Wer nicht hören will muss fühlen

Manchmal sind die Gegner unserer Mandanten schwer zu verstehen. Erst wird sich abfällig und rufschädigend über unseren Mandanten ausgelassen, dann reagiert aber niemand auf unsere sehr kulante Abmahnung. Dann eben nicht. Wird eben das Gericht uns in den nächsten Tagen ein Schreiben ausstellen, das wir dann dem Gegner per Gerichtsvollzieher zustellen: Auch einstweilige Verfügung genannt.

Mal sehen, ob sich dann jemand bewegt. Dabei wollten wir es wirklich gütlich regeln, aber das scheint nicht allen Leuten zu gefallen. Totstellen funktioniert halt nicht und das unzureichende Impressum, welche für mich bisher eher unwichtig war, fällt dem Gegner auch noch auf die Füße.

Geschrieben von: Marian Härtel

Yasni und die deutsche Justiz

Nach diesem Blogeintrag habe ich eine Email von von Steffen Rühl, Geschäftsführer bei Yasni, bekommen. Da ich eigentlich neutral bleiben will, lasse ich Herrn Rühl gerne zu Wort kommen und gebe seine Email unverändert weiter:

Sie haben in der Vergangenheit bereits – durchaus kritisch – zu Personensuchmaschinen berichtet. Unser Anliegen ist es, Personensuche rechtskonform anzubieten. Deshalb haben wir unseren Sitz in Deutschland und nicht in Nassau oder San Francisco.

Natürlich gibt es durchaus kritische Stimmen zu unserem Geschäfts-Gegenstand aber es gab bisher KEINE rechtskräftigen Urteile!

Die in der bisherigen Berichterstattung genannten Urteile sind nicht rechtskräftig (insbesondere das Verfahren vor dem OLG Hamm betrifft nicht einmal ein Hauptverfahren), haben Themen zur Grundlage, die mit Personensuche an sich nichts zu tun haben (angebliche Manipulation von Suchmaschinen nach „Anscheins-Beweis“) oder werden uns teilweise sogar fälschlicherweise zugeschrieben (Urteil LG Köln, das wir auch nur aus der Presse kennen).

Ca. 10 Mio. Menschen monatlich nutzen Yasni (zum großen Teil regelmäßig), um sich über Veröffentlichungen zu sich selbst oder Verwandten und Bekannten „auf dem Laufenden zu halten“. Genau dies ist Zweck der Funktion „Infos zum Namen“ bei Yasni: nur was man weiß kann man auch ändern (auch wenn manche Mitmenschen offenbar lieber „was ich nicht weiß macht mich nicht heiß“ haben). Jegliche Zensur bzgl. Inhalten würde den Sinn einer Suchmaschine konterkarieren, entsprechende Klagen gegen Google führten u.W. bisher nur in Argentinien zum Erfolg.

Anbei finden Sie nun ein Urteil (anonymisiert und in 2 Instanzen bestätigt), bei dem der Rechtsweg in der Tat erschöpft ist und in dem vor dem – wohlgemerkt – Hanseatischen Oberlandesgericht bereits der Prozesskostenhilfeantrag bzgl. angeblicher Verlinkung auf persönlichkeitsverletzende Inhalte durch yasni.de abgelehnt wurde.

In der Begründung wird auf die Eigenschaft von yasni.de als Suchmaschine eingegangen und darauf hingewiesen, dass Yasni allenfalls nach konkreter Benennung einer Beanstandung prüfpflichtig ist und entsprechende Links ggf. entfernen müsste. Dies ist gängige Rechtsprechung bei Suchmaschinen und wird durch unseren sehr professionellen Support zumeist tagesaktuell sogar an Wochenenden und Feiertagen gewährleistet. Auch Bilder – obgleich bereits durch andere Suchmaschinen „zweitveröffentlicht“, bei denen uns ggü. Rechte benannt werden oder die den Beschwerdeinhaber abbilden werden durch yasni sehr zeitnah entfernt.

Es würde mich persönlich sehr freuen, wenn Sie auch dieses, den Kerngegenstand von Yasni tatsächlich betreffende, Urteil besprechen würden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Das Landgericht Köln und die Personensuchmaschinen

Persönlich bin ich der Meinung, dass wir schon gläserner Mensch genug sind, auch wenn ich lange nicht so weit gehen würde, wie viele Verschwörungstheoretiker. Aber gerade Personensuchmachinen, wie Yasni oder 123people sind nicht ohne, denn anders als ein Google, welches nur eine Art Katalogbestand des Internets auflistet, stellen diese Dienste Informationen neu zusammen.

Vor dem Landgericht Köln gab es dafür jetzt eine erste Niederlage. Am 17. Juni 2009 (AZ 28 O 662/08) hat das Gericht entschieden, dass eine Personensuchmaschine, die Informationen zu gesuchten Personen im Internet aufspürt, sich nicht darauf berufen könne, dass ein bestimmtes Foto im Internet vorhanden und dessen Nutzung daher von einer mutmaßlichen Einwilligung des Abgebildeten gedeckt sei.

Eigentlich sollte jeder diese Seiten nach seinem eigenen Namen durchsuchen und überprüfen, ob dort nicht Informatione falsch dargestellt oder Verwechslungen beispielsweise mit Namensvettern für die eigene Identität zum Problem werden.

Geschrieben von: Marian Härtel

BGH erlaubt Spickmich.de

Der Bundesgerichtshof erlaubt entgültig die Lehrerbewertungsplattform SpickMich.de.

Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Fotos und Infos über ehemaligen Stasi-IM im Internet nicht rechtswidrig

Ein Stasi-IMB muss es sich gefallen lassen, dass im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter Namensnennung über ihn berichtet wird. Das entschied in einem heute verkündeten Urteil die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I.

Der Kläger war 1981 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR unter Androhung eines Ermittlungsverfahrens sowie einer Gefängnisstrafe wegen seiner Kenntnis von illegalen Antiquitätenverkäufen nach Westberlin als informeller Mitarbeiter (IM) angeworben worden. Seit 1989 war der Kläger gar als „IMB“ tätig, wurde also über die Informationsbeschaffung hinaus als einer von nur wenigen IM zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von „Feinden“ eingesetzt.

Der Beklagte berichtet auf seiner Internetseite über die Aktivitäten der Staatssicherheit in und um Erfurt. Dabei ist auch ein Foto veröffentlicht, auf dem ein Militärstaatsanwalt im Dezember 1989 Räumlichkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit versiegelt. Auf diesem Foto ist auch der Kläger zu sehen. Neben dem Bild stehen Namen und Funktion (IMB) des Klägers. Dergleichen wollte der Kläger dem Beklagten verbieten lassen. Begründung: Da er im Staatsapparat der DDR weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position des öffentlichen Lebens ausgefüllt habe, müsse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter seinen berechtigten Interessen zurücktreten.

Das sah die 9. Zivilkammer anders: Es handelt sich – so befanden die Richter – um ein wahrhaft historische Bilddokument, auf dem der Kläger da zu sehen ist. Als „IMB“ – so heißt es in dem Urteil weiter – hebt sich der Kläger durchaus von anderen informellen Mitarbeitern oder gar der übrigen Bevölkerung der DDR ab und ist insoweit sehr wohl exponiert.

Vor diesem Hintergrund muss das grundsätzlich anerkennenswerte Interesse des Klägers an Anonymität … hinter die durch die allgemeine Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit geschützten Interessen des Beklagten zurücktreten. Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit, wie sie unabdingbare Voraussetzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eines jeden freien und pluralistischen Gemeinwesens sind, würden in nicht hinnehmbarem Maße zurückgedrängt, wenn über historische und geschichtlich bedeutsame Ereignisse nicht voll umfänglich berichtet werden dürfte. Dies schließt die Veröffentlichung von Bildern und – soweit Personen sprichwörtlich Geschichte machen – Bildnissen mit ein. Im vorliegenden Fall ist es gerade auch nicht so, dass die Person des Klägers für die historische Aufarbeitung irrelevant wäre, so dass sein Recht auf Anonymität die Publikationsinteressen des Beklagten und die Informationsinteressen der Allgemeinheit überwiegen würde: Gerade die Besonderheit des Augenblicks und die „Funktion“, die der Kläger seinerzeit eingenommen hatte, lassen die Veröffentlichung seines Bildnisses als gerechtfertigt erscheinen.

Gleiches gilt nach dem Urteil auch für die Namensnennung: Man darf das historische Foto also nicht nur zeigen, sondern auch sagen, wer und was darauf zu sehen ist.

Geschrieben von: Marian Härtel

Die rechtliche Bewertung von Markenrecht und Fanseiten

Gerade bin ich auf einen schönen ausführlichen Artikel des Kollegen Dennis Breuer gestossen. Sehr lesenswert, da der Kollege nicht nur die juristische Seite betrachtet, sondern am Ende auch den Marketingaspekt beleuchtet.

Aktuell haben wir in der Kanzlei auch einen Fall, der sich um eine Abmahnung und eine Fanseite handelt, auch wenn es dabei um Persönlichkeitsrecht und Videos geht, die dieser Promi nicht mochte. DSDS-news.de ist also mit seinem Problem nicht allein und Fans können schnell in eine Kostenfalle laufen, wenn sie – um ihren angebeteten Star zu unterstützen, Fanseiten aufsetzen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Links und Persönlichkeitsverletzung

Einmal ein kurzer Fall zur Diskussionsanregung:

X erstellt ein Video, welches potentiell gegen Persönlichkeitsrechte verstösst. Dafür kassiert X eine einstweilige Verfügung.

A betreibt eine Webseite und verlinkt auf dieses Video ohne es dabei einzubetten oder selbst anzubieten. Begeht A auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Mir schwebt gerade eine Mischung aus Paperboy, Heise.de und weiteren Urteilen im Kopf herum. Meinungen? Ideen?

Geschrieben von: Marian Härtel

Bild.de haftet für Googleergebnisse auf eigener Seite

Ein interessantes Urteil erreicht uns vom Landgericht Berlin (Az.: 27 O 927/08). Es stammt vom 13. Januaur diesen Jahres und beschäftigt sich mit unser aller Lieblingszeitschrift, BILD. Genauer genommen beschäftigte sich das Gericht mit der Onlineausgabe Bild.de, auf der ein Bericht mit rechtswidrigen Äußerungen veröffentlicht wurde. Auf die außergerichtliche Abmahnung hin unterschrieb die Beklagte die Unterlassungserklärung.

Damit hatte die Sache aber kein Ende, denn auf Bild.de wurden Suchergebnisse eingebunden, die von Google stammen, und bei denen ausgesucht werden konnte, ob das ganze Internet oder nur Bild.de durchsucht werden soll. Es kam wie es kommen mußte: Mit Hilfe dieser Suchergebnisse konnte man Teile des gelöschten Artikels finden. Der Klägerin gefiel dies natürlich nicht und nahm Bild.de erneut auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht, wie das Landgericht Berlin urteilte, denn es hätte auch die auch die konkrete URL-Adresse entfernt werden müssen, das es bei Bild.de zu ihrer Dispotion als
Domaininhaberin gestanden habe, welche Inhalte Webseiten veröffentlicht würden und welche nicht. Im Zweifel wäre sie laut Landgericht Berlin sogar verpflichtet gewesen, Google über diverse Informationskanäle zu informieren, dass die Suchergebnisse aus den Trefferlisten entfernt werden.

Ob dies dann auch für alle anderen 1000+ Suchmachinen im Internet gilt bleibt fraglich….

Geschrieben von: Marian Härtel

Denunzierung im Internet ist nur schlimm, wenn die Rechtsschutzversicherung zahlt?

So ähnlich, wie in der Überschrift dargestellt, dachte ich es mir gestern, nachdem jemand eine Mandatierung doch nicht durchführen wollte. Die Person wird im Internet denunziert, wohl beschimpft und das Persönlichkeitsrecht durch private Fotos verletzt. Das wollte diese Person nicht auf sich sitzen lassen, was völlig verständlich ist.

Die Rechtsschutzversicherung derjenigen Person möchte die Kosten für meine Tätigkeiten und für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht tragen und ob (bzw. wann) von dem Denunzianten etwas zu holen ist, bleibt fraglich, weil dieser sich inzwischen im Ausland befindet.

Alleine kann (oder will) die Person die Kosten aber nicht tragen. Ich würde der Person gerne helfen, nur arbeite ich auch nicht für ein Tasse lauwarmen Kaffee. Schade eigentlich, dass der Denunziant nun mit seiner Art und Weise durchkommt, denn die einstweilige Verfügung wegen der Persönlichkeitsverletzung im Internet wäre wohl formsache gewesen und auch die Vollstreckung im Ausland hätten wir meistern können – oder war es am Ende doch nicht so schlimm, wie im ersten Telefonat behauptet?

Geschrieben von: Marian Härtel

Emails sind verschlossene Briefe?

Das Landgericht Köln hat bereits im Mai entscheiden, dass eine persönliche, an eine bestimmte Person gerichtete E-Mail vergleichbar sei mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als im Fall einer Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.

Von Interesse sind sicherlich dabei auch auch folgende Aussagen:

Auf die Frage, ob der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen E-Mails selbst einstellte, kommt es hingegen nicht an, da dieser als Störer auch für fremde Inhalte haftet. So wird der Unterlassungsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Darstellung von fremden Inhalten nur eine beschränkte Haftung nach dem TMG besteht. Denn die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren Verletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg im TMG nicht ausgeschlossen.

sowie konsequent:

So ist dem Betreiber eines Internetforums nicht zuzumuten, jeden Bericht vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Der Verfügungsbeklagte ist jedoch immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, verpflichtet, diese zu beseitigen. Dem ist der Verfügungsbeklagte nicht nachgekommen, da die Veröffentlichung auch nach der Abmahnung nicht aus dem Blog entfernt wurde.

Geschrieben von: Marian Härtel

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