Der Bayerntrojaner ist da…

… und damit ist nicht Edmund Stoiber gemeint, der versucht dieses mal unbemerkt in die Bundespolitik einzudringen.

Vielmehr handelt es sich um die Legalisierung der Onlinedurchsuchung in Bayern, bei der die Süddeutschen einen beachtenswerten Endspurt hingelegt haben und somit den Bund übertrumpfen. Der neue Art. 34d des Bayerischen Polizeiaufgabengesetz erlaubt jetzt den verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten des Nutzers zu erheben, wenn eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht.

Die Herren in Karlsruhe werden somit weiter beschäftigt, denn Verfassungsbeschwerden wurden seitens der Opposition im Bayerischen Landtag bereits angekündigt und die SPD schmettert daher plakativ, dass die Regierung nichts aus den bisherigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes gelernt habe.

Geschrieben von: Marian Härtel

Verfassungsbeschwerde gegen das neue Urhebergesetz

Wie der Kollege Dr. Bahr meldet haben die Filmschaffenden, Andres Veiel und Rolf Schübel, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erhoben, um gegen das neue Urhebergesetz vorzugehen, welches nach ihrer Meinung massive Nachteile für alle Kreativen mit sich bringe. Vertreten werden sie dabei von Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann, Master of Arts aus der Kanzlei Dr. Bahr.

Inbesondere greifen die beiden Beschwerdeführer $ 31 IV UrhG a.F. an wodurch mit $ 31a UrhG die vertragliche Einräumung neuer, unbekannter Nutzungsarten möglich wird, worin ein Verstoss gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG gesehen wird.

Zu dem aktuellen Stand der Verfassungsbeschwerde, gibt es auch ein Blog unter /www.freiheit-fuer-kreative.de.Die gesamte Verfassungsbeschwerde kann man hier herunterladen, so der Server wieder funktioniert.

Geschrieben von: Marian Härtel

ISFE mit neuer Studie über Computerspieler / Gutachten zum geplanten $ 131a StGB

Der europäische Dachverbaner der Spielepublisher hat eine neue Studie über Computerspieler veröffentlicht, die den europäischen Durchschnitts-Gamer zwischen 16 und 49 in 15 Mitgliedsstaaten untersucht hat. Das Ergebnis wird freiwillig Kritiker der Spielebranche (Stichwort Killerspieldebatte) nicht allzu sehr erfreuen, hat doch Zeit, die mit Videospielen verbracht wird it der von Fernsehen oder Freunden gleichzogen. 40 Prozent investierten zwischen sechs und 14 Stunden pro Woche für interaktive Unterhaltung. Über 80 Prozent der Eltern spielten nach der Studie gemeinsam mit ihren Kindern.

Sind Computerspiele also inzwischen gesellschaftlich voll akzeptiert? Zu hoffen wäre es.

In diese Zusammenhang möchte ich gleich noch einmal mit Gutachten zum im letzten Jahr avisierten Killerspielparagraphen, $ 131a StGB, neu veröffentlichen, da dieses auf RechtMedial noch nicht vorhanden ist, der Inhalte aber, trotzdem er aus dem letzten Jahr stammt, aber nicht wirklich veraltet ist.

Geschrieben von: Marian Härtel

Kippt die Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht?

Der Eilantrag gegen die Vorratsdatenspeicherung ist im einstweiligen Verfahren als zulässig anerkannt worden, allerdings nur teilweise. Demnach ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass die Vorratsdatenspeicherung nach $ 113a TKG und der Abruf von Vorratsdaten bei Katalogdaten gemäß $ 100a Abs. 2 StPO einstweilen zulässig sei.

Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen. Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen $$ 113a, 113b TKG. $ 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. $ 113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter Bezugnahme auf $ 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die Strafprozessordnung ($ 100g StPO) auf $ 113a TKG Bezug und ermöglicht zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in $ 113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind.

Der Antrag der Beschwerdeführer, $$ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte aber nur teilweise Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von $ 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des $ 100a
Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre ($ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von $ 113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.

Dazu das Bundesverfassungsgericht

Eine Aussetzung des Vollzugs von $ 113a TKG (Speicherungspflicht) scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.

Wie dargestellt, schränkt das Gericht aber die Nutzung ein und will diese nur bei schweren Straftaten ermöglichen:

Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des $ 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre ($ 100a Abs. 1 StPO). Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist von der Einschätzung des Gesetzgebers auszugehen, nach der die in $ 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten so schwer wiegen, dass sie auch gewichtige Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen können. In diesen Fällen hat das öffentliche Strafverfolgungsinteresse daher grundsätzlich ein derartiges wicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige A nordnung nicht hingenommen werden kann. Dabei ist im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu klären, ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet war, sämtliche der in $ 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des $ 100g StPO einzubeziehen.

Und abschließend dazu

Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu präventiven Zwecken ($113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG) besteht kein Anlass, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen bestehen, die ausdrücklich auf $ 113a TKG Bezug nehmen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Religionskritik ist nicht jugendgefährdend

Für Verfechter der Meinungsfreiheit dürfte ein Ruck durch den Körper gehen, denn der Indizierungsantrag für das religionskritische Kinderbuch žWo bitte geht’s zu Gott? fragte das kleine Ferkel” von Michael Schmidt-Salomon und Helge Nyncke wurde abgelehnt. Nach Meinung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist das Buch somit anscheinend nicht žgeeignet, Kinder und Jugendliche sozial-ethisch zu desorientieren”, wie das Bundesfamilenministerium es vertritt.

Der Autor äußer sich wie folgt dazu: “Eine offene Gesellschaft kann es sich nicht leisten, religiöse Gefühle unter Denkmal-Schutz zu stellen. Dies würde zu einer gefährlichen Unterhöhlung der Streitkultur der Aufklärung führen” und wird dabei von Illustrator Helge Nyncke mit Sieg des gesunden Menschenverstandes über das religiöse Scheuklappendenken”: žIch bin sehr erleichtert – jetzt darf endlich ganz offiziell in unseren Kinderbüchern auch über Religion wieder nachgedacht und gelacht werden.” ergänzt.

Nachdem das Buch sich übrigens schon 12.000 Mal verkauft hat, wird die 4. Auflage Ende März erwartet.

Geschrieben von: Marian Härtel

Onlinedurchsuchungen in NRW sind verfassungswidrig

Ja, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stammt schon aus der letzten Woche, mangels Einträge in dieser Zeit, soll eine Erwähnung eben dieser jetzt nachgeholt werden. Das BVerfG teilt in einer Pressemitteilung mit, dass es die Regelungen in NRW betreffend den Onlinedurchsuchungen für Verfassungswidrig erachtet hat.

Die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und dreier Rechtsanwälte gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (vgl. Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007) sind, soweit sie zulässig sind, daher weitgehend begründet.

$ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt (“Online-Durchsuchung”), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift wahrt insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird $ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden.

Die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet in $ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG verletzt ebenfalls die Verfassung und ist nichtig. Das heimliche Aufklären des Internet greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. Ein derart schwerer Grundrechtseingriff setzt grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus. Daran fehlt es hier. Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Zudem enthält die Norm keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Nimmt der Staat im Internet dagegen öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

Die genau Begründung kann hier nachgelesen werden.

Geschrieben von: Marian Härtel

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