Und regelmäßig grüßt das Murmeltier äh die Widerrufsbelehrung – Achtung bei Dauerschuldverhältnissen bei Onlinespielen

Eine unausrottbare Unsitte scheint die Widerrufsbelehrung im deutschen Recht zu sein und auch wenn ich meist nicht gerne mit den Wölfe heule, wenn es um die Frage geht, ob der Gesetzgeber überhaupt noch “für den Bürger” Gesetze verabschiedet, in diesem Fall, ticken einige Leute in unserer Volksvertretung anscheinend nicht ganz richtig. Nicht nur, dass inzwischen schon kaum noch ein Jurist, geschweige denn ein “normaler” Mensch weiß, wie er eine solche Widerrufsbelehrung formuliert, ohne am nächsten Tag abgemahnt zu werden, nein, der Gesetzgeber ändert die Rechtslage auch noch in munterer Regelmäßigkeit.

Anbieter von Dienstleistungen über das Internet sollten sich, eine andere Wahl hat man nicht, schon sehr bald mit dem neu formulierten § 312 d BGB auseinandersetzen, der in Zukunft wie folgt lautet:

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

und damit folgenden Absatz ersetzt:

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Aber nicht nur wegen Abmahnproblemen, auch um nicht in eine Kostenfalle gegenüber den eigenen Kunden zu geraten, sollten beispielsweise Anbieter von Onlinespielen oder sonstigen Communities, ihre AGBs anpassen und die Kunden entsprechend belehren. Kauft nämlich beispielsweise ein Spieler in einem Onlinespiel für reale Euro eine virtuelle Währung, die dazu dient, Gegenstände in einem Onlinespiel zu erwerben, so steht dem Vebraucher, nach dem Wegfall der bisherigen Regelung, dass bei einer sonstigen Dienstleistung das Widerrufsrecht auch erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat, ein Widerrufsrecht zu, solange er nicht die gesamte virtuelle Währung aufgebraucht hat.

Er kann ansonsten wohl in Zukunft ein Teil ausgeben, die virtuellen Gegenstände nutzen und nach der Nutzung den Vertrag widerufen. Er schuldet dann nur ein Nutzungsentgelt für diese Zeit: Viel Spaß bei der Bestimmung der Höhe dieses Entgeltes, wenn ansonsten der virtuelle Gegenstand auf Lebenszeit “gekauft” wurde ;) Anpassen der Widerrufsbelehrung ist daher angesagt, da die Musterbelehrung nach nur einem Jahr Gültigkeit, nicht mehr in Ordnung ist, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt und das eigene finanzielle Risiko sich in Grenzen hält.

Geschrieben von: Marian Härtel

Auch bei Gewerbetreibenden dürfen Preise für ein Branchenverzeichnis nicht in AGB versteckt sein!

“Wird eine Entgeltvereinbarung im Auftragsformular innerhalb ungegliederter, kleingedruckter allgemeiner Geschäftsbedingungen so versteckt, dass sie leicht überlesen werden kann, ist sie unwirksam”, das hat das Amtsgericht München entschieden.

Der Betreiber eines Internetbranchenverzeichnisses übersandte einem Gewerbetreibenden unaufgefordert und ohne mit ihm in Geschäftsbeziehungen gestanden zu haben, ein Formular, mit dem die Eintragung seiner Firma in das Verzeichnis beantragt werden konnte. Ganz unten auf dem Formular befanden sich ungegliedert und sehr kleingedruckt die allgemeinen Geschäftsbedingungen des anbietenden Unternehmens. In den Geschäftsbedingungen versteckt befand sich auch der Hinweis, dass der Eintrag 1076,75 Euro plus Mehrwertsteuer pro Jahr kosten würde.

Der Gewerbetreibende füllte das Formular aus und sandte es zurück. Prompt kam die Rechnung über 1249,03 Euro.

Als er nicht bezahlte, erhob der Betreiber des Branchenverzeichnisses Klage vor dem AG München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:

Zwischen den Parteien sei keine wirksame Entgeltvereinbarung zustande gekommen, weil die Zahlungsverpflichtung und der Preis innerhalb der ungegliederten, kleingedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen so versteckt gewesen seien, dass sie leicht überlesen werden konnten. Die Klausel sei daher überraschend und damit unwirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Geschrieben von: Marian Härtel

Datenschutz bei Onlinespieleanbietern

Während in anderen Ländern der Datenschutz weniger stark reguliert ist, gibt es in Deutschland mit dem Bundesdatenschutzgesetz klare Vorgaben, wie mit persönlichen Daten umzugehen ist. An diese Vorgaben sind nicht nur Webseitenbetreiber gebunden, sondern natürlich auch Anbieter von Computerspielen, die auf irgendeine Weise Daten ihrer Nutzer erheben. Ein kleiner Exkurs soll in diesem Artikel vorgenommen werden.

Datenschutz greift immer dann, wenn Daten erhoben werden. Dies kann wissentlich, durch Registrierung von Offlinespielen oder bei Browserspielen/Onlinespielen der Fall sein, oder unwissentlich, beispielsweise wenn der Server IP-Adressen und Zeiten mit loggt oder wenn der Werbevermarktungspartner während der Auslieferung der Werbemittel Statistiken erhebt. Nicht in jedem Fall greift dabei das Bundesdatenschutzgesetz, welches grundsätzlich zunächst nur personenbezogene Daten schützt. Eine Definition liefert das Gesetz gleich mit und drückt sich dabei wie folgt aus: žEinzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personœ. In den meisten Fällen dürften IP-Adressen nicht unter diese Definition fallen, sobald in einem Internetforum ein Nutzer aber eingeloggt, und damit bestimmbar ist, sieht die Sache schon anders aus. Auch bei Spielzugängen zu Browser- und Onlinespielen ist der Nutzer natürlich zumindest identifizierbar und damit durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt.

Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes wird durch die Rechtsprechung stets weit ausgelegt, auch wenn die Voraussetzungen einzeln zu betrachten sind. Das BDSG ist nämlich nur dann anwendbar, wenn es sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse handelt, die betreffende Person bestimmt oder bestimmbar ist und wenn es sich dabei um natürliche Personen handelt. Geschäftspartner, die in Form einer Gesellschaft mit dem Spieleanbieter kooperieren, können somit schon einmal generell vom Anwendungsbereich zumindest des BDSG ausgeschlossen werden. Anwendung können natürlich Verträge mit dem Geschäftspartner finden, die oftmals den Schutz von Geschäftsdaten direkt regeln und deren Verletzung hohe Schadensersatzansprüche begründen könnten. Auch das Wettbewerbsrecht setzt gewisse Grenzen im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen. Die Tatbestandsmerkmale des Anwendungsbereiches des BDSG können somit natürlich ausgereizt werden, beispielsweise auch indem Datensätze in unterschiedlichen Unternehmen gespeichert werden, zu bedenken ist aber auch, dass zum einen die Gerichte in verschiedenen Fällen einen Schutz auch über das allgemeine Persönlichkeitsrecht konstruieren, zum anderen die Rechtsprechung in der nächsten Zeit, aufgrund des erst jüngst zurückliegenden Skandals rund um Adresshandel, Verschärfungen des Datenschutzes beschließen wird.

Eine Verletzung von Rechten kann natürlich “ jedenfalls bevor die aktuell in der Diskussion stehenden Änderungen die Gesetzgebung passiert haben “ ausgeschlossen werden, indem derjenige, auf den sich die Daten beziehen, der Weitergabe zustimmt, was beispielsweise durch Teilnahmebedingungen geschehen kann. Hierbei ist natürlich in allen Fällen darauf zu achten, dass diese Bedingungen wirksam dem Nutzer bekannt geworden sind, nicht gegen allgemeine Grundsätze des Rechtes verstoßen, nicht überraschend im Sinne der AGB-Regelungen sind und beispielsweise auch von demjenigen wirksam akzeptiert werden können, was unter Umständen bei Jugendlichen ein Problem darstellen könnte.Die Überprüfung eines Angebotes, wie aber bei einem potentiellen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, kann/wird ein Datenschutzbeauftragter übernehmen. Die Möglichkeit eine entsprechende Institution zu kontaktieren, sollen man daher in Erwägung ziehen.
Datenschutz wird in Deutschland als wichtiges Gut angesehen und es kann natürlich für Anbieter, die den Datenschutz missachten, auch ein nicht geringes Prozessrisiko darstellen, genauso wie sich, wenn man Adresshandel im Rahmen des BDSG oder mit Zustimmung der betreffenden Personen durchführt, durch gewonnene Daten lukrative Nebeneinnahmen erzielen lassen. Entsprechend dem jeweiligen Businessplan sollten von Anfang an die eigenen AGB durch einen versierten Rechtsanwalt formuliert werden.

Zu beachten ist der Datenschutz und somit die Aufklärung und Zustimmung der Nutzer aber auch mit Blick auf die Zukunft. Will man beispielsweise nach dem Startup des eigenen Unternehmens einen Partner beteiligen oder entsprechende Geschäftszweige sogar ganz veräußern, sollte die Verwendungsmöglichkeit von vorher gewonnenen Daten genau geklärt werden, denn oftmals sind Investoren vor allem an einer Sache interessiert: Die bereits beim Startup registrierten Nutzer!

Geschrieben von: Marian Härtel

Ebay und Datenschutzklauseln

Ebay, der Tummelplatz für Ramschverkäufer und Schnäpchenjäger, aber auch für Abmahnanwälte. Heute bin ich im Blog von Kollege Exner auf ein Urteil gestoßen, das einen interessanten Ausspruch zu Datenschutz enthält.

Nach dem Urteil des OLG Köln vom 16.05.2008 sei die Klausel

[...]in zulässiger Weise Kundendaten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen.[...]

unzulässig und abmahnbar. Vorsicht also damit, wie man mit Kundendaten umgeht!

Geschrieben von: Marian Härtel

AGBs für Fernabsatzverträge von Spielkonsolen und Zubehör bei Quelle auf dem Prüfstand

Die Kollegen von Jur-Blog.de verweisen heute auf ein sehr interessantes Urteil des OLG Frankfurt, in dem die AGBs von Quelle betreffend den Fernabsatz von Spielekonsolen und dessen Zubehör “auseinandergenommen” und vielerseits bemängelt werden. Neben Liefer- und Zahlungsbedingungen wurden vor allen die Preisangaben ohne Umsatzsteuer als unzulässig angesehen bzw. bemängelt. Demnach ist die Angabe der Umsatzsteuer bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen bekannter Maßen ein Verstoß gegen die preisangabenrechtliche ($ 1 II Nr. 1 PAngV) Verpflichtung, der in der Regel jedoch keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von $ 3 UWG darstellt. Anders sah das OLG Frankfurt dies bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten.

Das OLG hielt daher die landgerichtliche Verfügung, wonach es Quelle untersagt sei, Verbrauchern gegenüber beim Abschluss von Fernabsatzverträgen für Spielkonsolen und Zubehör die Artikel ihres Sortiments unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und bestätigte somit einen Verstoß gegen $ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit $ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PAngV.

Es führt dazu aus:

Bei gewerbsmäßigen Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber Letztverbrauchern ist nach $ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV zusätzlich zu $ 1 Abs. 1 PAngV anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten. In welcher Weise diese Angaben zu machen sind, folgt aus $ 1 Abs. 6 PAngV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass die notwendigen Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein müssen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind. Wird bei Internetangeboten – wie in dem vorliegenden Fall – neben der Abbildung einer Ware nur der Preis genannt und nicht schon auf derselben Internetseite mitgeteilt, dass dieser auch die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthält, liegt darin jedoch nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung. Denn die Verbraucher sehen es als selbstverständlich an, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, dass die durch $ 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden. Erforderlich ist allerdings, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urt. v. 04.10.2007 – I ZR 143/04 – GRUR 2008, 84, Juris Tz 31 – Versandkosten). Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügen hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies ist bei dem Menüpunkten wie žAllgemeine Geschäftsbedingungen oder žService nicht der Fall (BGH, Urt. v. 04.10.2007, a.a.O., Tz. 32).

Daraus folgt, dass auch der Internetauftritt der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Hinweis, dass der neben der Abbildung der Spielkonsole angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthält, ist von der Seite, auf der dieses Angebot gemacht wird, ausweislich Anlage K 02 nur über den Link žAGB erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis und seinen Bestandteilen finden, enthält diese Seite nicht. Es fehlt daher – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – eine žthematische Verknüpfung zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich wird das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht ist und so erst durch scrollen sichtbar wird.

bb) Aus den gleichen Gründen genügt der Internetauftritt der Beklagten auch den Anforderungen des $ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV nicht. Denn die Angabe, ob neben dem genannten Preis auch Liefer- und Versandkosten anfallen, wird auf der Angebotsseite ebenfalls nicht mitgeteilt und ist – wie die Information zur Umsatzsteuer – von dort nur über den Link žAGB erreichbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der beanstandete Internetauftritt den Anforderungen der Preisangabeverordnung auch nicht dadurch gerecht, dass dem Verbraucher auf der nachfolgenden Seite žKundendaten im oberen rechten Teil der Seite gut lesbar mitgeteilt wird: žAGB Hier finden Sie unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Zu den AGB¦. Denn diese Informationen erhält der Verbraucher erst, wenn er die Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und damit den Bestellvorgang eingeleitet hat. Dasselbe gilt, soweit die Grundlagen für die Berechnung der žVersandspesen im rechten oberen Teil der nachfolgenden Seite žLieferservice genannt werden.

cc) Die beanstandeten Preisangaben verstoßen auch gegen $ 4 Nr. 11 UWG. Die Vorschriften der Preisangabeverordnung sind auch dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von $ 4 Nr. 11 UWG zu regeln (BGH, Urt. v. 15.01.2004 – I ZR 180/01 – GRUR 2004, 435, 436 – Frühlingsflüge; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., $ 11 Rd 11.142 m.w.Nachw.). (¦)

dd) Allerdings sieht der Senat – insoweit abweichend von der Entscheidung des Landgerichts – lediglich in dem unzulänglichen Hinweis, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen ($ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV), eine Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich im Sinne von $ 3 UWG zu beeinträchtigen.

Die Verletzung einer Marktverhaltensregelung im Sinne des $ 4 Nr. 11 UWG begründet nicht notwendig einen nicht nur unerheblichen Nachteil für die von der Norm geschützten Marktteilnehmer. (¦) Bei Verstößen gegen die Preisangabeverordnung ist ein nicht nur unerheblicher Nachteil in diesem Sinne anzunehmen, wenn der Verbraucher durch eine Preisangabe irregeführt oder die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwert wird (BGH, Urt. v. 05.07.2001 – I ZR 104/99 – GRUR 2001, 1166, 1169 – Flugfernpreise). Dies ist hier nur im Hinblick auf die unzulängliche Angabe der Liefer- und Versandkosten anzunehmen.

Die Grundlagen für die Berechnung der Liefer- und Versandkosten weichen, we die Mitglieder des Senats aus eigener Anschauung wissen, in erheblichem Maße voneinander ab. So gibt es Fernabsatzunternehmen, die Liefer- und Versandkosten grundsätzlich nur bei Lieferungen unter einem bestimmten Warenwert berechnen. Bei anderen Unternehmen – wie etwa der Beklagten – sind diese Kosten abhängig von Größe und Gewicht der bestellen Ware. Zudem wird die Ermittlung der jeweils gültigen Liefer- und Versandkosten teilweise dadurch erschwert, dass sich Online-Versandhäuser zu Vertriebsnetzen zusammengeschlossen haben und Kunden, die aus dem eigenen Sortiment nicht bedient werden können, an Partnerunternehmen weiterleiten, wobei diese Unternehmen unter Umständen abweichende Liefer- und Versandkosten erheben. Angesichts dieser Praxis ist der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren will, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt sie – wie im vorliegenden Fall – ist die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich beeinträchtigt.

Entsprechend der BGH Rechtsprechung urteilt es desweiteren:

Für den fehlenden Hinweis darauf, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält, gilt dies nicht. Der Bundesgerichtshof hat in der Versandkostenentscheidung ausgeführt, für die angesprochenen Verbraucher stelle es eine Selbstverständlichkeit dar, dass im Online-Versandhandel angegebene Preise die Umsatzsteuer enthalten. Der Hinweis nach $ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV hat deshalb eher die Funktion einer Klarstellung. Umstände, die diese Annahme des Bundesgerichtshofs grundsätzlich oder in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Spielkonsole in Frage stellen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Gefahr einer Irreführung besteht deshalb nicht.

Das vollständige Urteil findet man bei Interesse hier.

Geschrieben von: Marian Härtel

Preisangaben in AGB verstoßen gegen die PAngV und sind daher unlauter

Bislang gab es zu der Frage, ob Preisangaben in AGB einen Vebraucher verpflichten können oder ob es mangels einer Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile (zu denen auch die Gegenleistung, also der Preis, gehört) überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, nur ein Urteil des Amtsgericht München. Dementsprechend unsicher ist bislang die Rechtslage gewesen, auch wenn sich Juristen über das Ergebnis einig waren und der Rat immer dahin gehen konnte, auf vermeintlich unerwartete Rechnungen nicht zu reagieren.

Nun hat sich das Landgericht Hanau zu der Frage geäußert. Demnach muß ein Vebraucher nicht davon ausgehen, Angaben zur Entgeltpflicht in AGB suchen zu müssen. Im Rahmen einer Unterlassungsklage gegen einen Anbieter von IQ-Dienstleistungen stellt das Landgericht Hanau dabei auch Verstöße gegen die Preisangabenverordnung fest. So führt das Gericht aus


Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des $ 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird. Dabei kann zwar dem Medium Internet insoweit Rechnung getragen werden, als Informationen zu einem umfangreichen klaren Angebot Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden können, durch die sich der Nutzer žhindurch klickt” oder scrollt.

Dies führt das Gericht weiter detailliert aus und kommt somit zu einem Unlauterkeitsverstoß nach dem UWG.

Ein Schritt in die richtige Richtung, auch wenn – da der Instanzenzug nach dem UWG beim Landgericht beginnt – erst einmal nur ein erstinstanzliches Urteil. Das Verfahren befindet sich inzwischen in der Berufung beim OLG Frankfurt a.M.

Geschrieben von: Marian Härtel

Powered by WordPress