet der Family Timer das System automatisch ab.

Im Zuge der Informationskampagne veröffentlichte Microsoft den Elternratgeber für interaktive Computer- und Videospiele Klug spielen heißt sicher spielen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Änderung des Jugendschutzgesetzes beschlossen

Der Bundesrat hat die finale Änderung des Jugendschutzgesetzes beschlossen Zum verbesserten Schutz von Kindern und Jugendlichen vor medialen Gewaltdarstellungen wurde der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die kraft Gesetzes indiziert sind, im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert, indem besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen“, mit aufgenommen wurde. Ein schwammiger Begriff, der wohl von den Gerichten genauer betrachtet werden muss, wie ich es in ähnliche Weise auch schon in meinem Verfassungsrechtsgutachten zum ehemals geplanten $ 131a StGB beschrieben hatte.  

Desweiteren wird die Indizierungsliste erweitertet beispielsweise um Medien, in denen “Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden” oder “Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird”. Schließlich folgt eine formalere Änderung, indem die Platzierung und Mindestgröße von FSK- und USK-Alterskennzeichen geregelt wird.

Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen.

Geschrieben von: Marian Härtel

AK Games lädt zur Debatte zur Umsetzung des JSchG

Jens HilgersTurtle Entertainment, Betreiber der größten eSport Liga ESL, und der eco e.V. laden zu einer Sitzung des Arbeitkreises Games am 6. Juni in Köln umd die aktuuell geplante Änderung des Jugendschutzgesetzes und deren Anforderungen an künftige Spiele u debattieren.

Die Leitung des Arbeitskreise wird Turtle-Geschäftsführer Jens Hilgers übernehmen, der dabei auch Beispiele aus der Praxis darlegen möchte und plant zu erörtern, welche Maßnahmen dazu sinnvoll erscheinen. Weitere bekannte Teilnehmer werden Martin Pinkerneil von Klicksafe.de, Ivo Ivanov, Jugendreferent beim eco und Dr. Thomas Jansen, Director Desktop Software bei Turtle sein.

Weitere Infos findet man hier.

Geschrieben von: Marian Härtel

Anwälte dürfen ihre Dienste online versteigern

So geht die Zeit nun auch mit der BRAO und erweitern sich plötzlich die Werbemöglichkeiten für Anwälte. Das Bundesverfassungsgericht hat gestern entschieden, dass Anwälte ihre Dienste auf Ebay versteigern dürfen, ohne gegen Berufsrecht zu verstoßen.

Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es sich um zwei “Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen” mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen “Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)” mit einem Startpreis von 500 €. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge, da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war jedoch erfolgreich. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen.

Dazu führte diese aus:

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts – schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt – nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.

Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend.

Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung.

Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien.

Geschrieben von: Marian Härtel

KJM belegt RTL mit 100.000 Euro Bußgeld wegen DSDS

Über “Deutschland sucht den Superstar” kann man verschiedener Auffassung sein, über Dieter Bohlen erst recht. Dazu will ich auch gar nicht weiter etwas schreiben, denn es wurde eigentlich schon genug diskutiert, ob die Sendung das Niveau in Deutschland nicht in die Nähe des absoluten Gefrierpunktes befördert oder ob nun einmal “That’s Entertainment” alles ist was zählt. Klar ist aber, dass Szenen, wie sie stellenweise zu den Casting-Sendungen ausgestrahlt wurden, zumindest haarscharf an der Verletzung der Menschenwürde, auf jedem Fall aber am guten Geschmack vorbeischrammen.

Die Kommission für Jugendmedienschutz hat sich nun zusätzlich in den letzten Tagen mit der Frage beschäftigt, ob die Art und Weise wie Kandidaten, die mit völliger Sicherheit keine Chance haben ein Superstar zu werden, verbunden mit der Wiederholung einiger Sekunden im Nachmittagsprogramm, nicht jugendgefährdenden Charakter aufweisen.

Die Antwort lautet “Ja”. Im Folgenden die komplette Pressemeldung dazu:


In ihrer heutigen Sitzung in München hat die KJM das TV-Format žDeutschland sucht den Superstar” geprüft und in den ersten vier Folgen erneut Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen festgestellt. Bei den sogenannten žCasting”-Sendungen am 26.01., 27.01., 02.02. und 03.02.2008 im Tagesprogramm kam die KJM zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Inszenierung durch RTL eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern unter 12 Jahren vorliegt. Neben dem herabwertenden Verhalten der Jury problematisierte die KJM insbesondere auch die redaktionelle Gestaltung der Casting-Auftritte durch RTL, die die Kandidaten gezielt lächerlich machte und damit dem Spott eines Millionenpublikums aussetzte. Dies erfolgt zum Großteil durch die Einblendung von Untertiteln und Animationen durch die Redaktion.

žBeleidigende Äußerungen und antisoziales Verhalten werden genau wie in der letzten Staffel als Normalität dargestellt. So werden Verhaltensmodelle vorgeführt, die den Erziehungszielen wie Toleranz und Respekt entgegenwirken und eine desorientierende Wirkung auf Kinder ausüben”, so KJM-Vorsitzender Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring.

Die KJM problematisierte außerdem auch, dass es RTL trotz wiederholter Aufforderungen der KJM anlässlich des Prüfverfahrens zur 4. Staffel von žDSDS” im Jahr 2007 unterlassen hat, das Format vor Ausstrahlung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) zur Prüfung vorzulegen. Nur bei einer vorherigen Prüfung kann eine Selbstkontrolle ihre präventive Wirkung entfalten.

Nachdem die KJM nach Ausstrahlung der ersten žDSDS”-Folgen wiederholt eine Vielzahl von Beschwerden aus der Bevölkerung erhalten hatte, leitete sie Prüfverfahren ein, in dem RTL bereits schriftlich angehört wurde. Die KJM entschied, die Sendungen zu beanstanden. Zudem wird aufgrund der wiederholten Verstöße ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet. Im Hinblick auf die wiederholten Verstöße sieht die KJM ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro als angemessen an, wobei die abschließende Festlegung erst nach einer gesetzlich vorgegebenen Anhörung erfolgen kann.

Der Anbieter RTL wird zudem aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass entsprechende Clips zu Casting-Auftritten von DSDS-Kandidaten aus den Internet-Plattformen entfernt werden.

Geschrieben von: Marian Härtel

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