Facebook scheitert mit Klage gegen StudiVZ vor dem Landgericht Köln

Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat heute die Klage von Facebook gegen den Konkurrenten StudiVZ abgewiesen.

Die in Kalifornien ansässige Facebook Ltd. hatte behauptet, StudiVZ habe die Ge-staltung der Facebook-Seite in unlauterer Weise nachgeahmt. Außerdem sei der geheime PHP-Quellcode von Seiten des Konkurrenten auf illegale Weise erlangt worden. Darauf wurde der nun vom Landgericht zurückgewiesene Anspruch gestützt, die weitere Verwendung der Bildschirmoberflächen von StudiVZ im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.

Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor. Es fehle an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung. Diese komme deswegen nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von StudiVZ in Deutschland im November 2005 der Konkurrent Facebook noch nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad auf dem deutschen Markt hatte. Denn Facebook richtete sich bis September 2006 – ausschließlich in englischer Sprache – nur an nordamerikanische Studenten und Schüler. Erst seit März 2008 existiert eine deutschsprachige Version.

Eine Unlauterkeit der Beklagten wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen der Klägerin habe diese nicht substantiiert vorgetragen. Insofern habe die Klägerin lediglich Vermutungen angestellt, die nicht ausreichend seien, um der Be-klagten unredliche Kenntniserlangung vorzuwerfen. Diese Vermutungen seien auch nicht hinreichend konkret, um den ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten sog. Besichtigungsanspruch zu rechtfertigen. Damit wollte die Klägerin erreichen, dass die PHP-Quellcodes beider Seiten durch einen Sachverständigen verglichen werden sollte, um eine eventuelle Übernahme des klägerischen Produkts zu beweisen. Letztlich – so die Zivilkammer – können die Übereinstimmungen auch darauf beruhen, dass die Gründer von StudiVZ die Webseiten der Klägerin kannten und diese mit Hilfe der im Internet für jedermann sichtbaren Informationen in Anlehnung an die Seite der Klägerin nachprogrammierten bzw. nachprogrammieren ließen. Ein Verstoß der Beklagten gegen die AGB der Klägerin liege hierin indes nicht, weil die Beklagte nie selbst Vertragspartner der Klägerin war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Abmahnmissbrauch oder “Wie erklärt man Mandanten die Kosten?”

Ich hatte eigentlich schon einige Tage lang vor, zu dem Thema Abmahnmissbrauch und Gebühren des Anwaltes einen Eintrag zu verfassen. Das Gebührenthema, und wer die Gebühren trägt, ist leider immer wieder ein Thema zwischen mir und (potentiellen) Mandanten. Die Situation ist immer wieder ähnlich.

Ein Konkurrent soll abgemahnt werden.

Bei dieser Forderung sind Anfragende oft noch sehr bestimmend in ihren Worten. Wenn es dann aber zum Thema Gebühren kommt, folgt in 90% der Fälle die Frage, wer denn meine Gebühren tragen müsse, wenn der Gegner entweder nicht zahlen will oder, was auch oft genug passieren kann, nicht zahlen kann.

Die geniale Idee vieler Anfragender ist dann, dem Gegner doch die volle RVG Gebühr in Rechnung zu stellen, aber in dem Fall, dass der Gegner nicht zahlt, mir gegenüber nur eine geringe Gebühr zu schulden. Einmal abgesehen von der Tatsache, dass ich auch meine Kosten decken muss, ist dies schon sehr nahe am Betrugstatbestand, wenn nicht sogar die Grenze, in den meisten Fällen, nicht schon überschritten ist. Damit hat sich auch das Landgericht Berlin erneut beschäftigen müssen und juckte es anscheinend den Kollegen Dr. Bahr in den Fingern ein publizistisches Stöhnen zu veröffentlichen, das mir eindrucksvoll zeigt, dass wir nicht die Einzigen sind, bei denen diese Anfragen eingehen.

Gebe ich am Telefon dann nämlich die ehrliche Antwort, dass der Mandant eben das Risiko eingehen müsse, auf einen Gegner zu treffen, der insolvenzgefährdet ist oder sich wehrt oder dass man eben entsprechend geringere Kosten beim Gegner einfordern und damit leben müsse, dass der Abschreckungseffekt geringer ist, ist – leider – der Mandant oft genug verstört und meldet sich nicht erneut. Wie man an dem Beispiel des Kollegen Dr. Bahr erkennen kann, scheint es ja genug Kollegen zu geben, die es entweder trotzdem auf eine andere Weise versuchen (oder sich der rechtlichen Probleme nicht bewusst sind) oder die eben ein Mandat annehmen, ohne den eigenen Mandanten vorher auf das Kostenproblem aufmerksam zu machen.

Insbesondere Letzteres ist aber eigentlich nicht meine Art und Weise, mit Mandanten umzugehen: Will ich doch ehrlich und umfassend beraten. Verführt ist man manchmal aber schon mitzuteilen, dass auch Kollegen eigentlich keine andere Antwort geben können, wenn sie denn seriös beraten…

Haben die mitlesenden Kollegen hier ähnliche Erfahrungen gemacht?

Geschrieben von: Marian Härtel

Missbrauch bei Abmahnungen und Ebay

Das Landgericht Stade entschied letzten Monat, dass Abmahnungen dann rechtsmissbräuchlich seien, wenn wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen stehe. Im entschiedenen Fall macht die Klägerin ca. 200.000 Euro Jahresumsatz, sprach aber in den letzten 5 Jahren insgesamt 164 Abmahnungen aus. Bereits bei einem solchen Verhältnis erkannten die Richter sachfremde Interessen und Ziele in den Abmahnungen.

In meinen Augen eine sehr harte Beurteilung der Sachlage, denn der Jahresumsatz ist nicht extrem gering und auch die aktive Suche nach Wettbewerbsverstößen durch die Klägerin, die das Gericht der Klägerin ankreideten, scheint ein wenig valides Argument zu sein, um eine Rechtsmißbräuchlichkeit zu attestieren.

Zumindest aber ist der Fall weit weniger offensichtlich, als im Fall des OLG Hamm, welches im März entschied, dass bei einem Monatsumsatz von 200 Euro das Aussprechen von Abmahnungen zu Streitwerten von 10.000 Euro rechtsmissbräuchlich sei, da in diesem Fall pro Abmahnung 700 Euro Abmahnkosten anfallen würden und das obwohl die Abmahnungen von dem Neffen der Klägerin, welcher Rechtsanwalt ist, ausgesprochen worden sind.

Geschrieben von: Marian Härtel

Ergebnis des Branchenhearing Software / Games-Industrie

Die Kultur- und Kreativwirtschaft bringt nicht nur bedeutende kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hervor. Sie ist auch volkswirtschaftlich von erheblicher Bedeutung. Rund 210.000 Unternehmen mit knapp einer Million Erwerbstätigen sind in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätig. Die Quote der Selbständigen ist mit 25 Prozent außergewöhnlich hoch.

Der Beitrag zur Bruttowertschöpfung liegt bei rd. 60 Mrd. Euro. Damit wird deutlich, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft mit ihrem vielfältigen Spektrum an Teilbranchen von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. Insbesondere der Einsatz neuer digitaler Techniken leistet einen wichtigen Beitrag zu Wachstum und Innovationen. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben die wirtschaftlichen Potenziale der Kultur- und Kreativwirtschaft in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen.

Die Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft hatte ihr drittes Branchenhearing am 13. November 2008 in Berlin durchgeführt. Gemeinsam mit den Verbänden und maßgeblichen Branchenvertretern aus dem Bereich “Computerspiele” wurden kultur- und kreativwirtschaftliche Themenfelder in den Blick genommen und diskutiert. Schwerpunkte waren auch hier das Profil der Branche, ihre Leistungsfähigkeit und Fragen der Qualifikation und Weiterbildung. Die zur Kultur- und Kreativwirtschaft zählende Teilbranche “Computerspiele” gibt technologisch wertvolle Impulse für den audiovisuellen Sektor und es gilt auch hier, wirtschaftliche, künstlerische und kreative Aktivitäten für Wachstum und Beschäftigung zu nutzen. Dabei lässt sich durch spielerisches Erleben Wissen vermitteln – unter anderem für Aus- und Weiterbildung, Training und Simulation. Das stärkt auch den Wirtschafts- und Technologiestandort Deutschland. Dem trägt auch der neu geschaffene Deutsche Computerspielepreis Rechnung.

Jetzt endlich kann ich auch das Ergebnis des Branchenhearings als PDF veröffentlichen. Für alle, die einen etwas tieferen Blick in die Branche haben wollen und erfahren wollen, dass die Regierung, trotz vereinzelter “Killerspieldiskussionen” das Potential dieser Branche erkannt hat, findet das PDF unter dem folgenden Link.

  • Zum PDF
  • Geschrieben von: Marian Härtel

    Hartplatzhelden verliert auch beim OLG Stuttgart

    Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute in einem Rechtsstreit des Württembergischen Fußballverbandes e.V. (wfv) gegen die Betreiberin von Hartplatzhelden.de deren Berufung gegen das Verbotsurteil des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

    Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Württembergische Fußballverband verlangen darf, dass dHartplatzhelden.de „Filmaufzeichnungen von Fußball-Verbandsspielen, Fußball-Verbandspokalspielen, Fußball-Auswahlspielen, Fußball-Freundschafts- und -Turnierspielen sowie Fußball-Hallenspielen, die im Verbandsgebiet des Klägers ausgetragen werden und für die der Kläger oder seine Organe spielleitende Stelle sind“, unterlassen muss.

    Zwischen den Prozessparteien bestehe tatsächlich und aktuell ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf die wirtschaftliche Vermarktung von Spielszenen. Dass der Kläger als gemeinnütziger Verein die Vermarktung von Amateurspielen nicht aus eigenem Gewinninteresse vornehme, sondern auf diese Weise Mittel für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erzielen wolle, ändere nichts an einem Wettbewerbsverhältnis.

    Die Betätigung der Beklagten stelle eine unlautere Nachahmung im Sinne des UWG dar. Der Kläger habe zurecht geltend gemacht, dass durch das angegriffene Internetportal Leistungen nachgeahmt würden, die nur er verwerten dürfe.

    Diese Nachahmung sei Im Sinne des Wettbewerbsrechts auch unlauter.

    Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, u. a. weil die bisherigen Entscheidungen alle zum Profisport ergangen seien.

    Vorgeschichte:

    Auf Hartplatzhelden.de sind von Nutzern eingesandte Filmszenen abrufbar.

    Das Landgericht Stuttgart hat der Betreiberin verboten, Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, deren Veranstalter der wfv ist, öffentlich zugänglich zu machen oder solche Filmaufzeichnungen Dritten zur Weiterverbreitung zur Verfügung zu stellen oder auf Bild-/Ton-/Datenträgern zum Zwecke der Wiedergabe zu vervielfältigen und zu verbreiten oder im Fernsehne oder im Kino zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken.

    Das Landgericht Stuttgart ist mit diesem Verbotsurteil dem Vorbringen des wfv gefolgt, dass er Veranstalter der Fußballspiele im Amateurbereich sei und ihm als solchem das alleinige Verwertungsrecht zustehe, das die Beklagte unter Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Nachahmungs- und Behinderungsverbot rechtswidrig verletzt habe. Mit der Berufung wollte die Portalbetreiberin die Urteilsaufhebung und Abweisung der Verbotsanträge erreichen.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    DSDS-News.de wehrt sich – Verteidigung der Pressefreiheit?

    Letzte Woche wurde das Portal DSDS-News.de von RTL abgemahnt und wegen der Verwendung des markenrechtlich geschützten Begriffes “DSDS” zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.

    Diesem Druck, der trotz inzwischen dreijähriger Betriebszeit bei voller Kenntnis von RTL von dem Projekt, plötzlich aufgebaut werden sollte, wollte sich der Betreiber Phillip Klöckner nicht beugen und verweigert über den Kollegen Kalkreuth die Abgabe der Erklärung mit der Begründung, dass schon keine gewerbliche Nutzung des Begriffes DSDS erfolgen würde und zudem bei dem Betrieb eines News- und Fanportales, gestützt durch die grundrechtliche Pressefreiheit, auch keine markenmäßige Nutzung erfolge.

    Da man an beiden Argumentationen auch Zweifel und Gegenargumente anbringen könnte, führt der Kollege noch ins Feld, dass der Anspruch von RTL verwirkt und wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjährt seien. Man darf gespannt sein, ob es RTL auf ein Verfahren ankommen lässt, denn es tuen sich durchaus ein paar Interessante Fragen auf, die sich im Medienrecht öfters ergeben.

    Den gesamten Schriftsatz findet man hier.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Glider stellt nach einstweiliger Anordnung vorläufig den Support ein

    Mit Wirkung zum 10. März 2009 hat MDY Industries Inc., Entwickler der Botsoftware Glider für World of Warcraft, den Support für das Programm eingestellt. Dazu gezwungen wurde MDY Industries durch eine Widerklage von Blizzard Entertainment Inc., die diese als Reaktion auf die Feststellungsklage von MDY Industries, dass Glider keine Rechte von Blizzard verletze, erhob.

    Bezirksrichter David G. Campell kam MDY Industries mit einem konkreten Datum für die einstweilige Anordnung zuvor, so dass MDY sich gezwungen sah, den Service einzustellen, solange das Berufsgericht nicht über einen Widerspruch gegen die Anordnung entschieden hat.

    Die Anordnung im Originalwortlaut findet man hier.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Irrtümer vorbehalten? BGH entscheidet über Katalogwerbung von Mobilfunkanbieter

    Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile

    “Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.”

    Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten dahingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise “Änderungen und Irrtümer vorbehalten” und “Abbildungen ähnlich” oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsdienstleistungen, wie auf Seite 39 des Katalogs “September 2005″ geschehen, zu verwenden.

    Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus $ 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstandeten Erklärungen nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospekts unterstrichen.

    Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Hinweise bringen lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften “ ebenso wie die Abbildungen “ nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder “abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis “Irrtümer sind vorbehalten” wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 7. November 1996 “ I ZR 138/94, NJW 1997, 1780). Anders wäre es dann, wenn die Beklagte unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ($$ 305 ff. BGB) die Hinweise dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Für einen derartigen Verstoß gegen das Umgehungsverbot ($ 306a BGB) ist im vorliegenden Fall aber nichts festgestellt.

    Geschrieben von: Marian Härtel

    Rechtsanwalts- und Notargehilfin (m/w) zur Ausbildung in Gamingkanzlei in Berlin

    Wir suchen, zum Einstellungstermin 15.1.2008, eine Rechtsanwalts- und Notargehilfin (m/w) in Berlin zur Ausbildung.

    Voraussetzungen:
    - Sehr sicherer Umgang mit der deutschen Sprache (entsprechende Note im Abschlusszeugnis!).
    - Englische Sprachfähigkeiten (genug um Telefonate in Englisch anzunehmen und englischsprachige Kunden/Mandanten zu empfangen).
    - Guter Abschluss der mittleren Reife, Abitur bevorzugt.

    Arbeitsumfeld:
    Es erwartet die/den Auszubildende/Auszubildenden ein spannendes Arbeitsumfeld in einer neu gegründeten Kanzlei, die ausschließend das Recht der Computerspiele und Multimediarecht behandelt und in deren Räumen die europaweite Gamingindustrie aus verschiedenen Gründen eine sehr starke Präsenz haben wird. Dementsprechend muss der/die Auszubildende/Auszubildende auch mit zahlreichen internationalen Kunden/Mandanten telefonieren und diese empfangen können. Das Team wird zunächst aus vier Personen bestehen.

    Erwartet wird die Bereitschaft, sich in dieses Umfeld einzufinden und dabei das Interesse zu haben, in diesem Umfeld die klassischen Aufgaben einer Rechtsanwalts- und Notargehilfin (m/w) zu erlernen und sodann erfüllen zu können, die da beispielhaft sind:

    - Sicheres Verfassen von Texten und Schriftsätzen nach Phonodiktat oder auf Anweisung
    - Führung des Posteingangs samt Digitalisierung sämtlichen Schriftverkehrs
    - Führung aller Akten samt Wiedervorlage, Fristenkontrolle, Posteingangs und Postausgangsbuch
    - Vorzimmertätigkeiten samt Terminskontrolle
    - Später eigenständige Korrespondenz mit Gerichten und Behörden etc.
    - Reiseplanung und Reiseabrechnung
    - Korrekturtätigkeiten für Schriftsätze (daher auch sehr gute Sprachkenntnisse)
    - Klassische Büroorganisationstätigkeiten wie Verpflegung von Mandanten/Kunden, Empfang, Ordnung und allem was dazu gehört

    Benötigt wird ebenfalls ein gutes Verständnis für Technik, Computer und Internet, da dieses zum einen der tägliche Beratungshorizont ist, zum anderen in der Kanzlei stets angewandt wird, sei es zum Erstellen von Schriftsätzen, zum Einholen von Informationen über das Internet oder zur Bedienung einer Rechtsanwaltssoftware (hier Phantasy von Datev) über das Kanzlei-Netzwerk.

    Bewerbungen bitte, ausschließlich digital, an info@rechtmedial.de!

    Geschrieben von: Marian Härtel

    $ 69a ff und Software – auf Computerspiele anwendbar?

    Fehler passieren, auch wenn man sie vermeiden sollte.  Wie der Kollege Rechtsanwalt Schultz dankenswerter Weise auf einen Kommentar zu meinem Artikel “Crack für ein Computerspiel und die Tauschbörse” mitteilte, habe ich damals, als eines von zahlreichen Gegenargumenten zur Abmahnung meines Mandanten,  $ 95a UrhG erwähnt. Im Hinblick auf $ 69a UrhG könnte dies tatsächlich problematisch sein, da $ 95a UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar ist.

    Natürlich ergibt sich sodann ein ähnliches Problem mit $ 69f UrhG und stellt sich die Frage ob eine eventuell unvollständig hochgeladene Datei ein “Mittel” i.S. von $ 69f II UrhG ist.

    Eine andere Frage betrifft aber den Fehler an sich, so es denn einer war/ist. Leider kann ich diese nicht mit Sicherheit beantworten, da ich erst am Montag an einen Urheberrechtskommentar komme und nicht auswendig den aktuellen Stand der Meinung kenne.

    Interessant ist doch durchaus die Frage, ob $ 69a UrhG auf Computerspiele, die als Multimediawerke weit mehr als pure Computerprogramme sind, anzuwenden ist. Heutige Computerspiele beinhalten auch oft Videofilme, zahlreiche Musikstücke und vieles mehr. Wie strikt ist $ 69a UrhG  mit der Einschränkung für Computerprogramme? Ist damit nur der Code gemeint oder die gesamte Zusammenstellung inklusive aller anderen Werkarten, die in einem Computerspiel zusammengefasst sind? Wenn sodann $ 69a UrhG nicht auf Computerspiele anwendbar wäre, so ist $ 95a UrhG wiederum auf Cracks für Computerspiele anwendbar und ich hätte damals – ich gestehe aber, dass dies wohl eher unterbewusst der Fall gewesen ist und ich nur im Hinterkopf hatte, dass $ 95a UrhG auf Computerspiele angewendet wird – doch keinen Fehler gemacht.

    Ich tendiere zur Meinung, dass $ 69a nicht auf Computerspiele anwendbar ist.

    Vielleicht hat der ein oder andere Leser aber gerade einen Urheberrechts-Kommentar zur Hand oder hat eine weitere erhellende Meinung zu dem Problemkreis?

    Geschrieben von: Marian Härtel

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