Onlinewerbung boomt auch in der Wirtschaftskrise

Online-Werbung im Wert von 340 Millionen Euro wurde in Deutschland von Januar bis März 2009 geschaltet. Das ist ein Plus von 11,2 Prozent gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal. Diese Daten veröffentlichte der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien heute auf Basis einer exklusiven Untersuchung des Marktforschungsinstituts Thomson Media Control.

Die Zahl der Internetnutzer steigt weiter an, zugleich wächst die Nutzungsdauer. Dadurch wird das Netz als Werbemedium noch attraktiver. Im Internet ist zudem die Wirkung von Online-Werbung besonders hoch, da das Medium interaktiv genutzt wird und Zielgruppen zudem sehr genau angesprochen werden können.

Die wichtigsten Werbekunden sind erneut Telekommunikationsanbieter und Betreiber von Onlinediensten. Mit gut 86 Millionen Euro steuern sie im ersten Quartal 2009 den größten Anteil zum Online-Werbemarkt bei. Zu den Top-Fünf-Werbern zählen außerdem die Unternehmen der Touristik- und Gastronomiesparte mit einem Online-Werbebudget von insge-samt 46,1 Millionen Euro, Entertainment- und Medienunternehmen mit 43,5 Millionen Euro, Handel und Versandhäuser mit 41,6 Millionen Euro sowie die Finanzwirtschaft mit 40,6 Millionen Euro.

Im Gesamtjahr 2008 hatte der deutsche Markt für klassische Online-Werbung mit 1,3 Milliarden Euro eine neue Rekordmarke erreicht. Das ist ein Plus von 29 Prozent gegenüber 2007. Damals betrugen die Netto-Werbeumsätze mit grafischer Online-Werbung 976 Millionen Euro.

Geschrieben von: Marian Härtel

Landgericht Coburg: Wenn Telefonwerbung nervt

Das Landgericht Coburg informiert in einer aktuellen Pressemeldung über ein aktuelles Urteil aus eigenem Hause zum Thema nervige Telefonwerbung, allerdings schon aus dem Jahre 2007.

Wer kennt das nicht: Ungebetene Anrufer behelligen einen mit allen möglichen Angeboten in Sachen Telekommunikation, Geldanlagen oder Versandhandel. Diesen mitunter penetranten “Werbe-Klingel-Terror” braucht der Verbraucher aber nicht hinzunehmen. Er kann sich vielmehr “ zum Beispiel mit Hilfe der Verbraucherzentralen “ effektiv zur Wehr setzen.

Einem Versandhaus wurde durch das Landgericht Coburg verboten, Verbraucher bei deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen, um ihnen Kaufverträge anzubieten. Ausnahme: Es liegt eine vorherige Einwilligung des Kunden vor. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen jetzt jedes Mal bis zu 250.000 € Ordnungsgeld.

Zum Sachverhalt

Obwohl sie es nicht wollte, wurde die Kundin eines Versandhauses immer wieder mit Werbeanrufen bedrängt. Es nutzte auch nichts, dass sie die jeweiligen Anrufer aufforderte, das zu unterlassen. Als sie sich nicht mehr zu helfen wusste, wandte sie sich an die Verbraucherzentrale. Diese schickte dem Unternehmen eine Abmahnung und verklagte es auf Unterlassung derartiger Anrufe. Und zwar nicht nur bei der speziellen Kundin, sondern bei allen Verbrauchern, die nicht in Werbeanrufe eingewilligt haben.

Mit Erfolg. Das Landgericht Coburg untersagte dem Beklagten solche Anrufe bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €. Der Behauptung des Versandhauses, man habe nur wegen einer früheren Bestellung nachfragen wollen, schenkte es schon wegen der Vielzahl der Anrufe und nach Anhörung der angerufenen Verbraucherin keinen Glauben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kundin durch die Werbeanrufe unzumutbar belästigt worden war. Als nicht ausreichend sah es an, dass sich das Unternehmen freiwillig verpflichten wollte, die spezielle Verbraucherin nicht mehr anzurufen. Gegenüber allen anderen Verbrauchern wäre damit ein wettbewerbswidriges Verhalten nämlich nicht ausgeräumt gewesen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Werbung mit Prominentennamen unter Umständen zulässig

Der BGH hat zwei Urteile gefällt, wonach Werbung für Lucky Strike, unter Verwendung von Namen Prominenter, als zulässig erachtet wurde. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.

In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke “Lucky Strike” und der Textzeile: “War das Ernst? Oder August?”

In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile “Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher” waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch “Hinter den Kulissen” von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.

Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 €, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen.

Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Google-Adwords: Risiko Markenverletzung!

Google-Adwords ist aus dem Internetbusiness inzwischen nicht mehr wegzudenken, was aber nicht bedeutet, dass es nicht stellenweise massive rechtliche Probleme aufwirft, mit denen sich der Verwender oder Nutzer auseinandersetzen muss oder für die er – da eben noch ungeklärt – Vorkehrungen treffen sollte. Auf Law-Vodcast.de gibt es dazu jetzt einen interessanten Film.

Aus dem Inhalt:

In der letzten Zeit haben die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Google AdWords stetig zugenommen. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die Buchung eines geschützten Begriffes als bloßes Keyword schon eine Markenverletzung ist. Dieses Thema soll im heutigen Vodcast jedoch nicht beleuchtet werden.

Vielmehr wollen wir uns mit einem Bereich auseinandersetzen, der bislang kaum oder gar nicht besprochen wurde: Nämlich der Option žweitgehend passende Keywordsœ bei der Buchung von Adwords-Anzeigen. Es handelt sich hierbei um ein markenrechtliches Pulverfass ohne gleichen.

Bereits vor 2 Jahren haben wir hierzu einen eigenen Podcast gemacht und unter 100 Partnerprogramme eine zentrale Seite mit zahlreichen weiteren Infos und Hintergrund-Informationen online gestellt. Dort kann auch im Forum diskutiert werden.

Unter Suchmaschinen & Recht gibt es alle bis heute veröffentlichen Gerichtsentscheidungen online.

Zum Video , welches sich Verwender von Google-Adwords genau ansehen sollten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Nicht jede Werbeeinblendung führt zur kommerziellen Nutzung einer Webseite

Ein höchst umstrittenes Thema im Internet ist die Frage, wann eine Webseite kommerziell betrieben wird und der Betreiber dieser Seite daher insbesondere die Regelungen des Markengesetzes beachten muss, die – anders als im Urheberrecht – nur im beim Handeln im geschäftlichen Verkehr ($ 14 MarkenG) ihre Rechtsfolgen entfalten.

In der Vergangenheit kristallisierte sich jedoch heraus, dass auch Werbung auf der Seite, die über große Werbenetzwerke eingebunden werden, dazu führt, dass das Tatbestandsmerkmal “geschäftlicher Verkehr” angenommen wurde. Die Argumentation baute vor allem darauf auf, dass dadurch die Kosten für den Webserver gedeckt werden würden. So z.b. das Landgericht Hamburg und das Landgericht Frankfurt (LG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2000 – Az.: 315 O 219/99; LG Frankfurt, Az. 2 – 06 O 212/01)
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Geschrieben von: Marian Härtel

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