Abmahnkosten als Kriegskasse in der Spielebranche

Letztens habe ich mit einem Mandanten über eine sehr lustige Werbekampagne für sein neues Spiel gesprochen und ob diese nicht gegen Wettbewerbsrecht oder Markenrechten verstößt. Das Problem an der Sache ist, dass meine Antwort sein muss, dass es unter Umständen kritisch zu bewerten ist und man mit einer Abmahnung rechnen müsse, da in diesen Bereichen noch keine klare Rechtsprechung existiert bzw. die Entscheidung im Instanzenweg nur schwer zu prognostizieren ist.

Interessant ist, worauf man sich dann verständigt hat, nämlich dass es unter Umständen wert sein kann, es auch zu riskieren und eventuell eine Abmahnung zu kassieren, die Kosten dafür jedoch als “Kriegskasse” zu verbuchen.

Das ist ein Verfahren, welche man sonst nur von großen Unternehmen mit riesigen Werbebudgets gewohnt ist, das aber mit in der Spielebranche aber neu ist.

Geschrieben von: Marian Härtel

Datenschutz bei Onlinespieleunternehmen

Datenschutz ist gerade wieder in aller Munde und heute scheint das Thema besonders im Spielbereich im Gespräch sein. Eine Mandantin rief heute an und will sowohl die Datenschutz, als auch Jugendschutzmaßnahmen auslagern und das “Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD)” hat heute seine vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Studie „DOS Datenschutz in Online-Spielen“ veröffentlicht.

Der Siegeszug von Online-Spielen auf Konsolen, PCs, Handys und in Sozialen Netzwerken brachte zahlreiche Datenschutzprobleme mit sich. Die Nutzenden wollen eigentlich nur spielen, doch werden im Hintergrund oft umfangreich personenbezogene Daten verarbeitet: Nicht nur Registrierungsdaten wie Name und Passwort werden erfasst, sondern auch Informationen über Spielverhalten, Ausstattung des PCs, Zahlungsdaten, Kommunikationsinhalte bis hin zu Freundeslisten, Adressbüchern und Profildaten, wie sie z. B. in Sozialen Netzwerken oder auf Handys gespeichert sind. Die ULD-Studie weist auf Defizite hin: Daten werden ohne Rechtsgrundlage verarbeitet; Rechte auf anonyme Nutzung sind nicht umgesetzt; viele Vorgänge laufen gesetzeswidrig intransparent für die Spieler ab.

Die Missstände basieren nicht unbedingt auf dem bösen Willen der Spielebetreiber. Im Dialog mit den Firmen zeigte sich für das ULD, dass bei diesen große Unsicherheiten bestehen, welche Regelungen gelten und wie diese in der Praxis umzusetzen sind. Die ULD-Studie zeigt den geltenden Rechtsrahmen je nach Sitz des Spielebetreibers auf. In einem Leitfaden werden praxisgerecht für 27 abgegrenzte typische Funktionalitäten von Online-Spielen – von der Installation über Registrierung und Betrieb bis hin zu Chatsystemen und Implementierung von Webcams – Hinweise gegeben, worauf Hersteller und Betreiber aus Datenschutzsicht achten müssen. Die Studie wertet zudem eine Umfrage bei über 1.200 Spielerinnen und Spielern aus hinsichtlich deren Einstellung zu Datenschutz, sozioökonomischen Rahmenbedingungen und möglichen neuen Geschäftsmodellen.”

Anlässlich der Veröffentlichung der Studie erklärt Dr. Thilo Weichert, Leiter des ULD:

Die Studie und der Leitfaden geben Spieleentwicklern und Betreibern Tipps, Hinweise und Anleitungen, um Online-Spiele datenschutzgerecht zu gestalten und zu betreiben. Niemand kann sich mehr herausreden, er hätte von den datenschutzrechtlichen Vorgaben nichts gewusst. Auch die Spielerinnen und Spieler bekommen einen Überblick, welche Rechte ihnen gegenüber den Anbietern zustehen.

Der Projektleiter von DOS im ULD, Henry Krasemann, ergänzt:

Als wir vor drei Jahren begannen, wurden wir wegen des vermeintlich exotischen Themas von vielen Seiten belächelt. Inzwischen erhalten wir regelmäßig Anfragen und Beschwerden zu Verletzungen von Datenschutzrechten beim Betrieb von Online-Spielen. Uns geht es nicht um das Hinterherhecheln bei Skandalen, sondern vorrangig um die konstruktive Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Firmen. Bei vielen deutschen Unternehmen ist die Bereitschaft zu datenschutzgerechtem Vorgehen erkennbar.

Die Studie und der Leitfaden sind im Internet kostenlos abrufbar.

Geschrieben von: Marian Härtel

Antrag auf einst(lang)weilige Verfügung *grml*

Vor über zwei Wochen haben wir für eine Mandantin einem Antrag auf einstweilige Verfügung bei einen Landgericht in der eher nördlichen Hemisphäre eingereicht. Nach einer Woche fragten wir nach, was denn aus dem Antrag geworden sei und stellten zunächst fest, dass dieser bereits durch drei verschiedene Kammern “gewandert” sein muss. Es kosteet einer unserer ReFas jedenfalls 30 Minuten um überhaupt das Aktenzeichen herauszufinden.

Einen Tag später bekam ich einen Anruf von dem nun wohl zuständigen Richter, dass er Bedenke habe, die Verfügung zu erlassen und was ich nun mache wolle. Ich musste mich natürlich mit der Mandantin absprechen und die entschied sich, die Sache weiterzuverfolgen, weswegen wir 2 Tage später einige Erläuterungen und Klarstellungen nachschickten und um rechtsmittelfähige Entscheidung baten.

Inzwischen warten wir schon wieder über eine Woche auf eine Antwort des Landgerichts. Wenn ich jetzt etwas von fehlender Eilbedürftigkeit in einen zurückweisenden Beschluss lese, werde ich mich wohl zusammenreißen müssen. Ich verstehe ja die Überlastung der Gerichte, aber unsere Mandantin kann sicher nichts dafür und die diffamierenden Inhalte stehen weiterhin fröhlich im Internet.

Geschrieben von: Marian Härtel

Interessenkonflikt – einmal umsonst vorbei gekommen

Letzte Woche rief eine potentielle Mandantin an und wollte einen Termin. Sie habe Ärger mit eine Anbieter von Onlinespielen. Das Sekretariat gab ihr einen Termin, gestern, 1 Stunde vor dem Termin, sendet sie die Unterlagen vorbei.

Das hätte sie einmal vorher tun müssen, als die Dame nämlich im Wartezimmer war, muss ich leider rausgehen und ihr sagen, dass hier eventuell ein Interessenkonflikt vorliegen könnte. Sie hat es wohl verstanden, was ich meinte und nahm es mit Humor, den vielleicht einzigen Anwalt in Berlin erwischt zu haben, der ihr nicht helfen konnte/wollte.

Vor ihrem Freund, der wohl den ganzen Tag nur zu Hause sitzen würde und besagte Onlinespiel spielen, schien sie aber leichte Angst zu haben, wenn er die Geschichte erfahre ;-)

Geschrieben von: Marian Härtel

Computerspiele für alle

Die GamesCom ist vorbei und der Kopf schmerzt, trotzdem blieb Zeit auch noch auf anderen Ebenen Arbeit zu leisen.

Für die Frankfurter Neue Presse habe ich letzte Woche ein Interview gegeben und versucht ein wenig über die Zukunft der Branche zu philosophieren.

  • Zum Interview als PDF
  • Geschrieben von: Marian Härtel

    “Noch brauchten wir keinen Anwalt”

    Gestern auf der Game Developers Conference mit einem jungen Entwicklerteam gesprochen. Im Verlauf des Gesprächs kamen wir auf das Thema Business Development und Anwalt. Die bekannt Antwort lautete

    Noch brauchten wir keinen Anwalt

    Leider ist es immer wieder das gleiche. Gerade Spieleentwickler scheinen dafür prädestiniert zu sein, sich erst dann an einen Rechtsanwalt zu wenden, wenn das “Kind in den Brunnen” gefallen ist, anstatt Verträge mit Publishern beispielsweise oder Sonstiges vorab prüfen oder entwerfen zu lassen.

    Aber ist irgendwie gut, habe ich wenigstens auch in Zukunft Inhalte für den Blog, weil ich über Verträge, die mir vorgelegt werden, den Kopf schütteln muss, dabei habe man diesen doch “ergoogelt” ;)

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Insolvenz des Gegners, die Gefahr aller Mandanten

    Mandant hat nicht unbeträchtliche Forderungen aus Dienstleistungen gegen einen Publisher aus den Niederlanden. Nachdem wir den Gegner mehrfach aufgefordert hatten, doch zu zahlen, entschieden wir und der Mandant sich, noch einen Kollegen aus den Niederlanden einzuschalten, um die Chancen zu erhöhen, wenn beim Gegner in der Muttersprache angerufen wird.

    Leider hat alles nichts geholfen und der Gegner hat vor kurzem Insolvenz angemeldet. Viel dürfte der Mandant jetzt wohl nicht mehr aus der Masse bekommen, zwei Anwaltsrechnungen bleiben ihm aber nicht erspart. Ein bekanntes Problem und inzwischen die dritte Insolvenz eines Gegner aus der Spielebranche, die in unseren Akten auftaucht und sich erst nach längerer Aktenbearbeitung einstellt.

    So langsam bekomme ich schon Zweifel, ob das irgendwie uns betrifft ;)

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Existenzgründerzuschuss, aber keine Unterlagen dabei

    Heute kommen zwei junge Spieleentwickler, frisch ausgebildet, vorbei. Ziel: Stempel bekommen, um ein Existenzgründerzuschuss zu beantragen.

    Der Kollege geht die Checkliste durch und muss ständig bemerken, dass Unterlagen fehlen.

    - Steuernummer: Nicht da und nicht beantragt

    - Gewerbeanmeldung: Fehlanzeige

    - Lebenslauf: Nur von einem der beiden vorhanden

    - Rentabilitätsrechnung: Kurzer Text ohne Fazit, schon gar nicht eine Excelberechnung.

    usw.

    Da muss wohl jemand noch nachbessern.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Bullshitbingo in der Spielebranche

    Weil eine Mandantin mich heute auf den Artikel ansprach und ich erst völlig überfordert nicht wußte, welchen Artikel sie meinte, verweise ich heute nochmal auf ein Glanzstück der Satire der Spielebranche – leider – gerade in der aufkeimenden Onlinespielebranche, mit seinen 7232 Spieleentwicklern, die alle den Markt revolutionieren und den nächsten Toptitel produzieren wollen, passender denn je:

    Zum Bullshitbingo

    Danke an die liebe, immer lebensfrohe Mandantin, die auch diesen Eintrag dank ihrer Twittermanie mitbekommt ;)

    Geschrieben von: Marian Härtel

    § 271 BGB und schlechte Spielepublishingverträge

    Stellen Sie sich vor, dass zwischen zwei Parteien ein Vertrag über die Veröffentlichung eines Produkts geschlossen wird. Im Vertrag fehlt allerdings eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Veröffentlichung. Zu welchem Zeitpunkt muss nun veröffentlich werden?

    Es kann ja nicht sein, dass ” irgendwann” veröffentlicht werden kann.

    Dem hilft die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB ab. Fehlt danach eine Vereinbarung über einen bestimmten Leistungszeitpunkt, und ergibt sich auch aus den Umständen nichts anderes, so kann die Leistung sofort verlangt werden.

    Der § 271 Abs. 1 BGB ist auch nicht (konkludent) abdingbar. Dies ergibt sich schon aus seinem Sinn und Zweck. Der § 271 Abs. 1 BGB regelt gerade den Fall, dass etwas nicht geregelt ist. Wären sich die Parteien der Existenz des § 271 Abs. 1 BGb bewusst, so hätten sie gleich einen bestimmten Leistungszeitpunkt wählen können.

    Bei Fehlen einer Leistungszeitbestimmung kommt auch keine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB in Betracht, und zwar in dem Sinne, dass der Schuldner leisten kann, wann er will, falls keine konkrete Leistungszeit im Vertrag geregelt ist. Hier gilt der Vorrang des dispositiven Rechts in Form des § 271 Abs. 1 BGB.

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