Die rechtliche Bewertung von Markenrecht und Fanseiten

Gerade bin ich auf einen schönen ausführlichen Artikel des Kollegen Dennis Breuer gestossen. Sehr lesenswert, da der Kollege nicht nur die juristische Seite betrachtet, sondern am Ende auch den Marketingaspekt beleuchtet.

Aktuell haben wir in der Kanzlei auch einen Fall, der sich um eine Abmahnung und eine Fanseite handelt, auch wenn es dabei um Persönlichkeitsrecht und Videos geht, die dieser Promi nicht mochte. DSDS-news.de ist also mit seinem Problem nicht allein und Fans können schnell in eine Kostenfalle laufen, wenn sie – um ihren angebeteten Star zu unterstützen, Fanseiten aufsetzen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Prof. Thomas Hoeren über Youtube und die Zukunft des Urheberrechts

Wann ist YouTube legal? Wann können Urheberrechtsverletzungen eintreten? Welche Ausnahmen gibt es? Diese Fragen beantwortet Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster in einem 43:39 Minuten langen Video, das man konsequenter Weise auf Youtube finden kann.

Geschrieben von: Marian Härtel

Bayrische Medienanstalt vs. Online Streaming Angebote

Der Boxkampf ist eröffnet. Es treten an:

Die Bayrische Landesmedienanstalt

gegen

Video Streaming Angebote

In der ersten Runde des Kampfes können die Medienhüter ihre Stärke zum Erstschlag ausnutzen. Mit einer mächtigen Rechten schlagen sie zu und deklarieren Online Streaming Angebote mit 500+ gleichzeitigen Zugriffen dem Rundfunk gleich. Die Webangebote müssen zuerst zurückweichen, die drohende Genehmigungspflichtigkeit solcher Medien bringt sie ins Taumeln. Kurzzeitig kann man die Fäust zwar wieder zur Deckung heben und noch ein beherztes “Rechtsgrundlage?” schreien, aber da auch andere Kämpfer aus dem Team der Medienanstalten dem aktueller Boxer zustimmen, wird der Kampf immer gemeiner. Und schon kommt ein Konter von den Medienanstalten. Ein mächtiger linker Hammer droht die Verteidigung der Webmedien zu durchbrechen, auf dem Handschuh sieht man mit großen Lettern “Änderung des Rundfunkstaatsvertrages” geschrieben.

Ein frühes Aus in diesem Kampf? Ein Sieg für eingerostete Medienwächter? Die Jubel für Verweigerer neuer Medien?

Aber nein, aus der Verteidigung heraus folgt der Konter der Internetmedien und die Stimmung im der Arena dreht sich, die Anfeuerungsrufe werde deutlich mehr. Wer im Kampf wohl die Oberhand behalten wird?

Geschrieben von: Marian Härtel

Amtsgericht München gibt Stefan Niggemeier bei der Frage der Störerhaftung in Foren Recht

Das Amtsgericht München hat bei der Frage der Störerhaftung in Foren bzw. Blogs dem Urteil des Landgericht Hamburg widersprochen und kam nach einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinen Persönlichkeitsrechten zu der Meinung, dass der Journalist Stefan Niggemeier nicht gegenüber der Callactive GmbH haftbar zu machen ist.

Die genauen Hintergründe kann man hier nachlesen.

Das Gericht teilt die Auffassung der Kläger, dass eine Prüfungspflicht auch im vorliegenden Fall zumindest hinsichtlich der den streitgegenständlichen Artikel betreffenden Kommentare bestand. Der streitgegenständliche Artikel ist bewusst provokant, gefühlsbetont und polemisierend formuliert. Aufgrund der bereits vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ähnlichem Thema war dem Kläger bekannt, dass Artikel in diesem Bereich geeignet sind, eine hitzige Diskussion auszulösen, in der auch Kommentare zu erwarten sind, die das noch zulässige Maß überschreiten. Den Beklagten traf daher die Pflicht, die Kommentare des konkreten Artikels laufend zu überwachen [...]

Nach Auffassung des Gerichts bedeutet dies jedoch nicht eine generelle Vorabprüfungspflicht.
Auch bei der Beurteilung der Weite der Prüfungspflicht sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Nutzer, deren Äußerungen dem Forenbetreiber zugerechnet werden sollen, und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander abzuwägen, da die Frage, ob ein Kommentar erst nach einer Vorab-Zensur veröffentlicht werden darf, auch die geschützte Meinungsfreiheit betrifft. Hierbei ist zu bedenken, dass zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, man darf gespannt sein, was das Landgericht München zu der Thematik beitragen wird, ebenso wie wohl die Entscheidung des OLG Hamburg ausfallen wird.

Geschrieben von: Marian Härtel

Onlinehändler ist für Preise in Preissuchmaschine verantwortlich

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Onlinehändler für die Preise in einer Preissuchmachine verantwortlich ist und bei diesem “Werben” insbesondere an die Vorgaben der Preisangabenverordnung gebunden ist. Der Werbende ist insoweit voll verantwortlich dafür, dass seine Werbung bzw. Angebote den rechtlichen Anforderungen genügen. Dies gilt vor allem auch für die korrekte Angabe von Versandkosten, zu deren Angabe der Händler nach $ 1 II PAngV verpflichtet ist. Versandkosten müssen dabei bereits dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein. Eine Angabe erst nach Einlegen der Ware in den “virtuellen Warenkorb” genügt den Anforderungen des $ 1 Abs. 6 PAngV nach aktueller BGH-Rechtsprechung nicht.

Folgerichtig entschied das OLG, dass eine irreführende Werbung i.S.v. $$ 5, 3 UWG vorläge, wenn es aufgrund einer nachträglichen Preisänderung durch den Werbenden zu einer Abweichung des tatsächlichen von dem in einer Preissuchmaschine angegeben Preis kommt. Insbesondere liegt die Verantwortlichkeit nach $ 8 Abs. 2 UWG vor. Wird eine Preisangabe ohne Liefer- und Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, so sei die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nämlich nicht gewährleistet.

Ein begrüßenswertes Urteil, nimmt doch die Flut an Preissuchmaschinen ständig zu. Spannend könnte es jedoch in Zukunft werden, wenn die Preissuchmaschine nicht mit Daten der Händler gefüttert werden, sondern diese sich die Daten selber sucht, der Händler nach einer Preisänderung aber Kenntnis davon hat, dass eine Suchmaschine jetzt falsche Preise listet.

Geschrieben von: Marian Härtel

LG München: PC ist gefährlicher Gegenstand, Eltern haften für Kinder

Ein spektakuläres neues Urteil erreicht uns gerade vom Landgericht München. Während der österreichische Bundesgerichtshof gerade noch entschieden hat, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihre Kinder nicht zu haften haben, ist das Landgericht München jetzt offenbar anderer Meinung. Die  7. Zivilkammer entschied am 19. Juni, dass Eltern neben ihren Kindern haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.

Die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern stellte auf den Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de Videos ein, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen.

Die Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung war bereits außergerichtlich abgegeben worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.

Die Beklagten stellten eine Pflichtverletzung in Abrede. Ihre Tochter sei “ was das Internet betreffe “ versierter als sie. Sie habe in der Schule einen IT-Kurs belegt. Bislang sei es zu keinen Verstößen gekommen. Der Zugang zum Internet sei für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren.

Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht.

Die Beklagten haben nach Auffassung der Kammer ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Grundsätzlich bedürfen nach der Rechsprechung des BGH Minderjährige stets der Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige (hier die Eltern) kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Der Aufsichtsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan hat.

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen.

Nach Meinung der Kammer konnten die Beklagten jedoch nicht nachweisen, ihrer Belehrungspflicht nachgekommen zu sein.

Wörtlich heißt es dazu:

Eine einweisende Belehrung [die vorliegend nicht erteilt worden war] ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss – soweit keine žFlat-Rateœ vereinbart worden ist – nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem žgefährlichen Gegenstandœ im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleich.

Soweit die Beklagten zu 1 und 2 darauf verweisen, dass vorliegend eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen.

Auch aus dem von der Beklagten zu 3 [der Tochter] besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden.

Ob aufgrund der allgemeinen Diskussion, insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im Internet, der Belehrungsbedarf bei der Beklagten zu 3 entfallen ist, ist zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben.

Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt .

Die Beklagten zu 1 und 2 haben nichts dazu vorgetragen, dass, wann und wie eine derartige Überwachung stattgefunden hat. Sie haben auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine laufende Überwachung ausnahmsweise entbehrlich war. [¦]

Geschrieben von: Marian Härtel

Dauerwerbesendung darf nicht Promotion genannt werden

Beim Verwaltungsgericht Berlin stritten die Parteien darüber ob ob die Kennzeichnung während des Verlaufs einer Dauerwerbesendung mit dem Begriff žPromotionœ der Kennzeichnungspflicht genügt. Der Medienrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 7. Dezember 2007 die genannte Sendung als Verstoß gegen die Pflicht žDauerwerbesendungen während ihres gesamten Verlaufes mit dem Schriftzug žWerbesendungœ oder žDauerwerbesendungœ zu kennzeichnenœ zu beanstanden, nachdem die Antragstellerin hierzu angehört worden war. In Vollziehung dieses Medienratsbeschlusses erließ die Antragsgegnerin am 28. Dezember 2007 einen entsprechenden rundfunkaufsichtsrechtlichen Bescheid und forderte die Antragstellerin auf, den Verstoß künftig zu unterlassen.u.

Das VG Berlin stimmt dem zu und begründet dies wie folgt:

[...] Rechtsgrundlage ist $ 58 Abs. 1 MStV, der wortgleich ist mit dem zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung geltenden $ 69 Abs. 1 MStV. Hiernach hat die Medienanstalt, wenn sie feststellt, dass ein Veranstalter die rechtlichen Bindungen nach diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses Staatsvertrages ergangenen Entscheidung nicht beachtet, den Verstoß zu beanstanden und den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung aufzufordern, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen. Die Antragstellerin hat gegen $ 7 Abs. 5 RStVverstoßen, wonach Dauerwerbesendungen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden müssen. Zwar hat die Antragstellerin ihre Dauerwerbesendung zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt, sie hat sie jedoch nicht während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet. Die Kennzeichnung als ž¦-Promotionœ stellt keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne dieser Vorschrift dar.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des $ 7 Abs. 5 Satz 2 RStV, da eine Dauerwerbesendung nicht als Promotion oder Ähnliches, sondern als solche, nämlich als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen ist. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Kennzeichnungspflicht während des Verlaufs der Dauerwerbesendung nach $ 7 Abs. 5 Satz 2 RStV. Dem Zuschauer, der während des Verlaufs der Sendung das Programm wählt, soll unmittelbar der Werbecharakter der Sendung verdeutlicht werden (vgl. die amtliche Begründung zu $ 6 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag 1991, jetzt $ 7 Abs. 5). Da eine Dauerwerbesendung redaktionell aufbereitet ist, besteht im Gegensatz zur Spotwerbung eine größere Gefahr der Verunsicherung, dass der Zuschauer irrig annehmen könnte, sich im Programmteil des Senders zu befinden. Dieser Pflicht zur unmittelbaren Erkennbarkeit als Werbesendung wird eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug žPromotionœ nicht gerecht. [...] Soweit die Antragstellerin auf Werbung im Printbereich verweist, verkennt sie, dass dies nicht mit dem Fernsehen vergleichbar ist, da im Fernsehen eine deutlich höhere Reizüberflutung des Zuschauers durch die bewegten Bilder gegeben ist. Der Zuschauer kann, anders als der Leser einer Zeitschrift, die Werbung nicht beliebig lang und entsprechend intensiv betrachten.

Geschrieben von: Marian Härtel

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