Wenn der Gegner im Büro erscheint

Für eine Mandantin haben wir einen Webseitenbetreiber abgemahnt, da dieser die Rechte unsere Mandantin verletzte. Oft ist man es ja gewohnt, dass eine Reaktion nur schleppend erfolgt, dieser Gegner aber stand am nächsten Tag vor unserer Kanzleitür und wollte ein Gespräch.

Da ich erst gar nicht wußte wer da ein Termin wollte, man erwartet ja nicht oft den Gegner in den eigenen Räumen, gewährte ich ihm 5 Minuten, in der er mir erzählte, dass er kaum Geld habe, in einer WG wohnen würde, die Rechtslage in Großbritannien doch ganz anders wäre und so weiter. Das ganze in einer verwirrenden Mischung aus Englisch und Deutsch.

Immerhin unterschrieb er die Unterlassungserklärung gleich vor Ort, das Geld traf für unsere Arbeit traf am nächsten Tag zum Teil von ihm, zum Teil von einem Freund ein. Auch wenn ich daher über diesen “Besuch” überrascht war, es war eines der am schnellsten erledigten Mandate, denn die Webseite hat er auch gleich noch komplett gelöscht ;)

Geschrieben von: Marian Härtel

Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe “Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer” Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt “Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer”. Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der – so der BGH – mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.

Ein ausformuliertes Urteil liegt leider noch nicht vor.

Geschrieben von: Marian Härtel

Widerrufsrecht bei Entsiegelung von Schutzhüllen

Mit Urteil vom 30.03.2010 (4 U 212/09) hat das OLG Hamm entschieden:

Die Formulierung in einer Widerrufserklärung

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von …, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD`s, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)

ist wettbewerbswidrig.

Cellophanhüllen komme nicht die Siegelqualität im Sinne von § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB zu; es handelt sich nur um eine Schutzvorkehrung zur Vermeidung von Kratzern und Schmutz. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Verbraucher mit einem separaten Hinweis ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Aufreissen der Schutzhülle eine solche Rechtsfolge nach sich ziehe.

Zur Erinnerung: Nach § 312 d BGB können Händler im Rahmen von Widerrufsbelehrungen das Widerrufsrecht bei Verkäufen von CD/DVD Artikeln für den Fall ausschließen, dass

1.) die Ware versiegelt ist und
2.) der Verbraucher diese Versiegelung “entsiegelt”.

Geschrieben von: Marian Härtel

Der BGH und Preissuchmaschinen

Im Moment merkt man, man muss ja eigentlich “Zum Glück” sagen, dass Frühling wird und die Leute wieder streitlustiger sind. Die Arbeit nimmt zu, meine Zeit für Rechtmedial ab. Der BGH hat aber letzte Woche ein für Onlineshops wichtiges Urteil gefällt, welches ich nicht vorenthalten will

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 EUR unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 EUR heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut.

Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis “Alle Angaben ohne Gewähr!” in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass “eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann”.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

Geschrieben von: Marian Härtel

BGH zu den Versandkosten bei Froogle

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine “froogle.de” eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen “sprechenden Link” darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Geschrieben von: Marian Härtel

taz, BILD-Zeitung und humorvolle Werbevergleiche

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD- Zeitung, die Beklagte verlegt “die tageszeitung” (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr
2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als “Trinkhalle” bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD- Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf:
“Kalle, gib mal Zeitung”, worauf dieser entgegnet: “Is aus”. Auf Nachfrage des
Kunden: “Wie aus?”, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen.
Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: “Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du” und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD- Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus.
Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der “Trinkhalle” ein nunmehr mit BILD- Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: “Kalle, gib mal taz”. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: “taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.” Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach §
6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz- pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den
(fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist – so der Bundesgerichtshof – auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen.
Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ “nicht für jeden” sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.

Geschrieben von: Marian Härtel

Versandkosten und Preissuchmaschinen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine “froogle.de” eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen “sprechenden Link” darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Geschrieben von: Marian Härtel

Botprogramm für Free-To-Play Onlinespiel = Wettbewerbsverstoß?

Das Landgericht Hamburg hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das Anbieten eines Botprogrammes, das Aktionen automatisiert, in Free-To-Play Onlinespielen einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Den UWG Verstoß leiten den Richter aus §§ 8,3,4 Nr. 9b und 10 UWG her. Die Rufausbeutung folge gerade aus dem Free-To-Play Charakter des Spieles, da der Anbieter überhaupt nur dadurch Geld verdiene, dass beim Spieler der Wunsch nach kostenpflichtigen Erweiterungen geweckt würde und dieses Geschäftskonzept durch die Antragsgegnerin unlauter untergraben werde.

Eine gewagte Rechtsauffassung, man darf gespannt sein, ob es zu einem Hauptsacheverfahren kommt, denn zum einen stützt sich der Beschluss auch auf Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen auf der Webseite des Botanbieters, zum anderen ist bisher natürlich die Antragsgegnerin nicht anwaltlich vertreten bzw. beraten gewesen.

Zum anonymen Beschluss vom 09.07.2009

Geschrieben von: Marian Härtel

Verbraucherzentrale mahnt soziale Netzwerke wegen AGB ab

Der Verbraucherzentrale Bundesverband nimmt die Anbieter Sozialer Netzwerke ins Visier. Gegen die Plattformen MySpace, Facebook, lokalisten.de, wer-kennt-wen.de und Xing leitete der Verband Unterlassungsverfahren ein.

In der Kritik stehen Vertragsbedingungen und Datenschutzbestimmungen, die Nutzer benachteiligen und den Betreibern weitgehende Rechte einräumen. Gegenstand der aktuellen Verfahren sind insbesondere Regelungen zur umfassenden Datennutzung und -verarbeitung. Diese erfolgen oft ohne Einwilligung des Nutzers und weit über den eigentlichen Zweck hinaus.

Weitreichende Klauseln zur Datenverarbeitung seien selbst dann problematisch, wenn die Anbieter angeben, davon keinen Gebrauch zu machen. Anbieter könnten von den Daten ohne Zustimmung und Wissen der Nutzer intensiv Gebrauch machen – zum Beispiel Verhaltensdaten der Benutzer auswerten, ohne dass diese hiervon etwas wissen oder Profildaten Dritten zugänglich machen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert die Anbieter auf, Voreinstellungen für die Datennutzung schon bei der Registrierung nutzerfreundlich zu gestalten. Dies gelte zum einen für jede Form der Werbung. Zum anderen aber müssten die Verbraucher auch darüber entscheiden können, ob sie möchten, dass ihre Daten über Suchmaschinen aufzufinden sind. Auch beim Urheberrecht liegt hier einiges im Argen: einige Anbieter lassen sich laut AGB vom Nutzer umfängliche Rechte an von ihnen erstellten Inhalten übertragen. Daraufhin können sie mit den Inhalten nach Belieben verfahren, etwa könnte ein Privatfoto ungefragt in einer Zeitung oder im Fernsehen landen. Außerdem behalten sich einige Anbieter das Recht vor, „aus beliebigen Gründen“ Inhalte zu löschen oder gar „ohne vorherige Mitteilung“ und „ohne Angabe von Gründen“ den Zugang für Mitglieder zu sperren.

Soziale Netzwerke sind für Millionen Menschen weltweit attraktiv: Der Weltmarktführer Facebook zählt weltweit mehr als 200 Millionen Nutzer, davon in Deutschland 3,25 Millionen. Bei Wer-Kennt-Wen sind laut Betreiber derzeit 6,5 Millionen Nutzer angemeldet, bei Lokalisten laut Betreiber mehr als 3 Millionen Nutzer. Xing nennt knapp 2,7 Millionen Mitglieder in Deutschland. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat zusammen mit mehr als 80 internationalen Verbraucherschutzverbänden im Mai 2009 ein Papier mit Forderungen an die Betreiber Sozialer Netzwerke und die Politik erarbeitet. Es ist in englischer Sprache auf der Webseite des Trans Atlantic Consumer Dialogue abrufbar.

Seit 2009 hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband mit dem Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ den Schutz der Internetnutzer auf die Fahnen geschrieben. Finanziert vom Bundesverbraucherministerium ist es Aufgabe des Projektteams, regelwidrige Praktiken oder Vertragsbedingungen von Unternehmen zu identifizieren und dagegen rechtlich vorzugehen. Außerdem klärt das Projekt Verbraucher über ihre Rechte und Möglichkeiten, Gefahren und Fallen im Internet auf. Informationen hierzu liefert ab August 2009 eine eigene Website.

Geschrieben von: Marian Härtel

Ryanair: Onlinebuchung mit Kreditkarte muss kostenfrei möglich sein

Eine Fluggesellschaft darf für die Buchung im Internet nur dann eine Kreditkartengebühr verlangen, wenn sie auch ein etabliertes kostenfreies Zahlverfahren anbietet. Das hat das Kammergericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Ryanair entschieden. Die bisherige Zahlpraxis des Billigfliegers ist damit unzulässig.

Das Unternehmen hatte seinen Kunden für den Kauf des Tickets per Kreditkarte eine Gebühr von vier Euro pro Fluggast und einfachem Flug abgezogen. 1,50 Euro betrug die Gebühr für den Einsatz einer Zahlkarte. Kunden hatten keine Möglichkeit, ihr Ticket ohne Zusatzkosten zu bezahlen. „Kostenlos“ war lediglich die Zahlung mit einer kaum verbreiteten Visa-Electron-Karte, die aber nur gegen eine Jahresgebühr von 40 bis 100 Euro erhältlich ist.

Eine echte Gegenleistung für die Gebühren sei nicht ersichtlich, begründeten die Richter das Urteil. Der bargeldlose Zahlungsverkehr liege im eigenen Interesse der Fluggesellschaft, zumal sie keine Barzahlungen akzeptiere. Ryanair sei gesetzlich verpflichtet, die Zahlung für das Ticket anzunehmen. Dafür dürfe eine Fluggesellschaft kein gesondertes Entgelt verlangen. Für die Kunden bedeutet das Urteil einen weiteren Schritt hin zu mehr Preistransparenz im Internet.

Geschrieben von: Marian Härtel

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