Gefeuert wegen Facebook-Kommentar

Passend zu einem aktuellen arbeitsrechtlichen Fall bei einer Mandantin, gibt es heute auf Golem einen Artikel zu einem Vorfall in Großbritannien. Dort wurde einem Apple-Mitarbeiter gekündigt, weil sich dieser abfällig über seinen Arbeitgeber in einem Facebook-Kommentar geäußert hat.

Da wir gerade ein ziemlich ähnliches Problem haben, muss, trotz des Rechtes auf freie Meinungsäußerung, davon abgeraten werden, sich in irgendeiner Weise polarisierend auf Facebook zu äußern. Nicht nur bei Bewerbungen fallen Menschen Facebook-Aktivitäten immer öfter auf die Füße, sondern auch im Alltag nimmt es zu, dass Vorgesetzte soziale Medien überwachen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Wir sind nicht Rainer Haas oder InfoScore!

Während ich gerade im Prozess bin, diesen Blog umzustellen, fällt mir erst einmal wieder auf, was ich mir mit diesem Post (http://www.rechtmedial.de/2009/05/06/infoscore-ford…elt-nicht-mehr/) angetan habe. Nicht nur dass er mit Kommentaren anschwillt, er beschert uns sogar fast täglich Emails, dass man doch seine Hautcreme bezahlt habe, dass man die Forderung beglichen oder dass man der Forderung widerspreche.

Es kann doch nicht so schwer sein, auseinanderzuhalten, dass WIR nicht die Forderungen gestellt haben und daher WIR nicht die bösen Emails bekommen möchten, die eigentlich an InfoScore oder Rainer Haas addressiert sind!

Und das an einem so schönnen sonnigen Tag ;)

Geschrieben von: Marian Härtel

Landgericht Frankfurt per eMail

Man ist doch immer wieder erstaunt. In einer Sache einer Auslandszustellung nach Frankreich hören wir eine ganze Weile nichts aus Hessen und plötzlich bekommen wir eine Email mit einer Nachfrage, ob die Klägerin der deutschen Sprache mächtig sei.

Ohne jetzt spitzfinding zu sein, dass eine juristische Person allgemein keine Sprache spricht, finde ich es erstaunlich per Email kontaktiert zu werden, wobei ein Schriftsatz nicht etwas per Anhang an der Email war, da sich, trotz Anforderung einer Lesebestätigung, doch durchaus interessante Zustellungs- und Geheimhaltungsfragen ergeben könnten.

Da gilt insbesondere, da im unter der Email ausgeführt wird:

Es ist nicht zulässig, bei den hessischen Gerichten und Justizbehörden per E-Mail eine Klage zu erheben, Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel etc. einzulegen.

Für die Einreichung elektronischer Dokumente ist grundsätzlich das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) vorgesehen. Über www.justiz.hessen.de < www.hmdj.hessen.de > können Sie sich über den Stand der Einführung informieren.

Zumindest in Hessen scheint aber langsam das IT-Zeitalter Einzug zu halten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Schuldner, die man nicht verstehen muss

Alles fing an mit einer recht harmlosen urheberrechtlichen Abmahnung an, weil die Gegnerin das Browserspiel unserer Mandantin illegal auf einer Onlineplattform erworben und auf ihrem eigenen Server installiert und angeboten hat.

Die Unterlassungserklärung hat sie noch unterschrieben, vor den Kosten drückt sie sich aber.

- Mahnbescheid – > ohne Reaktion
- Vollstreckungsbescheid – ohne Reaktion
- Die erste Pfändung laut Gerichtsvollzieher fruchtlos, die eidestattliche Versicherung wollte sie aber nicht abgeben (könnte natürlich seine Gründe haben…)
- Da sie trotzdem nicht zahlt, hat der Gerichtsvollzieher sie geladen, um in dessen Räumlichkeiten die Versicherung abzugeben.

Drei mal darf man raten. Aufgetaucht ist niemand. Die Sache geht jetzt also zum Richter, der über die Verhaftung entscheiden wird.

Warum Schuldner sich derart verhalten bleibt mir ein Rätsel, vor allem weil die Mandantin natürlich auch eine angemessene Ratenzahlung akzeptiert hätte. Inzwischen wurden locker 300 Euro weitere Kosten generiert.

Geschrieben von: Marian Härtel

Was tun bei Abmahnung wegen Filesharing?

Ein Anwalt ist kein Wunderheiler, aber es gibt einige Möglichkeiten, sich gegen Abmahnungen wegen Filesharing zu wehren.

Zum Beispiel ist die erfasste IP-Adresse – das einzige Beweismittel, das den Abmahnern zur Verfügung steht – angreifbar. Denn IP-Adressen werden nicht wie Telefonnummern fest einem Anschluss zugeordnet, sondern bei jedem Einwählen neu vergeben. Weicht die Uhrzeit beim Erfassen der IP-Adresse nur ein wenig ab, so kann die IP-Adresse inzwischen einem anderen Anschluss zugeordnet worden sein. Und vor Gericht muss der Abmahnende als Kläger im Zweifel beweisen, dass die IP-Adresse fehlerfrei erfasst wurde. Mehr dazu auch hier.

Beim Herunterladen von Daten über Filesharing-Programme kann das Anbieten von Dateien auf dem eigenen Rechner deaktivieren. Von Dateien, die gerade heruntergeladen werden, werden jedoch die bereits heruntergeladenen Bruchteile angeboten. Ob diese jedoch Urheberrechtsschutz genießen ist gerichtlich noch nicht geklärt. An dieser Stelle kann man ebenfalls für die Verteidigung gegen Abmahnungen ansetzen.

Meist wird schließlich mit der Abmahnung neben der Anwaltsgebühr auch Schadensersatz geltend gemacht. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur, wenn der Kläger beweisen kann, dass der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Auch dies lässt sich zur Verteidigung vorbringen.

Es gibt noch ein paar weitere Ansatzpunkte. Zudem hat jeder Einzelfall Besonderheiten, aus denen sich manchmal Vorteile für den Mandanten ziehen lassen. In jedem Grund genug auf jeden Fall, gegen Abmahnungen vorzugehen anstatt diese klaglos hinzunehmen.

Sind Sie Jurist und beschäftigen sich mit Urheberrecht? Dann würden wir uns über Ihre Kommentare und Ansichten freuen!

Geschrieben von:

Wer trägt die Kosten des ursprünglichen Versands, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht ausübt?

In seinen Schlussanträgen in dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen e. V. gegen die Heinrich Heine GmbH, Az. C-511/09, hat der Generalanwalt Paolo Mengozzi am vergangenen Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof seine Auffassung bekräftigt, dass die EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz in Fernabsatzverträgen so zu verstehen sei, dass im Falle seines Widerrufs dem Verbraucher nicht die ursprünglichen Versandkosten der Zusendung der gekauften Ware auferlegt werden dürften.

Dazu betonte er, dass nach dem Zweck der Richtlinie dem Verbraucher die Ausübung seines Rücktrittsrechts nicht erschwert werden dürfe. Dem Verbraucher dürften nach dem Wortlaut der Richtlinie auch insbesondere keine Strafzahlungen auferlegt werden, sondern nur die durch seinen Widerruf entstandenen Kosten. Würden dem Verbraucher die Versandkosten des Hinversandes auferlegt, wäre aber genau das Gegenteil die Folge. Daher würden auch Mitgliedsstaaten gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn sie in nationalen Gesetzen eine umfassende Kostentragungspflicht der Verbraucher normieren würden.

Der Europäische Gerichtshof hat nun über die Vorlage des Bundesgerichtshofes zu entscheiden, der sich mit der Frage an den Europäischen Gerichtshof gewandt hatte.

Es wird nun erwartet, dass sich der Europäische Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwaltes anschließen wird.

Geschrieben von:

Kundenfreundliche Kreissparkasse

Auch wenn ich für meine ironischen Aussagen bekannt sein möge, den Titel dieses Posts meine ich durchaus ernst.

Bei uns ruft eine Beraterin einer Kreissparkasse an: Sie habe meinen Blog wegen dem Stichwort Infoscore bei Google gefunden und frage wegen einer ältern Kundin, die wohl eine falsche Überweisung getätigt habe, die extrem verunsichert ist von Infoscore-Briefen, Hotline-Nummern in England und vielem weiteren. So ganz habe ich es nicht verstanden, wollte ich ehrlich gesagt auch nicht, weil es ja nicht meine Mandantin ist, es hat mir aber zwei Dinge gezeigt:

1. Zumindest manche Kreissparkassen haben nette Mitarbeiterinnnen, die älteren Kundinnen, die “verängstigt bei dem Eis auf der Straße” zu ihnen kommen, zu helfen versuchen.
2. Irgendwie taucht der Name Infoscore stets und immer im Zusammenhang mit Drohschreiben, verängstigten Bürgern oder seltsamen Geschäftspraktiken auf. Ein Eindruck, der natürlich täuchen kann, der sich bei mir aber langsam manifestiert.

Geschrieben von: Marian Härtel

Flirten im Netz und Minderjährigkeit

Eine Mitgliedschaft auf einer Website mit einem Minderjährigen kommt nur dann zustande, wenn diese von seinen Eltern oder nachträglich (nach seinem 18. Geburtstag) von ihm genehmigt wird. Darüber hinaus sind Entgeltvereinbarungen, die in einem ungegliederten Fließtext enthalten sind, unwirksam, da überraschend.

Der damals noch minderjährige spätere Kläger rief Anfang 2006 im Internet eine Flirtseite auf. Dort war ein Angebot für 99 Cent für eine Probemitgliedschaft enthalten, das er durch Angabe seiner persönlichen Daten und dem Anklicken eines Kästchens annahm. Einige Zeit später wurden dann auf seinem Konto 72 Euro abgebucht. Dieser Abbuchung widersprach er. Das gleiche Spiel wiederholte sich 2007. 2008 wurden erneut 72 Euro abgebucht. Hier versäumte es der spätere Kläger jedoch, rechtzeitig zu widersprechen. Deshalb verlangte er von der Internetbetreiberin die Rückzahlung des Betrages. Er habe die Seite schließlich auch nicht genutzt. Diese berief sich auf die Mitgliedschaft.

Darauf hin erhob der Kläger Klage beim AG München. Der zuständige Richter sprach ihm die 72 Euro zu und wies auch die von der Internetbetreiberin erhobene Widerklage auf Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge zurück:

Eine Mitgliedschaft sei nicht wirksam vereinbart worden. Der von dem Kläger getätigte Vertragsabschluss sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt war, schwebend unwirksam gewesen. Da weder seine Eltern, noch nachträglich (nach Vollendung seines 18. Geburtstages) er diesen Vertrag genehmigt hätten, sei eine Wirksamkeit nicht eingetreten. Eine stillschweigende Genehmigung (z.B. durch Nutzung des Portals) habe nicht vorgelegen. Außerdem seien die Mitgliedsbeiträge auch nicht wirksam vereinbart worden. Angesichts der Hervorhebung des Preises von 0.99 Euro (für die „Probemitgliedschaft“) sei der im nachfolgenden ungegliederten Fließtext versteckte Mitgliedsbeitrag von 72 Euro überraschend und daher unwirksam. Das gelte übrigens auch für die Verlängerungsklausel. Diese befinde sich unter dem Punkt „Zahlung und Preise“ und nicht etwa unter „Vertragslaufzeit und Verlängerung“. Aus diesem Grunde sei auch die Widerklage abzuweisen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Geschrieben von: Marian Härtel

Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf ($ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ($ 439 Abs. 4, $ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.

Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein “Herd-Set” zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie rund 70 €, die die Käuferin entrichtete. Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) fordert aufgrund einer Ermächtigung durch die Käuferin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages. Weiterhin verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren als Ersatz für mangelhafte Kaufgegenstände von Verbrauchern Zahlungen für die Nutzung der zunächst gelieferten Ware zu verlangen.

Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs begehrt hat, zurückgewiesen. Dagegen hat er der Revision des Klägers, mit der dieser seinen Unterlassungsantrag weiter verfolgt hat, stattgegeben.

Zunächst hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 16. August 2006 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des $ 439 Abs. 4 BGB mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht (Mitteilung der Pressestelle Nr. 118/2006). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 entschieden und die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet: “Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.”

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass $ 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs ($ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch $ 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt ($$ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

Diese Einschränkung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. An diese Entscheidung sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinienkonforme Auslegung). Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz verlangt von den nationalen Gerichten mehr als nur eine Rechtsfindung innerhalb des Gesetzeswortlauts (Auslegung im engeren Sinne). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung erfordert darüber hinaus, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. Daraus folgt hier das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch Beschränkung des $ 439 Abs. 4 BGB auf einen mit Art. 3 der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt.

Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen ist. Aus den Gesetzesmaterialen geht hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, jedoch irrtümlich davon ausging, $ 439 Abs. 4 BGB sei im Falle des Verbrauchsgüterkaufs mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (BT-Drs. 14/6040, S. 232 f.). Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nunmehr der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung tragen und durch eine Gesetzesänderung eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie herbeiführen will (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.).

Geschrieben von: Marian Härtel

Klage auf Auszahlung eines Gewinnes nach Gewinnspielzusage erfolgreich

Die Einrichtung eines Postfaches für ein Schweizer Unternehmen kam einem Betreiber eines Buchungs- und Reservierungsservices teuer zu stehen. Das Amtsgericht Lahnstein und das Landgericht Koblenz haben nämlich einer Verbraucherin Recht gegeben, die eine schriftliche Mitteilung über einen vermeintlichen Gewinn in Höhe von 1.500 Euro erhalten und von dem angegebenen Absender die Auszahlung des Gewinns verlangt hat.

Die Klägerin erhielt im Februar 2007 ein Schreiben, das mit den Worten: žGanz Deutschland hat mitgemacht = Sie haben gewonnen ! überschrieben war. Darunter befand sich in kleiner Schrift der Zusatz žEinladung der Gewinner 5.-555. Preis. In dem Schreiben heißt es weiter: žSehr geehrte Frau ? [Klägerin], wir haben heute die wundervolle Aufgabe, Ihnen Frau ? [Klägerin], mitteilen zu dürfen, dass sich die Teilnahme an unserem Gewinnspiel auch für Sie gelohnt hat. Sie ? sind ein Gewinner. ?. In einem anschließenden žAuszug aus der Gewinnerliste sind die Gewinner der Preise 1-4 namentlich genannt. Als Gewinner des 3. Preises (ž8 x 1.500 Euro in bar (pers. Überg.)) ist der Name der Klägerin angegeben. Im Folgenden ist ausgeführt, dass die Gewinnübergabe im Rahmen einer Busfahrt erfolgen sollte, für die ein Anmeldecoupon beigefügt war. Die Klägerin meldete sich an, erhielt den vermeintlichen Gewinn jedoch nicht. Absender des Schreibens und Adressat der Anmeldekarte für die Busfahrt war ein žReservierungsservice, Postfach ? im Gerichtsbezirk Lahnstein. Der Beklagte, der dort einen Buchungs- und Reservierungsservice gewerblich betreibt, hat das Postfach eingerichtet.

Die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung von 1.500 Euro nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Postfach für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen eingerichtet, das Verkaufsveranstaltungen durchführe; der Inhalt der Gewinnmitteilung sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.01.2008 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht Koblenz das Urteil durch Beschluss vom 29.04.2008 bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen des $ 661a BGB als Grundlage des Anspruchs der Klägerin sind nach Auffassung der Richter erfüllt. Insbesondere muss sich der Beklagte als Inhaber des Postfachs an der im Schreiben versprochenen Leistung festhalten lassen. Wie das Amtsgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend ausgeführt haben, ist entscheidend, dass das Schreiben aus der Sicht eines žobjektiven Empfängers eine Gewinnzusage enthielt und dass der Beklagte unter seiner Firma žReservierungsservice als Inhaber des Postfachs und damit als für das Schreiben verantwortliche Person benannt gewesen sei. Nach Auffassung der Berufungskammer sei der Beklagte auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn er, wie von ihm vorgetragen, von dem Inhalt des Schreibens keine Kenntnis gehabt hätte; in diesem Falle sei eine Haftung aus der über sein Postfach vertriebenen Gewinnzusage nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht sowie der Anscheinsvollmacht (Rechtsscheinhaftung) begründet. Hierfür spreche auch, dass die aufgrund der Gewinnzusage erfolgten Veranstaltungen unstreitig in dem Hotel des Beklagten stattgefunden hätten. Der Beklagte ist deshalb zur Zahlung des in dem Schreiben versprochenen Gewinns von 1.500 Euro (nebst Zinsen) verpflichtet.

Ich vermag mir, ich gebe es zu nicht ganz objektiv, dabei ein “HaHa” nicht zu verkneifen, fallen doch täglich Massen an gutgläubigen Menschen auf diese Taschenspielertricks herein und können rechtlich oft gar nichts unternehmen, da die Betreiber im Ausland nicht greifbar sind.

Geschrieben von: Marian Härtel

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