Anwälte und Steuerrecht / Sponsoringerlass und Computerspiele

Organisationen spenden. Das ganze ist ein völlig neues Konzept. Dabei ergeben sich natürlich diverse Probleme, z.B. wie man sich gegenüber dem Werbenden zu einer solchen “Spende” (und ja die Anführungszeichen sind Absicht) verpflichten kann und daher mehr Einnahmen ermöglicht? Wie kann man dafür sorgen, dass die eigenen “Spenden” dann wirklich als Betriebsausgaben zählen und schließlich, wie kann man dafür sorgen, dass die gemeinnützigen Organisationen diese Summe dann auch behalten und nicht noch massig versteuern müssen?.

Neben der Tatsache dass wir alle Verträge anpassen und “Spende” u.a. mit “Sponsoring” anpassen mussten, um dem Sponsoringerlass” genüge zu tun, war ich am Ende überrascht wie viel bürokratische Hürden wir gehen müssen, um den Mandanten zu ermöglichen, am Ende “Gutes zu tun”, ohne sich selbst it ein finanzielles Chaos zu stürzen. Das ganze den Mandanten auch noch zu erklären, war aber fast noch schwerer, wobei ich dann einfach das Prinzip der “Prominente-Shows” im Fernsehen z.B. bei “Wer wird Millionär” als Beispiel genommen haben, die, auch wenn ich es nicht genau weiß, sich wohl ebenfalls mit dem BMF Schreiben IV B 2 – S 2144 – 40/98, IV B 7 – S 0183 – 62/98, v. 18.2.1998 herumschlagen mussten.

Geschrieben von: Marian Härtel

39 Viren und Trojaner auf dem PC, Verfahren eingestellt, Mandant der Gelackmeierte

Mandant betreibt ein Browserspiel und fand schon bald eine Kopie seines Spieles auf einem ausländischen Marktplatz zum Kauf angeboten. Der Verkäufer hatte sich in den Server gehackt und den gesamten Quelltext “gestohlen”. Das Spiel haben andere gekauft und angeboten.

Der Mandant hat Spuren des Hackers auf seinem Server gefunden und Strafanzeige erstattet, um ein zivilrechtliches Verfahren gegen den Hacker zu ermöglichen. Das Verfahren wurde eingestellt, zumindest meint die Staatsanwaltschaft, dass derjenige, auf den die IP des Hackers deutete, es nicht gewesen sei bzw. die Zweifel überwiegen würden. Der Hacker habe den PC des “Verdächtigen” missbraucht. Ob das wirklich der Wahrheit entspricht, habe ich ja so meine Zweifel, allerdings sind die Zweifel, wenn man das Ergebnis der Untersuchung des PCs durch die Polizei liest, tatsächlich gegeben.

Das ganze liest sich wie eine Schaudergeschichte für Eltern, die ihre Kinder im Internet allein lassen.

  • Zum Bericht der Polizei
  • Geschrieben von: Marian Härtel

    Wenn ein Unternehmen sein Recht durchsetzt, handelt die Justiz “perfide”?

    Beim Stöbern durch die heutigen Referer, bin ich auf die Kanzleiwebseite des Kollegen Dr. Christoph Ohrmann gestoßen. Er bespricht das Urteil des Landgerichts Berlin vom gestrigen Tage und kommentiert den Sachverhalt zum Schluß wie folgt:

    Das Perfide an der Sache ist jedoch m.E., dass sich Gerichte mit der Zulässigkeit von Werbung von Firmen beschäftigen müssen, die Programme für ein Online-Spiel herstellen und vertreiben, deren Verwendung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen ihrer spielerlebniszerstörenden Wirkung gerade untersagt wird.

    Ohne, dass ich jetzt einen BLawgger-Krieg hervorrufen will, finde ich dies doch eine interessante Einstellung. Ich zitiere mal aus Wictionary:

    Ende des 18. Jahrhunderts aus dem gleichbedeutenden französischen perfide → fr übernommen; dort entlehnt aus dem Lateinischen perfidus → la „wortbrüchig, treulos, unredlich, falsch, unzuverlässig“, abgeleitet von fides → la „Treue, Glaubwürdigkeit, Vertrauen“, das aus Wendungen wie per fidem fallere → la (aliquem) „jemanden unter dem Anschein der Treue täuschen“ respektive per fidem decipi → la „unter dem Anschein der Treue getäuscht werden“; vergleiche auch lateinisch fidere → la „vertrauen, glauben, sich verlassen“

    Passt also das Wort “perfide” auf eine Zivilkammer, die sich sachlich mit den rechtlichen Begebenheiten auseinandersetzt und eben auch jenen Unternehmen den Schutz des Gesetzes ermöglicht, die vielleicht – auf den ersten Blick – nicht “saubere” Software herstellen? Auf dem zweiten Blick ist die Software unserer Mandantin nämlich nicht nur juristisch völlig unproblematisch, sondern ob die Verwendung durch den Käufer durch Blizzard verboten werden kann, ist – wie man dem Kollegen zustimmen muss -, noch nicht einmal entschieden.

    Sollte jedoch gemeint sein, dass das Gericht über unsinnige Dinge entscheiden muss, so sei der Kollege beruhigt, denn er weiß sicher, dass es genug andere Streitigkeiten gibt, die vielleicht besser ohne Robe geregelt werden sollten, was wir ja auch zunächst versuchten.

    Doch auch als Anwalt finde ich, muss man sich für das Thema nicht schämen, wenn der Kollege dies ansprechen wollte, denn zum einen vertrete ich nun einmal die Interessen meiner Mandantin und dabei sollte – eigentlich – meiner eigenen Meinung eine untergeordnete Rolle spielen, ob ich mir beispielsweise selber ein solches Programm kaufen würde, zum anderen finde ich es auch aus Businessgesichtspunkten lange nicht so eindeutig, ob man Bots überhaupt verbieten sollt, wie viele immer schnell behaupten, denn man beachte nur einmal das simpelste Argument als Hersteller: Solange die User Bots benutzen, die nicht meinen Itemshop unnützt machen oder andere Kunden stören, verdiene ich an diesen Nutzer Geld. Wenn ich sie sperre, verdiene ich auch kein Geld mehr.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Das Landgericht Berlin, Bannwellen von World of Warcraft Bots und das Wettbewerbsrecht

    Wie das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24.8.2010 entschieden hat, ist das Behaupten der Existenz von Bannwellen eines Bots für World of Warcraft, ohne dass diese Tatsache bewiesen werden kann, wettbewerbswidrig. Ein Verweis auf Internetforen, in denen über einzelne Bans berichtet wird, sei zum einen nicht als Beweis geeignet und zum anderen keine Grundlage dafür dass es nicht nur vereinzelte Bans, sondern ganze “Bannwellen” gegeben hat.

    Das Urteil, womit die einstweilige Verfügung, die unsere Mandantin erstritt, bestätigt wurde, ist eines der wenigen, die sich mit der spezifischen Botproblematik in Onlinespielen überhaupt auseinandersetzen, auch wenn es im Kern um standardisierte Rechtsprobleme aus dem UWG geht.

    Auch in einem Wirtschaftsbereich, der von vielen noch als “Spiel” bezeichnet wird, muss sich an die juristischen “Spielregeln” in Deutschland gehalten werden.

  • Zum Volltext
  • Geschrieben von: Marian Härtel

    Und noch ein Boturteil: Jagex kassiert Niederlage in Florida

    Runescape Anbieter Jagex hat in Florida einen Rückschlag gegen Botentwickler Impulse Software hinnehmen müssen. Das Gericht lehnte einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung ab.

    Den Argumenten von Jagex, dass das Unternehmen ohne die einstweilige Verfügung, nicht wiederherstellbare Schäden erleiden würde, folgte das Gericht nicht. Auch Urheberrechtsverletzungen und ein Verstoss gegen den DMCA sah das Gericht nicht, wobei hier wohl besondere Umstände fehlender Anmeldungen und die Tatsache, dass Jagex seine Niederlassungen in Großbritannien hat, die entscheidenen Rollen spielten.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Positives Urteil, aber Bots für WoW sind für die Richter trotzdem seltsam

    Das Landgericht Berlin hat ein eine einstweilige Verfügung von uns bestätigt, die es einen Konkurrenten unserer Mandantin untersagt zu behaupten, dass der Bot unserer Mandanten, für World of Warcraft, Bannwellen gehabt habe.

    Trotz des für uns positiven Ausganges des einstweiligen Verfügungsverfahrens, haben die Richter jedoch ihr, geschickt unterschwellig, ihr Unverständnis Spieler von Onlinespielen, die Bots benutzen, ausgedrückt.

    [...] Die – unzutreffende – Behauptung Nutzer des Programmes XXXX seien in der Vergangenheit mit Sperren belegt worden, ist schließlich auch geeignet, die Wertschätzung, die die angesprochenen Verkehrskreise der Anstragsstellerin bzw. den von ihr vertriebenen Produkten entgegenbringen, zu beeinträchtigen, da naheliegt, dass Nutzer, die sich in einem Maße für das Spiel “World of Warcraft” interessieren, dass sie dazu bereit sind, Geld in die von den Parteien vertriebenen Programme zu investieren, eine – drohende – Sperrung ihres Accounts als ernstzunehmende Beeinträchtigung ihres Freizeitvergnügens empfinden.

    Da da Urteil des Landgerichts Berlin sehr gut geworden ist und endlich einmal Richter sich mit Computerspielen beschäftigt haben, veröffentliche ich das ganze Urteil so schnell wie möglich.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Softwarepatente und Computerspielhersteller In Europa

    Typischer Weise ist der Hohn genauso groß wie der Spott, wenn Technologieseiten wie Heise.de über neue Ereignisse an der Front der Softwarepatente in den USA berichten. Jetzt könnten auch Softwarehersteller in Europa in Probleme geraten. Der Bundesgerichtshof hat, zumindest im Ansatz, die ristriktive Haltung gegenüber Softwarepatenten aufgehoben, indem dieser sowohl Siemens als auch Microsoft Ansprüche aus diversen Patenten zugestanden hat.

    Im Falle von Microsoft, und den langen Dateinamen in seinen Betriebssystemen, habe man ein technisches Problem gelöst:

    Die Lösung dieses Problems hing entscheidend von den Vorgaben des jeweiligen Dateisystems ab. Bei dem Dateisystem FAT bzw. dem Betriebssys-tem MS-DOS, Version 5.0, lag die Schwierigkeit darin, dass in dem Dateieintrag kein Feld für einen langen Dateinamen vorgesehen ist. Das System war nicht von Anfang an vorwärtskompatibel eingerichtet worden. Zwar gibt es in dem Verzeichniseintrag nach FAT neben dem auf das Format 8/3 limitierten Datei-namensfeld 24 ein reserviertes Feld 28, das beim Versatz 0Ch beginnt und 10 Byte lang ist (vgl. Streitpatentschrift Rdn. 28; Übersetzung S. 8, Abs. 3). Die damit zur Verfügung stehende Speicherreserve ist jedoch nicht hinreichend, um den Anwendern die angestrebte, weitgehend restriktionsfreie Namensvergabe zu ermöglichen.

    Ähnlich äußern sich die obersten Richter bei Siemens:

    Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt nicht nur dann vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abwei-chend adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Daten-verarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungspro-gramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Da-tenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die erfindungsgemäße Lehre betrifft, wie das Patentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, das grundsätzliche Konzept für die Generierung dynamischer Dokumente. Sie richtet sich deshalb nicht an den Programmierer, sondern an den Systemdesigner, der die Gesamtarchitektur des Datenverarbeitungssystems im Auge hat und die unterschiedlichen Eigen-schaften und die Leistungsfähigkeit von Hard- und Softwarekomponenten be-rücksichtigt. Gerade deshalb betrifft sie den Einsatz technischer Mittel zur Lö-sung des zu Grunde liegenden technischen Problems. Dass die Lehre nicht auf konkrete Maßnahmen zur Abbildung der Anfrageparameter auf einen begrenz-ten Befehlssatz beschränkt, sondern eher abstrakt formuliert ist, wird bei der noch vorzunehmenden Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zu berücksichtigen sein.

    Was bedeutet dies aber nun für Softwarehersteller in Europa, wenn diese Argumentation erst einmal bekannter wird? Wohl ein großes geschäftliches Risiko, welches gerade auch kleine Entwickler betreffen dürfte, denen es kaum möglich sein dürfte, jedes Softwarepatent zu überprüfen, wenn man hardwarenahe Computerspiele produziert, um beispielsweise die Gegebenheiten von Spielekonsolen auszunutzen oder wenn man Software schreibt, die hardwarenahe Funktionen auf dem PC bereitstellt.

    Und dabei wird es nicht nur bei der Durchforstung von möglichen Patenten bleiben, man wird sogar noch detailiert betrachten müssen, ob bei den angemeldeten Patenten nicht doch “nur” nach § 1 III Nr. 3 Patentgesetz nicht geschützte “Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen” vorliegen. Welcher Entwickler soll das leisten können?

    Frohe neue Welt.

    Zum Glück haben wir als Kanzlei gute Verbindungen zu befreundeten Patentanwälten und können unseren Mandanten – hoffentlich – auch in dieser Sache das Risiko ein wenig abmildern. Aber wer weiß schon, wo die Entwicklung noch hingeht und wir verworren die Rechtsprechung in den nächsten Jahren werden wird?

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Die brauchen Anwälte?

    Interessant ist in unseren Rechtsgebieten immer wieder die Wahrnehmung des “gemeinen Volkes” bzgl. unserer Mandanten. Wenn ich gefragt werde, welches Rechtsgebiet ich bearbeite und dabei äußere, dass viele unserer Mandanten aus dem Bereich der Computerspielehersteller kommen, gibt es glaube ich in 9 von 10 Fällen die Antwort:

    “Was? Und die brauchen Anwälte?”

    Was das “Daddeln” auf der Konsole oder den PC angeht, so ist dies für immer mehr Menschen eine vertraute Angelegenheit, allerdings scheint die Meinung, dass die Hersteller dieser Spiele das Ganze auch als Hobby betreiben, noch umso mehr verbreitet zu sein.

    Woher kommt das nur?

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Wenn Mandanten keine Lust mehr auf die Polizei haben…

    Einer unserer Mandanten, der Dienstleistungen für Onlinespiele anbietet, hat ein Schreiben vom LKA Berlin bekommen, dass bei ihm eine World of Warcraft Gametimecard mit einer gestohlenen Kreditkarte gekauft wurde. Schaden = 24 Euro.

    Er erhielt daher folgendes freundliches Schreiben:

    Seine Antwort erfolgte prompt, dürfte dem zuständigen Bearbeiter beim LKA aber ein Stirnrunzeln abverlangen :-)

    Geschrieben von: Marian Härtel

    § 271 BGB und schlechte Spielepublishingverträge

    Stellen Sie sich vor, dass zwischen zwei Parteien ein Vertrag über die Veröffentlichung eines Produkts geschlossen wird. Im Vertrag fehlt allerdings eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Veröffentlichung. Zu welchem Zeitpunkt muss nun veröffentlich werden?

    Es kann ja nicht sein, dass ” irgendwann” veröffentlicht werden kann.

    Dem hilft die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB ab. Fehlt danach eine Vereinbarung über einen bestimmten Leistungszeitpunkt, und ergibt sich auch aus den Umständen nichts anderes, so kann die Leistung sofort verlangt werden.

    Der § 271 Abs. 1 BGB ist auch nicht (konkludent) abdingbar. Dies ergibt sich schon aus seinem Sinn und Zweck. Der § 271 Abs. 1 BGB regelt gerade den Fall, dass etwas nicht geregelt ist. Wären sich die Parteien der Existenz des § 271 Abs. 1 BGb bewusst, so hätten sie gleich einen bestimmten Leistungszeitpunkt wählen können.

    Bei Fehlen einer Leistungszeitbestimmung kommt auch keine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB in Betracht, und zwar in dem Sinne, dass der Schuldner leisten kann, wann er will, falls keine konkrete Leistungszeit im Vertrag geregelt ist. Hier gilt der Vorrang des dispositiven Rechts in Form des § 271 Abs. 1 BGB.

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