Einkommenssteuer auf virtuelle Güter…

…hat man sich zwar noch nicht in Deutschland einfallen lassen, dafür im Land der aufgehenden Sonne und der aufgehenden Spieleindustrie. Demnach soll in China bald Einkommensteuer auf virtuelle Güter fällig werden. Gernauer gesagt, sollen 20% Steuern auf jegliche realen Einnahmen fällig werden, die durch diese virtuellen Güter erwirtschaftet werden.

Insgesamt werden ihn China mit virtuellen Gütern 1,45 Milliarden Dollar im Jahr umgesetzt.

Das Gold für World of Warcraft dürfte also wieder etwas teurer werden ;-) Ach, und um den ersten Satz nicht zu einem Irrtum der Leser werden zu lassen. Auch wenn es in Deutschland nicht derart plakativ benannt wird, aber auch in Deutschland gibt es diese Steuer im Prinzip, denn bei der Einkommensteuererklärung ist es dem Finanzamt recht egal, ob das Geld auf dem Konto aus dem Verkauf von virtuellen- oder realen Gold stammt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Keine Umsatzsteuerfreiheit für den Betrieb von Fun-Games

Der Betrieb von Unterhaltungsgeräten, die dem Spieler keine Chance auf einen Geldgewinn, sondern lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. “Fun-Games”), ist nicht umsatzsteuerfrei. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 29. Mai 2008 V R 7/06.

Die Klägerin betrieb in Spielhallen Unterhaltungsgeräte, mit denen gegen Entgelt sog. “Tokenspiele” gespielt werden konnten. Das Tokenspiel ermöglicht dem Spieler, entweder seinen Einsatz zurückzugewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit zu erhalten. Der Spieler hat aber keine Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der seinen Einsatz übersteigt.

Der BFH führte u.a. aus, die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien nicht nach $ 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz 1999 steuerfrei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, da die streitigen Umsätze zum einen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibe.

Die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien auch nicht nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit. Denn ein “Glücksspiel mit Geldeinsatz” i.S. dieser Bestimmung erfordere die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen; die Gewinnchance müsse in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Denn die durch das Tokenspiel eingeräumte Möglichkeit, (lediglich) seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen, eröffne dem Spieler nach Beendigung des Spiels maximal den Verbleib eines ungeschmälerten Vermögens und damit die Verhinderung eines Verlustes. Das Tokenspiel biete daher nicht die Chance, einen Gewinn im Sinne einer Vermögensmehrung zu erzielen.

Geschrieben von: Marian Härtel

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