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	<title>Dr. Behrmann &#38; Härtel - Kanzlei für Computerspielrecht &#187; Computerspiele</title>
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		<title>Neues Juristenverständnis im Umgang mit virtuellen Gütern und geänderter Jugendkultur benötigt</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Jun 2009 18:36:26 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Einer unserer Mandanten vertreibt über das Internet diverse Dienstleistungen rund um Computerspiele und bietet auch virtuelle Güter an. Interessant sind bei diesen Mandanten zwar auch die diversen Probleme, beispielsweise ob ein Banklizenz notwendig ist, ob Abtretungsverbote wirksam sind oder welche rechtliche Charakterisierung virtuelle Güter überhaupt haben und wie diese unter Umständen beispielsweise steuerrechtlich zu beurteilen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einer unserer Mandanten vertreibt über das Internet diverse Dienstleistungen rund um Computerspiele und bietet auch virtuelle Güter an. Interessant sind bei diesen Mandanten zwar auch die diversen Probleme, beispielsweise ob ein Banklizenz notwendig ist, ob Abtretungsverbote wirksam sind oder welche rechtliche Charakterisierung virtuelle Güter überhaupt haben und wie diese unter Umständen beispielsweise steuerrechtlich zu beurteilen sind. Mindestens genauso spannend sind aber die Reaktion von, ich nenne sie einmal &#8220;allgedienten&#8221; Kollegen.</p>
<p>Als ich gestern mit einem Steuerberater über die Themenkomplexe gesprochen haben, fiel es diesem bereits schon sichtlich schwer, überhaupt zu verstehen, warum Menschen sich virtuelle Dienstleistungen kaufen, warum man Geld dafür ausgibt, um vom Anbieter eines Onlinespieles einen bestimmten Datenbankeintrag zu erhalten &#8211; denn &#8211; soweit muss ich ihm zustimmen, mehr &#8220;kauft&#8221; man ja wirklich nicht. Ich wollte diesem dann auch gar nicht einen Standpunkt klar machen, denn jeder mag über das &#8220;Internetzeitalter&#8221; denken wie er mag, das Problem ist doch aber, ob solche Personen die rechtlichen Probleme, die Wertungsgesichtspunkte, die sich beispielsweise in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen ergeben, überhaupt zufriedenstellend beantworten können. Ob diese negative Einflüsse durch Medien beiseite legen und sachlich entscheiden können.</p>
<p>Als internetaffiner Rechtsanwalt ist man schon oft genug mit dem Problem beschäftigt, dass Gerichte von meinen Rechtsgebieten allerhöchstens marginal Kenntnisse habe, als direkter Vertreter des Mandanten sollte der Anwalt doch aber wenigstens wissen, wie, warum und womit der Mandant sein Geld verdient. Sachliche Betrachtung von rechtlichen Fragestellungen können nicht immer das Problem lösen. Zum Glück gibt es in Deutschland schon ein paar Kollegen, die sich im Bereich Computerspiele auskennen, aber, was ist mit den besagten Gerichten?</p>
<p>Eine richtige Antwort gab mir nämlich besagter, steuerberatender Kollege von gestern: &#8220;Der Richter, dem du da alles erzählen willst, kapiert dies doch erste recht nicht! Deine Argumente sind für diesem doch überhaupt nicht nachvollziehbar&#8221;. Und da hat er wahrscheinlich Recht. Der Mandant, über den ich gestern mich austauschen wollte, wird sich &#8211; mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit &#8211; bald rechtlichen Problemen ausgesetzt sehen, Problemen, bei denen wir ihm sicher sehr gut helfen können, Probleme aber auch, die in Deutschland bisher kaum vor Gerichten zur Sprache kamen und die beispielsweise in den USA gerade sehr heiß diskutiert werden.</p>
<p>Unsere Aufgabe als Anwälte macht das Mandat daher nicht nur von der juristischen Seite her spannend, sondern auch von der faktischen. Wir werden in den wahrscheinlich bald für den Mandanten unvermeidlichen Gerichtsverfahren, die er aber, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, bestreiten will, nicht nur juristisch gegenüber Gerichten argumentieren müssen, eine vielleicht viel herausfordernde Aufgabe wird es wohl sein, Schriftsätze derart aufzubereiten, dass wir Richtern &#8211; im Stile eines Geschichtenerzählers &#8211; die Welt der Computerspiele, die Welt virtuelle Güter, ja die Veränderungen in der modernen Jugendkultur überhaupt klar machen, damit diese Richter überhaupt Abwägungen vornehmen können und beispielsweise nicht von den aktuellen Beschlüssen der Innenministerkonferenz oder von hetzenden Medien (Stichwort Killerspieldiskussion) beeinflusst werden und diese Gesichtspunkte &#8211; vielleicht unabsichtlich &#8211; in ihren Entscheidungen berücksichtigen.</p>
<p>Eine große Aufgabe wie ich finde, aber auch eine Herausforderung für unsere Justiz, ob diese in Zeiten sich ändernder Jugendkultur und globaler sozialer Entwicklungen bestehen kann.</p>
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		<title>Aus dem Leben eines Spieleanwaltes&#8230;</title>
		<link>http://www.behrmannhaertel.de/2009/05/27/aus-dem-leben-eines-spieleanwaltes/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 May 2009 19:47:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[&#8230;berichtet dieser Blog schon zur Genüge, aber auch der sehr geschätzte Kollege Dr. Andreas Lober gehört zu den führenden Köpfen unserer, zum Glück noch recht seltenen Gattung. Die FAZ, man höre und staune, hat dazu sogar einen Onlineartikel veröffentlicht. Lesen kann man diesen Artikel hier. Und wenn sich der ein oder andere weiterhin fragt, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;berichtet dieser Blog schon zur Genüge, aber auch der sehr geschätzte Kollege Dr. Andreas Lober gehört zu den führenden Köpfen unserer, zum Glück noch recht seltenen Gattung. Die FAZ, man höre und staune, hat dazu sogar einen Onlineartikel veröffentlicht.</p>
<p>Lesen kann man diesen Artikel <a href="http://www.faz.net/s/Rub8EC3C0841F934F3ABA0703761B67E9FA/Doc~E03CA555217B74846AFA850239E9078D5~ATpl~Ecommon~Scontent.html">hier</a>. Und wenn sich der ein oder andere weiterhin fragt, ob die, die wir uns viel &#8211; wenn natürlich auch nicht nur &#8211; mit den rechtlichen Problemkreisen von Computerspielen beschäften, nicht doch etwas seltsam sind. Mir soll es recht sein. Wir wenigen Kollegen teilen uns einen deutschen Gesamtmarkt von 2,68 Milliarden Euro doch gerne alleine unter uns auf ;-)</p>
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		<title>Artikel zu OLG Hamburg, AZ  U 81/07 bzgl. Onlineverkauf eines indizierten Spieles</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Apr 2009 14:15:21 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Jugendschutz ist spätestens seit den Geschehnissen in Winnenden wieder in aller Munde. Dabei wird natürlich heftig diskutiert, ob es eine Verschärfung der Jugendschutzregelungen geben sollte oder ob die bestehenden Gesetze ausreichend sind, aber besser durchgesetzt werden müssten bzw. die Händler stärker in die Verantwortung zu nehmen sind. Mit einem derart gelagerten Fall hatte das OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jugendschutz ist spätestens seit den Geschehnissen in Winnenden wieder in aller Munde. Dabei wird natürlich heftig diskutiert, ob es eine Verschärfung der Jugendschutzregelungen geben sollte oder ob die bestehenden Gesetze ausreichend sind, aber besser durchgesetzt werden müssten bzw. die Händler stärker in die Verantwortung zu nehmen sind. Mit einem derart gelagerten Fall hatte das OLG Hamburg sich zu beschäftigen.</p>
<p>Im Ergebnis entschied das OLG, dass ein Anbieter von PC-Spielen für Jugendliche dazu verpflichtet ist, fortlaufend seine Produktpalette daraufhin zu überprüfen, ob die Spiele in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurden. Wird eine Indizierung eines Spiels veröffentlicht, muss er das Spiel umgehend aus seinem Sortiment nehmen.</p>
<p>Genauer ging es um den Titel &#8220;50 Cent Bulletproof&#8221;, den der Beklagte über seinen Onlineshop vertrieb und über den am 31. März 2006 veröffentlicht wurde, dass das Spiel in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen worden sei.  Den Verkauf des Spieles für die Playstation  rügte eine Konkurrentin mit Hilfe einer Abmahnung und bekam vom OLG Hamburg Recht. In dem fortgesetzten Verkauf eines indizierten Spiels würde ein erheblicher Wettbewerbsvorteil des Beklagten liegen. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen des JuSchG verstoßen, so würde der Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt. </p>
<p>Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien diene insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Eine derartige Beeinträchtigung stelle sich damit schon aus der Natur der Sache als &#8220;nicht nur unerheblich“ im Sinne dieser Vorschrift dar. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, wie viele Zugriffe es in dem Referenzzeitraum auf das beanstandete Produkt tatsächlich gegeben hat. Eine unerlaubte Handlung ist auch deshalb schon nicht erheblich, weil sie nur einmal oder nur für eine kurze Zeit vorgenommen worden ist. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten teilte das Gericht ausdrücklich nicht.</p>
<p>Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sein Produktangebot ständig auf die Indizierung einzelner Spiele durchzugehen bzw. die Veröffentlichungen indizierter Produkte zu verfolgen und entsprechende Spiele aus seinem Sortiment zu nehmen. Entsprechend sah das Gericht einen Unterlassungsanspruch aus unlauterem Wettbewerb als gegeben an.</p>
<p>Diese Pflicht dürfe er auch nicht auf seinen Großhändler übertragen und sich auf dessen Daten verlassen. Die Frist von gut einer Woche nach Veröffentlichung der Indizierung des Spiels &#8220;50 Cent Bulletproof&#8221;, welche die Klägerin mit ihrer Abmahnung gewartet hatte, sei ausreichend gewesen, um der genannten Verpflichtung nachzukommen.</p>
<p>Die Argumentation ist an sich schlüssig, denn die Jugendschutzregelungen aus  § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG zum Schutze der Jugend stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutze des Verbrauchers dar (wie bereits der BGH in 2007 entschieden hat) und können bei Nichtbeachtung somit über nach § 3, 4 Nr. 11,  UWG  zu entsprechenden kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Da sich die Argumentation auch auf fehlerhaft bezeichnete Altersfreigaben erweitern lässt und somit das Anbieten eines Spieles ohne Jugendfreigabe mit einer Kennzeichnung beispielsweise als „ Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG“ ebenfalls zu einer Abmahnung eines Konkurrenten führen könnte, sollte auf die Datenpflege besonders geachtet werden, insbesondere da ein Großhändler auch falsche Daten liefern könnte und einem als Abgemahnter dann nur ein möglicher Regressanspruch gegen den Großhändler bleibt.</p>
<p>Übrigens ist auch eine Exkulpierung nicht dahingehend möglich, dass ein unerfahrener Angestellter die Daten eingetragen und dabei einen Fehler begangen hat. Auch für einen solchen Fehler muss der Onlinehändler haften. </p>
<p>Interessant ist an dem Urteil desweiteren, dass das OLG Zweifel des Beklagten, dass es sich bei dem von ihm angebotenen Spiel gerade um die indizierte „EU-Version“ handelte, nicht gelten ließ. Die Klägerin dürfe, in Abwesenheit sonstiger Anhaltspunkte, ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein in der Europäischen Union ansässiger Anbieter die für diesen Wirtschaftsraum auf den Markt gebrachte und allgemein zugelassene Version anbietet.</p>
<p>Der anwaltliche Rat muss daher lauten: Augen auf beim Warenbestand!</p>
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		<title>Das Team wächst</title>
		<link>http://www.behrmannhaertel.de/2009/01/26/das-team-wachst/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Jan 2009 07:56:52 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[So langsam geht alles seinen Weg und auch wenn die Handwerker wohl bis zum 1. Februar 2008 nicht vollständig fertig werden in unserem neuen Büro, so wird dort auf jedenfall kräftig gewuselt, auch um eine neue und moderne IT-Verkabelung haben zu können. Fehlen eigentlich nur noch Möbel für den Empfangsbereich und diverse andere Stellen im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>So langsam geht alles seinen Weg und auch wenn die Handwerker wohl bis zum 1. Februar 2008 nicht vollständig fertig werden in unserem neuen Büro, so wird dort auf jedenfall kräftig gewuselt, auch um eine neue und moderne IT-Verkabelung haben zu können. Fehlen eigentlich nur noch Möbel für den Empfangsbereich und diverse andere Stellen im Büro, morgen wird aber auch da die Entscheidung fallen.</p>
<p>Abgeschlossen ist zumindest einmal die Suche nach festen Mitarbeitern. Ab 1. Februar wird uns eine neue Rechtsanwaltsfachangestellte unterstützen, die selber an der Computerspielbranche ein großes Interesses hat und somit perfekt in unser am Anfang 5 Mann Team passen wird. Unterstützt wird diese von einer Auszubildenden zur Rechtsanwaltsfachangestellten, die uns ab 1. März im Büro im Alltag begleiten wird und hoffentlich auch während der Ausbildung genauso interessiert ist, wie sie es während des Bewerbungsgespräches darstellte. Das 6. Teammitglied wird als Praktikantin dann nur 4 Wochen bleiben ab Mitte März, dafür aber hoffentlich interessante Einblicke in die französische Rechtstradition bieten.</p>
<p>Sollten tatsächlich alle Planungen aufgehen und eine sorgenfreie Reise nach Los Angeles/San Francisco zur Games Developers ConferenceÂ  im März möglich sein?</p>
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		<title>Patentierung von Onlinespielen</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jan 2009 11:29:00 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das US-Unternehmen Worlds.com hat laut den Kollegen von Virtual Worlds.com ein Patent aus dem Jahre 2000 beim US Patentamt eingetragen bekommen, welches die die Positionierung von Figuren in einer Onlinewelt anhand von Eingaben über die Tastatur beschreibt, also anscheinend die Funktionsweise von so ziemlich jedem MMO (Massive Multiplayer Onlinegames). Als erste &#8220;Amtshandlung&#8221; klagt Worlds.com jetzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das US-Unternehmen Worlds.com hat laut den Kollegen von <a href="http://www.virtualworldsnews.com/2008/12/worldscom-files-suit-against-ncsoft.html" target="_self">Virtual Worlds.com</a> ein Patent aus dem Jahre 2000 beim US Patentamt eingetragen bekommen, welches die die Positionierung von Figuren in einer Onlinewelt anhand von Eingaben über die Tastatur beschreibt, also anscheinend die Funktionsweise von so ziemlich jedem MMO (Massive Multiplayer Onlinegames). Als erste &#8220;Amtshandlung&#8221; klagt Worlds.com jetzt gegen den MMO-Anbieter NCSoft, die sich unter anderem für Lineage verantwortlich zeigen und kündigt gleichzeitig an, auch andere Anbieter zu Lizenzzahlungen zwingen zu wollen.</p>
<p>Das Verfahren dürfte nicht nur für Fans und Hersteller von MMORPGs interessant sein, sondern bietet auch viele juristische Fragestellungen. So darf beispielsweise bezweifelt werden, ob das Patent von Worlds.com nicht schon im Jahr 2000 zum Stand der Technik gehörte und somit, zumindest nach deutschem Recht, im Wege eines Nichtigkeitsverfahrens, überhaupt Bestand hätte.</p>
<p>Auch der geschätzte Kollegen Andreas Lober <a href="http://www.gamelawblog.de/blog1.php/2009/01/06/worlds-com-gegen-ncsoft-oder-bedeuten-pa" target="_self">resümiert über das das Verfahren</a> und stellt sich die Frage, ob die angegriffenen MMO denn überhaupt das Patent nutzen, oder nicht den gleichen Effekt mit anderen Mitteln erreichen, was keine Patentverletzung darstellen würde. Eine Frage, die im Detail schwer und nur in einem langwierigen Verfahren zu beantworten sein wird.</p>
<p>Ich werde versuchen über die weitere Entwicklung zu berichten.</p>
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		<title>Computerspiele in der Mitte der Gesellschaft angekommen</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Dec 2008 10:54:01 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Computerspiele durchdringen immer mehr die Gesellschaft und werden somit zu einer anerkannten Freizeitgestaltung; jedenfalls in den USA. Geht es nach einer Studie von PEW Internet, spielen 53 Prozent der erwachsenen US-Amerikaner Computerspiele. Zu 73 Prozent wird demnach in den USA am Computer gespielt, 53 Prozent an einer Konsole, 35 Prozent auf einem Mobiltelefon und 25 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Computerspiele durchdringen immer mehr die Gesellschaft und werden somit zu einer anerkannten Freizeitgestaltung; jedenfalls in den USA.</p>
<p>Geht es nach einer Studie von <a href="http://www.pewinternet.org/pdfs/PIP_Adult_gaming_memo.pdf">PEW Internet</a>, spielen 53 Prozent der erwachsenen US-Amerikaner Computerspiele. Zu 73 Prozent wird demnach in den USA am Computer gespielt, 53 Prozent an einer Konsole, 35 Prozent auf einem Mobiltelefon und 25 Prozent auf einer tragbaren Konsole.</p>
<p>Das dürften Werte sein, die sich in etwa auch auf europäische Verhältnisse übertragen lassen und zeigen, dass vom Staat das Medium Computerspiele in Zukunft alles andere als stiefmütterlich behandelt werden sollte.</p>
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		<title>Datenschutz bei Onlinespieleanbietern</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Oct 2008 08:43:46 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Während in anderen Ländern der Datenschutz weniger stark reguliert ist, gibt es in Deutschland mit dem Bundesdatenschutzgesetz klare Vorgaben, wie mit persönlichen Daten umzugehen ist. An diese Vorgaben sind nicht nur Webseitenbetreiber gebunden, sondern natürlich auch Anbieter von Computerspielen, die auf irgendeine Weise Daten ihrer Nutzer erheben. Ein kleiner Exkurs soll in diesem Artikel vorgenommen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Während in anderen Ländern der Datenschutz weniger stark reguliert ist, gibt es in Deutschland mit dem Bundesdatenschutzgesetz klare Vorgaben, wie mit persönlichen Daten umzugehen ist. An diese Vorgaben sind nicht nur Webseitenbetreiber gebunden, sondern natürlich auch Anbieter von Computerspielen, die auf irgendeine Weise Daten ihrer Nutzer erheben. Ein kleiner Exkurs soll in diesem Artikel vorgenommen werden.</p>
<p>Datenschutz greift immer dann, wenn Daten erhoben werden. Dies kann wissentlich, durch Registrierung von Offlinespielen  oder bei Browserspielen/Onlinespielen der Fall sein, oder unwissentlich, beispielsweise wenn der Server IP-Adressen und Zeiten mit loggt oder wenn der Werbevermarktungspartner während der Auslieferung der Werbemittel Statistiken erhebt. Nicht in jedem Fall greift dabei das Bundesdatenschutzgesetz, welches grundsätzlich zunächst nur personenbezogene Daten schützt. Eine Definition liefert das Gesetz gleich mit und drückt sich dabei wie folgt aus: žEinzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personœ. In den meisten Fällen dürften IP-Adressen nicht unter diese Definition fallen, sobald in einem Internetforum ein Nutzer aber eingeloggt, und damit bestimmbar ist, sieht die Sache schon anders aus. Auch bei Spielzugängen zu Browser- und Onlinespielen ist der Nutzer natürlich zumindest identifizierbar und damit durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt.</p>
<p>Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes wird durch die Rechtsprechung stets weit ausgelegt, auch wenn die Voraussetzungen einzeln zu betrachten sind. Das BDSG ist nämlich nur dann anwendbar, wenn es sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse handelt, die betreffende Person  bestimmt oder bestimmbar ist und wenn es sich dabei um natürliche Personen handelt. Geschäftspartner, die in Form einer Gesellschaft mit dem Spieleanbieter kooperieren, können somit schon einmal generell vom Anwendungsbereich zumindest des BDSG ausgeschlossen werden. Anwendung können natürlich Verträge mit dem Geschäftspartner finden, die oftmals den Schutz von Geschäftsdaten direkt regeln und deren Verletzung hohe Schadensersatzansprüche begründen könnten. Auch das Wettbewerbsrecht setzt gewisse Grenzen im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen. Die Tatbestandsmerkmale des Anwendungsbereiches des BDSG können somit natürlich ausgereizt werden, beispielsweise auch indem Datensätze in unterschiedlichen Unternehmen gespeichert werden, zu bedenken ist aber auch, dass zum einen die Gerichte in verschiedenen Fällen einen Schutz auch über das allgemeine Persönlichkeitsrecht konstruieren, zum anderen die Rechtsprechung in der nächsten Zeit, aufgrund des erst jüngst zurückliegenden Skandals rund um Adresshandel, Verschärfungen des Datenschutzes beschließen wird.</p>
<p>Eine Verletzung von Rechten kann natürlich “ jedenfalls bevor die aktuell in der Diskussion stehenden Änderungen die Gesetzgebung passiert haben “ ausgeschlossen werden, indem derjenige, auf den sich die Daten beziehen, der Weitergabe zustimmt, was beispielsweise durch Teilnahmebedingungen geschehen kann. Hierbei ist natürlich in allen Fällen darauf zu achten, dass diese Bedingungen wirksam dem Nutzer bekannt geworden sind, nicht gegen allgemeine Grundsätze des Rechtes verstoßen, nicht überraschend im Sinne der AGB-Regelungen sind und beispielsweise auch von demjenigen wirksam akzeptiert werden können, was unter Umständen bei Jugendlichen ein Problem darstellen könnte.Die Überprüfung eines Angebotes, wie aber bei  einem potentiellen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, kann/wird ein Datenschutzbeauftragter übernehmen. Die Möglichkeit eine entsprechende Institution zu kontaktieren, sollen man daher in Erwägung ziehen.<br />
Datenschutz wird in Deutschland als wichtiges Gut angesehen und es kann natürlich für Anbieter, die den Datenschutz missachten, auch ein nicht geringes Prozessrisiko darstellen, genauso wie sich, wenn man Adresshandel im Rahmen des BDSG oder mit Zustimmung der betreffenden Personen durchführt, durch gewonnene Daten lukrative Nebeneinnahmen erzielen lassen.  Entsprechend dem jeweiligen Businessplan sollten von Anfang an die eigenen AGB durch einen versierten Rechtsanwalt formuliert werden.</p>
<p>Zu beachten ist der Datenschutz und somit die Aufklärung und Zustimmung der Nutzer aber auch mit Blick auf die Zukunft. Will man beispielsweise nach dem Startup des eigenen Unternehmens einen Partner beteiligen oder entsprechende Geschäftszweige sogar ganz veräußern, sollte die Verwendungsmöglichkeit von vorher gewonnenen Daten genau geklärt werden, denn oftmals sind Investoren vor allem an einer Sache interessiert: Die bereits beim Startup registrierten Nutzer!</p>
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		<title>1. Antipiraterie Forum; GVU spricht sich gegen Massenabmahnungen aus; Rapidshare contra OLG Hamburg!</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Oct 2008 12:41:53 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Gestern fand in Berlin das erste gemeinsame Antipiraterie Forum in Berlin als Kooperation zwischen dem GVU und dem G.A.M.E Bundesverband statt, welches sich zu einer sehr interessante Veranstaltung entwickelte und viele interessante Gespräche zu Tage förderte. Die Veranstaltung in der Homebase-Lounge begann mit einem Kurzvortrag von GVU-Geschäftsführer Christian Sommer, der mit einem Kurzvortrag einen Einblick [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern fand in Berlin das erste gemeinsame Antipiraterie Forum in Berlin als Kooperation zwischen dem GVU und dem G.A.M.E Bundesverband statt, welches sich zu einer sehr interessante Veranstaltung entwickelte und viele interessante Gespräche zu Tage förderte.</p>
<p>Die Veranstaltung in der Homebase-Lounge begann mit einem Kurzvortrag von GVU-Geschäftsführer Christian Sommer, der mit einem Kurzvortrag einen Einblick in die Rahmenbedingungen und den aktuellen Stand bei Raubkopien von Games gab und die Möglichkeit bot, im Rahmen einer Diskussion Lösungsmöglichkeiten, Strategien und die verschiedenen strategischen Ansätze zum branchenübergreifenden Umgehen mit diesem Problem aufzuzeigen.</p>
<p>Sehr interessant dürfte dabei der Umstand gewesen sein, dass der GVU sich im Rahmen der Veranstaltung deutlich und energisch gegen Massenabmahnungen und vor allem die Tätigkeiten von Pro-Media und Co. aussprach. Laut Christian Sommer würde diese Art des Vorgehens gegen Raubkopierer für die Interessen der Industrie oftmals kontraproduktiv sein und beispielsweise die Akzeptanz von Internetnutzern verringern legale Downloadinhalte zu akzeptieren anstatt auf illegale Wege auszuweichen.</p>
<p>Der GVU will sich auch in Zukunft auf die Veröffentlicher von Raubkopien konzentrieren und vor allem, in Zusammenarbeit mit mit Contentanbietern, an legalen Alternativen für Raubkopien arbeiten sowie in Zusammenarbeit mit Internetprovidern versuchen, das bereits in Frankreich und Großbritannien angewandte System der Warnung von Internetnutzern, wenn diese urheberrechtlich geschütztes Material herunterladen, auch in Deutschland durchzusetzen. Nutzer von Tauschbörsen könnte dann Emails ihrer Provider erreichen, die bei Ignorierung derselben mit der Sperrung des Zugangs bedroht sein könnten.</p>
<p>An der anschließenden Paneldiskussion nahm auch Bobby Chang, Geschäftsführer von Rapidshare teil, der auf meine Frage bzgl. des <a href="http://www.e-recht24.de/news/haftunginhalte/992.html" target="_blank">aktuellen Urteils des OLG Hamburg</a>, welches Rapidshare vermehrt in die Pflicht nimmt, etwas mit Unverständnis reagierte und versuchte mir den Unterschied zwischen Urheberrecht und dem Telemediengesetz zu erklären, um dann aber schließlich zu resümieren, dass es eben keinen &#8220;Wunderfilter&#8221; gäbe und Rapidshare auf <strong>keinen Fall in Zukunft die hochgeladenen Dateien anhand des Inhaltes filtern wolle.</strong>.</p>
<p>Bzgl. Computerspiele war der Tenor übrigens auch eindeutig und im Ergebnis wird da Heil in Onlinespielen wie World of Warcraft oder Browserspielen gesucht, denn diese haben auch ohne Bevormundung der Nutzer faktisch einen eingebauten Kopierschutz ;-)</p>
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		<title>Schützt die Daten!</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Oct 2008 11:49:56 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[In Ausgabe 21/2008 auf Seite 37 der MIM &#8211; Magazin 4the Interactive Market, aus dem Hause Mediatainment, findet man meine aktuelle Kolumne, dieses mal zum Thema Datenschutz, wie Spielepublisher von dem Themen betroffen sind und was sie beachten sollten. Der Artikel kann jetzt auch online gelesen werden, indem man hier auf &#8220;Aktuelle Ausgabe&#8221; klickt. Zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Ausgabe 21/2008 auf Seite 37 der MIM &#8211; Magazin 4the Interactive Market, aus dem Hause Mediatainment, findet man meine aktuelle Kolumne, dieses mal zum Thema Datenschutz, wie Spielepublisher von dem Themen betroffen sind und was sie beachten sollten.</p>
<p>Der Artikel kann jetzt auch online gelesen werden, indem man <a href="http://www.mediatainment.biz/MIM/News.html" target="_blank">hier</a> auf &#8220;Aktuelle Ausgabe&#8221; klickt. Zum Lesen der Zeitschrift wird der Flashplayer benötigt.</p>
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		<title>Jack Thompson am Ende + Telefoninterview zum Thema mit mir bei GIGA TV</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Sep 2008 11:16:37 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wie die Seite GamePolitics.com berichtet, wurde der viel gescholtene Computerspielekritiker und Rechtsanwalt in den USA, Jack Thompson, von der Anwaltschaft ausgeschlossen. Der Florida Supreme Court bestätigte eine entsprechende Empfehlung aufgrund von zahlreichen Verstößen gegen Standesrecht. Zumindest die juristische Karriere, der immer wieder gegen Spiele wie GTA klagte und den Vorstandsvorsitzenden von Publisher Take 2 beispielsweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die Seite <a href="http://www.gamepolitics.com/2008/09/25/disbarred" target="_blank">GamePolitics.com berichtet</a>, wurde der viel gescholtene Computerspielekritiker und Rechtsanwalt in den USA, Jack Thompson, von der Anwaltschaft ausgeschlossen. Der Florida Supreme Court bestätigte eine entsprechende Empfehlung aufgrund von zahlreichen Verstößen gegen Standesrecht. Zumindest die juristische Karriere, der immer wieder gegen Spiele wie GTA klagte und den Vorstandsvorsitzenden von Publisher Take 2 beispielsweise mit der Hitlerjugend verglichen hatte, dürfte damit vorbei sein.</p>
<p>Im übrigen wird der Fernsehsender GIGA TV heute über das Thema berichten und zu diesem Zweck unter anderem ein ca. sieben Minuten dauerndes Live-Telefoninterview zu dieser und ähnlichen Fragen ausstrahlen. Heute um 20:00 oder um 22:00 Uhr besteht die Möglichkeit die Sendung anzuschauen. Wer diese für mich mitschneiden kann, bekommt zusätzlich einen extra Dank ;-)</p>
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