Ehrensache, aber keine Persönlichkeitsverletzung

Der Bundesgerichtshof hat im Fall des Theaterstückes “Ehrensache” zu Gunsten des Verlages erschienen.

Die Klägerin, ein Theaterverlag, begehrt die Feststellung, dass sie berechtigt sei, Theatern und anderen Werknutzern urheberrechtliche Nutzungsrechte an der Originalfassung des Theaterstücks “Ehrensache” von Lutz Hübner einzuräumen.

Als Vorlage dieses im Jahr 2005 verfassten Bühnenstücks dienten die Ereignisse um die Tötung der damals 14-jährigen Tochter der Beklagten (sog. “Hagener Mädchenmord-Fall”). In dem Stück werden episodenhaft der Ablauf des Tages bis zur Tat und Ereignisse aus dem Leben der getöteten Ellena erzählt, deren Figur an die Tochter der Beklagten angelehnt ist. Die Mutter des Mädchens sieht darin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihrer Tochter. Sie beanstandet, dass die wesentlichen Handlungsstränge des Theaterstücks sich gewollt am realen Geschehen orientierten; ihre Tochter sei in der Figur der Ellena wieder zu erkennen. Durch die Darstellung werde ungeachtet der Veränderung des Namens und einiger Details das Lebensbild der Tochter entstellt und deren Wert und Achtungsanspruch verletzt. Die Darstellung beschränke sich darauf, die frühreife und starke sexuelle Ausrichtung der Verstorbenen sowie ihre charakterliche und moralische Haltlosigkeit zu betonen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des Bühnenwerks Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegen stünden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Nach Erlass des Berufungsurteils hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der jetzigen Beklagten, die in einem Parallelverfahren gegen ein Theater unterlegen war (Urteil des LG Essen vom 6. Oktober 2006 “ 19 O 215/06, nachfolgend: Beschluss des OLG Hamm vom 16. Mai 2007 “ 3 U 258/06), nicht zur Entscheidung angenommen und entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter durch das Theaterstück “Ehrensache” nicht verletzt werde (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 19. Dezember 2007 “ 1 BvR 1533/07).

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die Zulässigkeit der von dem Theaterverlag erhobenen Feststellungsklage im konkreten Fall bejaht und der Klage in der Sache im Wesentlichen aus den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Erwägungen stattgegeben. Bei dem Theaterstück “Ehrensache” handelt sich um ein literarisches Werk mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tatsächlicher und fiktiver Schilderungen, die das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht beeinträchtigen. Bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung ist auch eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter der Beklagten zu verneinen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Reality TV und seine Folgen

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts hat einen Fernsehsender zu einem Schmerzensgeld in Höhe von über € 5.000 verurteilt.

Der Sender hatte in seinem Programm im Juni 2007 über die Arbeit einer Münchner Gerichtsvollzieherin berichtet. Im Fernsehen war zu sehen, wie die Gerichtsvollzieherin mit Hilfe eines Schlossers in Begleitung von zwei Polizeibeamten und einem Kamerateam die Wohnung eines gesuchten Schuldners betritt. Dort trifft die Gerichtsvollzieherin den nur mit einer Unterhose bekleideten Kläger, der bei der Kontrolle seines Ausweises brav seinen Namen nennt.

Problem bei der Sache: Der aus der Slowakei stammende Kläger war “ wie sich noch während des Drehs herausstellte “ nicht der gesuchte Schuldner. Gesendet wurde trotzdem.

Der Kläger verklagte daraufhin den Sender wegen der Ausstrahlung dieser “ für den Kläger entwürdigenden “ Szene auf Schmerzensgeld. Die Beklagte verteidigte sich damit, den Kläger aufgeklärt und von ihm die Zustimmung für die Ausstrahlung erhalten zu haben. Der Kläger erklärte dem Gericht hingegen, er sei überrumpelt worden und der deutschen Sprache gar nicht ausreichend mächtig gewesen.

Auch das Gericht sah es als eine Überrumpelung an, von zwei Polizisten aus dem Schlaf geweckt zu werden, die den Ausweis verlangen. Hinzu kam “ so die 9. Zivilkammer “, dass das Kamerateam durch das Betreten der Wohnung den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt und eben diese Situation dann ausgenutzt hat, um dem Kläger ein Einverständnis abzuringen. Ein solch sittenwidrig erworbenes Einverständnis ist nichtig. Eine wirksame Einwilligung in die schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sah die Kammer daher als nicht gegeben und verurteilte den Sender zur Zahlung eines beträchtlichen Schmerzensgeldes.

Geschrieben von: Marian Härtel

Erneut: Zur Abgrenzung Meinungsäußerung und Schmähkritik in Blogs – telebid.de

Der Kollege Udo Vetter berichtet über ein interessantes Urteil, welches Verfechtern der Meinungsfreiheit im Internet Hoffnung schenkt. Dass das Verfahren jetzt über zwei Jahre am Laufen ist, trübt das Ganze hingegen wieder. Der Blogger Tobias Battson stellte im Oktober 2005 bezüglich des Portales www.telebid.de einen Beitrag mit dem Titel “Auktionen bei Telebid: Mitbieten und arm werden” online gespickt mit den Inhalten, dass das Kaufen von Gebotsrechten für 0,50 Euro, um das Gebot an einem Produkt einmalig um 0,10 Euro zu steigern, doch großen Züge des Glückspieles aufweisen würde und zudem finanzielle nicht sehr attraktiv sein.

Den Betreiber, die Sofina GmbH aus Pullach, gefiel dies nicht und verklagte Battson. Jetzt endlich stellten die Berliner Richter fest, dass die Äußerungen vollumfänglich von der Meinungsfreiheit umfasst seien und den Schritt hin zur Schmähkritik nicht genommen hätten.

Dazu das Gericht

Für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, eine subjektive Meinung hingegen kann als Äußerung subjektiver Wertungen zwar falsch oder richtig sein, nicht aber wahr oder unwahr.

Bei den Aussagen in dem Blog handelte es sich nach richtiger Subsumption damit um Meinungsäußerungen, da der Begriff  “arm” nicht auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfbar ist. Allerdings, so führt das Landgericht weiter aus

[...] Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine ehrverletzendes Meinungsäußerung. Die Meinungsfreiheit geht dem Ehrschutz grundsätzlich vor, es sei denn, es handelt sich um einen Angriff auf die Menschenwürde, um eine Formalbeleidigung oder um eine Schmähung.[...] Demgemäß macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen.

Zu dem Thema dürfte auch dieser Beitrag bzgl. Stefan Niggemeier interessant sein.

Geschrieben von: Marian Härtel

OLG Köln: Spickmich.de ist zulässig

Nach dem heute im Hauptsacheverfahren verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Köln bleibt die Benotung von Lehrern im Internet weiterhin erlaubt. Der 15. Zivilsenat wies die Berufung einer Gymnasiallehrerin zurück, die den Kölner Betreibern des Internetforums Spickmich.de im Klagewege verbieten lassen wollte, sie betreffende Daten wie Name, Unterrichtsfächer, Zitate und Benotungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen .

Damit ist die Lehrerin erneut vor dem Oberlandesgericht unterlegen, nachdem derselbe Senat bereits am 27.11.2007 ihre Berufung im vorgeschalteten einstweiligen Verfügungsverfahren verworfen hatte. Das heute verkündete Urteil bestätigt die Vorinstanz in vollem Umfang und liegt auch in seiner Begründung auf der bereits im November vorgezeichneten Linie.

Auf “Spickmich.de” können Schüler ihre Lehrer zu verschiedenen Kategorien benoten, etwa zu “fachlich kompetent,” “gut vorbereitet,” “faire Noten” etc., aber auch zu “cool und witzig,” “menschlich” oder “beliebt.” Die klagende Lehrerin hatte damals im Gesamtergebnis die Note 4,3 erhalten, worauf sie im Mai 2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr unterrichteten Fächer beantragte und nach deren Ablehnung ihre Ansprüche im “normalen” Klageverfahren weiterverfolgte, wobei sie einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machte.

In der Begründung des heutigen Urteils führt der Senat aus, es liege kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals “spickmich.de” stellten Werturteile dar, so dass das Forum dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfalle. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Lehrerin ergebe sich im Ergebnis kein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gymnasiallehrerin. Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie “guter Unterricht”, “fachlich kompetent”, “motiviert”, “faire Noten”, “faire Prüfungen” und “gut vorbereitet” gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt. Bei seiner Abwägung hat der Senat erneut berücksichtigt, dass auf “spickmich.de” gerade kein “uneingeschränkt öffentliches” Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer stattfinde und kein allgemeiner Zugang zu diesen Bewertungen gegeben sei. Die Namen und Bewertungen der Lehrer könnten nicht über Internet-Suchmaschinen ermittelt werden, sondern würden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgerufen werden dürften. Die Gefahr von Manipulationen der Bewertung erachtet der Senat angesichts der Zugangskriterien und weiterer Sicherungen als gering. Auch die mehr personenbezogenen Bewertungen zu den Kriterien “cool und witzig”, “menschlich”, “beliebt” und “vorbildliches Auftreten” seien letztlich weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund stehe nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei sei bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch die Bewertung zum Merkmal “cool”, dem der Begriff “peinlich” gegenübergestellt wird, die Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreite. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schütze die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Auch die Anonymität der Bewertung mache diese nicht unzulässig, wie der Senat weiter meint; sie sei dem Medium des Internets immanent. Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genössen ebenfalls den Schutz des Art. 5 des Grundgesetzes. Auch im schulischen Bereich liege aufgrund des Über- Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler nahe, dass letztere bei Veröffentlichung ihres Klarnamens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung verzichten würden, was der Freiheit des durchaus wünschenswerten breiteren Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit zuwiderlaufe.

Auch die – korrekte – Einstellung von Zitaten der Lehrerin im Bewertungsmodul sei ähnlich wie deren Wiedergabe in Schülerzeitungen erlaubt. Zitate der bewerteten Lehrer würden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handele sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen seien.

Schließlich könne die Klägerin Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herleiten. Es handele sich bei der Angabe von Name, Schule und Unterrichtsfächern nicht um besonders sensible Daten; diese seien zudem aus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage der Schule entnommen worden.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und er eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung für erforderlich hält.

Geschrieben von: Marian Härtel

Caroline Prinzessin von Hannover scheitert beim BGH

Caroline Prinzessin von Hannover hat sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der von dem Beklagten verlegten Zeitschrift gewandt. Diese hatte einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Ehemannes der Klägerin auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme dieser beiden Personen bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße. Die Klägerin begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte  Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen versehen, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. geben und es grundsätzlich rechtfertigen, die Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat nunmehr die Klage abgewiesen. Als Ergebnis der gebotenen erneuten Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und der Pressefreiheit der Beklagten entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aufgestellten Grundsätzen müsse das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der von der Klägerin inhaltlich nicht beanstandete Artikel befasse sich – wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt habe – damit, dass auch “die Reichen und Schönen” ein gewandeltes Konsumverhalten zeigten und nicht genutzte Immobilien vermieteten, hier für 1.000 US-Dollar täglich. Das könne zu einer Debatte von öffentlichem Interesse führen. Dies gestatte die Beifügung des Fotos der Klägerin auch ohne deren Einwilligung.

Geschrieben von: Marian Härtel

Sabine Christiansen beim Einkaufen steht nicht im öffentlichen Interesse

Ich bin persönlich bin schon lange kein Freund der ganzen Boulevard-Blätter. Was interessiert es mich, was Promi XY zum Frühstück verspeist? Der Bundesgerichtshof hat es jetzt zum Glück ähnlich gesehen und entschieden, dass die Veröffentlichung eines Fotos von Sabine Christiansen beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau nicht im öffentlichen Interesse der Bevölkerung ist und daher das Recht am Bild der bekannten Politiktalkerin verletzt.

Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift “Bild der Frau” ein Foto, welches Christiansen mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift “Was jetzt los ist auf Mallorca”. Das Bild ist mit dem Begleittext versehen: “ARD-Talkerin ¦ beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx.”

Das Kammergericht hat dem auf Unterlassung der Veröffentlichung dieses Bildes gerichteten Antrag der Klägerin stattgegeben.

Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil im Ergebnis bestätigt.

Das beanstandete Bild zeigt – worauf der Begleittext selbst hinweist – die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat laut dem BGH keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit daher nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen.

Stellt sich die Frage, ob Brad Pitt und Angelina Jolie nach dem Urteil vielleicht aus Südfrankreich doch nach Deutschland kommen, um ihre Zwillinge auf die Welt zu bringen? Die Temperaturen stimmen zumindest in Berlin schon einmal.

Geschrieben von: Marian Härtel

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