Das Landgericht München und die Unternehmereigenschaft bei Ebay

Wann ist ein Verkäufer bei Ebay als Unternehmer einzuordnen und muss sich daher an diverse Regeln halten, die Privatverkäufer nicht tangieren? Eine vieldiskutierte Frage, zu der das Landgericht München in einem neuen Urteil Stellung genommen hat. So stellte das Landgericht noch einmal klar, dass insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht für die Einordnung als Unternehmer nicht entscheident ist, sondern allein der Umfang von Käufen und Verkäufen für die Beurteilung heranzuziehen ist.

So ließen die Richter im entschiedenen Fall auch wenig verkaufte Gegenstände, die hochpreisig und selten gewesen sind, ausreichen, da in diesem Fall keine hohen Anforderungen zu stellen sein. Aber auch die Betriebsorganisation des Beklagten zogen die Richter heran, da der Beklagte die Waren immer vorrätig hatte und den Kunden die Möglichkeit gab, Besichtigungstermine zu vereinbaren.

Eine sorgfältige Prüfung der eigenen Tätigkeiten bei Ebay ist also gefragt, wenn man nicht in Abmahnfallen geraten will!

Geschrieben von: Marian Härtel

Artikel zu OLG Hamburg, AZ U 81/07 bzgl. Onlineverkauf eines indizierten Spieles

Jugendschutz ist spätestens seit den Geschehnissen in Winnenden wieder in aller Munde. Dabei wird natürlich heftig diskutiert, ob es eine Verschärfung der Jugendschutzregelungen geben sollte oder ob die bestehenden Gesetze ausreichend sind, aber besser durchgesetzt werden müssten bzw. die Händler stärker in die Verantwortung zu nehmen sind. Mit einem derart gelagerten Fall hatte das OLG Hamburg sich zu beschäftigen.

Im Ergebnis entschied das OLG, dass ein Anbieter von PC-Spielen für Jugendliche dazu verpflichtet ist, fortlaufend seine Produktpalette daraufhin zu überprüfen, ob die Spiele in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurden. Wird eine Indizierung eines Spiels veröffentlicht, muss er das Spiel umgehend aus seinem Sortiment nehmen.

Genauer ging es um den Titel “50 Cent Bulletproof”, den der Beklagte über seinen Onlineshop vertrieb und über den am 31. März 2006 veröffentlicht wurde, dass das Spiel in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen worden sei. Den Verkauf des Spieles für die Playstation rügte eine Konkurrentin mit Hilfe einer Abmahnung und bekam vom OLG Hamburg Recht. In dem fortgesetzten Verkauf eines indizierten Spiels würde ein erheblicher Wettbewerbsvorteil des Beklagten liegen. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen des JuSchG verstoßen, so würde der Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien diene insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Eine derartige Beeinträchtigung stelle sich damit schon aus der Natur der Sache als “nicht nur unerheblich“ im Sinne dieser Vorschrift dar. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, wie viele Zugriffe es in dem Referenzzeitraum auf das beanstandete Produkt tatsächlich gegeben hat. Eine unerlaubte Handlung ist auch deshalb schon nicht erheblich, weil sie nur einmal oder nur für eine kurze Zeit vorgenommen worden ist. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten teilte das Gericht ausdrücklich nicht.

Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sein Produktangebot ständig auf die Indizierung einzelner Spiele durchzugehen bzw. die Veröffentlichungen indizierter Produkte zu verfolgen und entsprechende Spiele aus seinem Sortiment zu nehmen. Entsprechend sah das Gericht einen Unterlassungsanspruch aus unlauterem Wettbewerb als gegeben an.

Diese Pflicht dürfe er auch nicht auf seinen Großhändler übertragen und sich auf dessen Daten verlassen. Die Frist von gut einer Woche nach Veröffentlichung der Indizierung des Spiels “50 Cent Bulletproof”, welche die Klägerin mit ihrer Abmahnung gewartet hatte, sei ausreichend gewesen, um der genannten Verpflichtung nachzukommen.

Die Argumentation ist an sich schlüssig, denn die Jugendschutzregelungen aus § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG zum Schutze der Jugend stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutze des Verbrauchers dar (wie bereits der BGH in 2007 entschieden hat) und können bei Nichtbeachtung somit über nach § 3, 4 Nr. 11, UWG zu entsprechenden kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Da sich die Argumentation auch auf fehlerhaft bezeichnete Altersfreigaben erweitern lässt und somit das Anbieten eines Spieles ohne Jugendfreigabe mit einer Kennzeichnung beispielsweise als „ Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG“ ebenfalls zu einer Abmahnung eines Konkurrenten führen könnte, sollte auf die Datenpflege besonders geachtet werden, insbesondere da ein Großhändler auch falsche Daten liefern könnte und einem als Abgemahnter dann nur ein möglicher Regressanspruch gegen den Großhändler bleibt.

Übrigens ist auch eine Exkulpierung nicht dahingehend möglich, dass ein unerfahrener Angestellter die Daten eingetragen und dabei einen Fehler begangen hat. Auch für einen solchen Fehler muss der Onlinehändler haften.

Interessant ist an dem Urteil desweiteren, dass das OLG Zweifel des Beklagten, dass es sich bei dem von ihm angebotenen Spiel gerade um die indizierte „EU-Version“ handelte, nicht gelten ließ. Die Klägerin dürfe, in Abwesenheit sonstiger Anhaltspunkte, ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein in der Europäischen Union ansässiger Anbieter die für diesen Wirtschaftsraum auf den Markt gebrachte und allgemein zugelassene Version anbietet.

Der anwaltliche Rat muss daher lauten: Augen auf beim Warenbestand!

Geschrieben von: Marian Härtel

Ebay und die Verwendung professioneller Produktfotos in Auktionen

Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.

Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 3.2.2009 dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen.

Fazit: Lieber immer selber die Digitalkamera zücken!

Geschrieben von: Marian Härtel

Abmahnungen, Mandanten und die Kosten

Des öfteren trifft man ja auf das Problem, dass Mandanten gerne eine Abmahnung durch einen Anwalt durchführen lassen wollen, an den Gebühren, die der Anwalt dann eventuell kassiert, aber beteiligt werden wollen. Dass ein Anwalt, der eine solchen Deal eingeht, schnell ein Problem haben dürfte, leuchtet wohl den meisten ein.

Schöner sind da die Anfragen, wenn jemand eine Abmahnung durchführen lassen will, aber natürlich selber auch keine Kosten tragen will, selbst wenn man die durch die Beauftragung entstandenen Gebühren nicht beim Gegner eintreiben kann, beispielsweise weil eine Pfändung ziemlich sinnlos wäre oder weil eine Limited, oder zukünftig eine Unternehmergesellschaft, einfach “zugemacht” wird, wenn ein Problem auftritt.

Was soll man dem Mandanten dann sagen?

Der Anspruch auf die Gebühren ist nun einmal mit Beauftragung entstanden und soll ich als Rechtsanwalt dann das Risiko übernehmen, dass ich Gebühren beim Gegner nicht eintreiben kann? Das ist auch ein wenig viel verlangt oder? Umsonst arbeiten will ja keiner und das kann ich mir auch als Rechtsanwalt nicht leisten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Rechtsanwalt Andreas Schmitz und Abmahnungen von Ebay-Nutzern

Wie der Kollege Dr. Damm berichtet, sollen einige Ebayhändler derzeit Abmahnungen von anderen Ebayhändlern erreichen. Die Abmahnung erfolgt von einem Rechtsanwalt Andreas Schmitz, Friedrichstraße, Berlin, der jedoch nach Informationen der Kollegen nicht existent ist und von den angeblich abmahnenden Ebayhändlern auch nicht mandatiert wurde.

Die Abmahnungen, die sich auf angebliche Verstösse der Anbieterkennzeichung aus dem TMG ergeben sollen, sind mit daher mit aller Wahrscheinlichkeit Teil einer Betrugsmasche und ohne anwaltlichen Rat sollte weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch die geforderten Gebühren beglichen werden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Abmahnung wegen einer .nfo Datei für das Computerspiel “Die Römer”

Nachdem dieser Eintrag im Internet gerade die Runde macht, bekam ich auch einige Rückmeldungen via Email bzw. in einem anderen Forum. Eine Diskussion betraf betrifft dabei die Frage, wie fehlerfrei wirklich die Raubkopie-Erkennsoftware beispielsweise von Logistep arbeitet.

In der Folge erhielt ich die Information zu einer Abmahnung. Der Fall stammt zwar bereits aus dem letzten Jahr und dürfte Einigen schon bekannt sein, ist dann aber doch zu lustig, als dass ich ihn nicht noch einmal erwähnen möchte. Es geht um eine Abmahnung im Dunstkreis des Computerspieles “Die Römer”, welches hierzulande von CDV vertrieben wird/wurde.

Abgemahnt wurde dabei der Tausch der Datei Glory.Of.The.Roman.Empire-RELOADED.nfo. Die abmahnende Kanzlei verlangte erst eine Zahlung von 250,- Euro an sich selbst sowie 100,- Euro an den Publisher, merkte dann aber wohl, dass die Datei doch nicht urheberrechtlich geschützt ist und lies dieses Schreiben mit einer Entschuldigung und Erledigterklärung folgen. Eine wirklich herzerfrischende Panne.

Im Übrigen, weil ich zu dem Thema auch ein Feedback erhalten habe:

Ich bin zu 100% für den Schutz von Urheberrechten. Ich komme/bin selbst in der Spieleindustrie und Raubkopien schaden sowohl Unternehmen, Spieleentwicklern als auch den Spielern selbst (durch eine u.U. sinkende Qualität der Spiele), auch wenn Zahlen zu Umsatzeinbußen ebenfalls übertrieben sind, denn das Argument, dass nicht jeder Raubkopierer das Original gekauft hätte, stimmt nun einmal auch zum Teil.

Was ich jedoch nicht gutheißen kann, sind Massenabmahnungen, die unreflektiert und ohne großartige Einzelprüfung aus den Großdruckern einiger Kanzleien rauschen, woran diese auch noch sehr gut verdienen.

Geschrieben von: Marian Härtel

Ed Hardy T-Shirts; Abmahnung bei Verkauf von nur einem T-Shirt auf Ebay berechtigt!

Ein interessantes Urteil wird gerade vom Kollegen Dr. Bahr mitgeteilt. Danach hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. eine Abmahnung einer Privatperson für rechtmäßig erklärt und auch einen Streitwert von 50.000 Euro nicht moniert, bei dem nur ein einziges T-Shirt auf Ebay angeboten wurde.

Während im Falle von mehreren T-Shirts eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung auch nachvollziehbar ist, weil in diesem Fall ein gewerbliches Handeln von so ziemlich jedem Gericht in Deutschland bejaht wird und es dem Ebayer schwer fallen dürfte, die Erschöpfung des Markenrechtes nachzuweisen, erstaunt das Ganze bei einem einzigen T-Shirt zumindest nach erstem Eindruck sehr.

Dogmatisch ist das Urteil jedoch wohl in Ordnung, denn die exklusiven Urheberrechte liegen bei dem Kläger und der, nach Urheberrecht auch als Privatperson haftende, Beklagte, wird die Erschöpfung des Urheberrechtes nicht nachweisen können, wenn der Kläger behauptet, dass ein T-Shirt, wie es der Beklagte angeboten hat, niemals mit Willen des Klägers in den europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist.

Ausführung des Gerichtes wie

Dem Beklagten, welcher das T-Shirt auf eBay angeboten hat, ist durchaus zuzumuten, zur Herkunft des T-Shirts und dessen Kaufpreis durch Befragen seiner Bekannten als Schenker oder den sonstigen -Umständen genauer vorzutragen, die ihn zu der Erkenntnis bringen, es handele sich beim dem T-Shirt um ein Original. Außerdem ist es dem Beklagten möglich, sich im Handel oder im Internet zu erkundigen, ob das streitgegenständliche T-Shirt auch mit V-Ausschnitt angeboten wird. Auf das Erfordernis eines qualifizierten Bestreitens hat das Gericht den Beklagten hingewiesen.

sind dadurch für das Ergebnis des Verfahrens schon fast unbedeutend.

Doch was folgt im Ergebnis aus dem Urteil? Außer man ist sich über die Orginaleigenschaft einer Ware absolut im Klaren, ist von der Nutzung von Ebay in solchen Fällen grundsätzlich abzuraten. Lieber das T-Shirt als nächstes Weihnachtsgeschenk verwenden.

Geschrieben von: Marian Härtel

Wegweiser Abmahnungen

Der inzwischen recht bekannte Verein gegen den Abmahnwahn e. V. hat eine auch für juristische Laien verständliche Broschüre als kostenloses PDF veröffentlicht, welche den klangreichen Namen Wegweiser Abmahnungen trägt. Auf 96 Seiten beschäftigen sich die Verfasser Steffen Heintsch und Fred-Olaf Neiße allerdings vor allem mit Abmahnungen von Filesharing-Nutzern.

So wird dabei auch auf das Thema Störerhaftung eingegangen, zu der mir letztens auf ein Schreiben für einen Mandanten eine interessante Informationen einer bekannten Abmahnkanzlei zuging. Demnach wurde gegen das Urteil des OLG Frankfurt Revision eingelegt. Ende 2009 oder vielleicht auch erst 2010 ist dann also endlich eine Entscheidung in Sachen WLan – Haftung zu erwarten. Es bleibt aber solange abzuwarten, ob das Urteil der Hessen wirklich “grob fehlerhaft” gewesen ist, wie mir die Rechtsanwaltskollegen aus Frankfurt mitteilten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Zur Störerhaftung eines WLAN-Betreibers; noch schwerere Zeiten für Tauschbörsenabmahner?

Eine der umstrittensten Fragen aktuell ist die, ob der Betreiber eines Wireless Lan für rechtswidrige Handlungen Dritter zu haften hat. Das OLG Frankfurt hat dazu jetzt eine Entscheidung getroffen. Danach soll der Betreiber erst nach Kenntniss konkreter Mißbrauchsfälle haften und nicht schon wegen der abstrakten Gefahr.

Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage hat sie Unterlassung sowie Schadensersatz begehrt. Sie hatte geltend gemacht, der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. In den Medien werde immer wieder über die missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet. Der Beklagte hätte daher Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, wie die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden.
Der Beklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt.

Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hatte dahinstehen lassen, ob der Beklagte die Verletzungshandlung selbst begangen hat, weil nicht auszuschließen sei, dass die Rechtsverletzung durch andere, nicht bekannte Dritte erfolgt sei. Für diese habe der Beklagte aber einzustehen.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Selbst wenn man – wie ein Teil der Rechtsprechung – eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers – z.B. für Familienangehörige – annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich, weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe.

Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen. Die Behauptung der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, sei zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen.

Darüber hinaus erschienen dem Oberlandesgericht die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat. Eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema bleibt also abzuwarten und ist langsam wohl dringend nötig. Desweiteren dürfte es nunmehr in Zukunft spannend werden, ob dieses Urteil zu einer “Generalausrede” für Tauschbörsennutzer werden dürfte oder überhaupt nur eine Rolle spielen kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass zum angemahnten Zeitraum keine Computeraktivität des W-Lan Nutzer stattgefunden hat.

Geschrieben von: Marian Härtel

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung türkischer Interpreten

Neben Hörspielen, Pornos und Char-MP3s sind jetzt auch türkische Interpreten im Trend und Personen, die diese Songs tauschen damit ins Visier von Abmahnanwälten geraten. Im Detail mahnt die Kanzlei Demirci & Dr. Nal im Auftrag des türkischen Musikverbandes nutzer von Tauschbörsen ab, die dabei einen Streitwert bis zu 3 Millionen Euro und somit 5stellige Anwaltskosten zuzüglich Schadensersatz geltend machen.

Anwaltliche Beratung sei daher in einem solchen Fall, aber nicht nur dabei, besonders angeraten.

Geschrieben von: Marian Härtel

« Newer PostsOlder Posts »
Powered by WordPress