Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch ($ 101 UrhG): Ein einziger Kinofilm genügt

Zur Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums hat der Deutsche Gesetzgeber den neuen $ 101 UrhG geschaffen.

Auf Basis dieser Bestimmung ist es nun möglich, direkt von den verschiedenen Internetzugangsprovidern auf Basis eines richterlichen Beschlusses Auskunft darüber zu erhalten, wer sich hinter einer festgestellten IP-Adresse verbirgt, wer also Urheberverletzungen im Internet und in Internettauschbörsen begeht.

Das Unternehmen Digiprotect hat nun erste einstweilige Verfügungen an den Landgerichten Köln und Düsseldorf erwirkt. Die Gerichte gingen dabei nach Angaben von Kornmeier davon aus, dass der Anspruch schon vorliegt, wenn nur en komplettes Album oder ein kompletter Spielfilm rechtswidrig angeboten wurde; bereits in diesem Fall soll ein Handeln im gewerblichen Ausmaß vorliegen. Die Gerichte gehen dabei konform mit der Gesetzesbegründung zu $ 101 UrhG, die einen gewerbliche Umfang unter anderem dann  annimmt, wenn eine “besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht” wird.

Die weitere Entwicklung bleibt aber abzuwarten.

Geschrieben von: Marian Härtel

“Recht brisant” berichtet morgen über Abmahnungen im Internet

Aufgrund der Reform des Urheberrechts zum 1. September strahlt 3Sat morgen um 20.15 eine Sendung über die Entwicklungen bei Abmahnungen im aus. Anhand von Beispielen soll dabei die Bandbreite des Abmahnwesens in Deutschland veranschaulicht und kommentiert werden.

Wer in den Untiefen des Internets oder auch auf diesem Blog zu den Themen noch nicht genug Informationen aufgezogen hat, dem sei die Sendung bei Interesse ans Herz gelegt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Filesharing Partys werden zum Trend

Die Musik- und Unterhaltungsindustrie wird sich im Kampf gegen die zunehmende Piraterie auf eine zusätzliche Herausforderung einstellen müssen. Wie die britische Times http://www.timesonline.co.uk berichtet, hält ausgehend von den USA nun auch in Europa ein neuer Trend Einzug, bei dem urheberrechtlich geschützte Musik nicht mehr über das Internet, sondern auf eigenen Partys getauscht wird. Diese sogenannten Hard-Drive-Partys, bei denen man sich in privaten Räumen mit anderen Nutzern trifft, um die Inhalte der eigenen mobilen Festplatte mit anderen zu tauschen, werden nicht nur in den USA immer populärer. Der Grund dafür ist einfach: Wer nicht mit dem Internet verbunden ist, kann beim illegalen Filesharing auch nicht so leicht erwischt werden.

“Bei Hard-Drive-Partys geht es um Pizza, Bier und den Austausch von Inhalten von 500-Gigabyte-Festplatten, die mit Tausenden von Musikstücken befüllt sind”, schreibt der britische Musikproduzent Cliff Jones in der Times. Sein eigener Nachbar, ein unbescholtener Familienvater, habe ihm erst kürzlich stolz berichtet, dass er an die 80.000 Klassik-Musiktitel auf einer Festplatte gespeichert habe, die er von einem Freund geschenkt bekommen habe. “Grob geschätzt entspricht das einem Gegenwert von 60.000 Pfund (75.000 Euro)”, rechnet Jones vor. “Derartige Filesharer-Partys sind für uns schon seit geraumer Zeit keine Neuheit mehr, sondern ein bekanntes Problem”, erklärt Daniel Knöll, Sprecher des Bundesverbands Musikindustrie http://www.musikindustrie.de. Auf WLAN-Partys würden Nutzer bereits seit Jahren unter anderem auch verschiedenste Dateien untereinander tauschen. “Das Kind hat jetzt nur einen neuen Namen bekommen, das Problem bleibt aber das selbe”, stellt Knöll fest.

“Natürlich ist diese Entwicklung ein Riesenproblem für die Musikindustrie. Im Grunde genommen geht es dabei aber nicht nur um das Problem der Raubkopien, sondern auch um das der Speichermedien”, ergänzt Knöll. So würden sich allein in Deutschland insgesamt rund 20 Mrd. illegale Kopien von Musiktiteln auf Speichermedien wie Festplatte, MP3-Player oder Handys der Nutzer befinden. “Diejenigen, die meinen, dass ihnen diese Musik zusteht, werden zudem wohl immer einen Weg finden, sich diese auf illegalem Wege anzueignen”, räumt Knöll ein. Das heiße aber nicht, dass es keine Möglichkeiten gebe, um gegen solche Hard-Drive-Partys vorzugehen. “Für uns ist die gegenwärtige Entwicklung ein deutliches Indiz dafür, dass unsere bisherige Strategie, im Kampf gegen Online-Piraterie juristisch härter durchzugreifen, richtig war”, meint Knöll.

Dass das Vorgehen der Musikindustrie bei den deutschen Internetnutzern greift, bestätigt die sogenannte “Brennerstudie” des Bundesverbandes.  Demnach haben 2007 erstmals mehr Menschen in Deutschland legale als illegale Musikdownload-Angebote im Internet genutzt. “Nach einzelnen Songs gerechnet ist die Zahl der illegal heruntergeladenen Musik im Netz aber immer noch zehnmal so hoch wie der rechtmäßig erworbenen”, merkt Knöll abschließend an.

Quelle: Pressetext

Geschrieben von: Marian Härtel

Wegweiser Abmahnungen

Der inzwischen recht bekannte Verein gegen den Abmahnwahn e. V. hat eine auch für juristische Laien verständliche Broschüre als kostenloses PDF veröffentlicht, welche den klangreichen Namen Wegweiser Abmahnungen trägt. Auf 96 Seiten beschäftigen sich die Verfasser Steffen Heintsch und Fred-Olaf Neiße allerdings vor allem mit Abmahnungen von Filesharing-Nutzern.

So wird dabei auch auf das Thema Störerhaftung eingegangen, zu der mir letztens auf ein Schreiben für einen Mandanten eine interessante Informationen einer bekannten Abmahnkanzlei zuging. Demnach wurde gegen das Urteil des OLG Frankfurt Revision eingelegt. Ende 2009 oder vielleicht auch erst 2010 ist dann also endlich eine Entscheidung in Sachen WLan – Haftung zu erwarten. Es bleibt aber solange abzuwarten, ob das Urteil der Hessen wirklich “grob fehlerhaft” gewesen ist, wie mir die Rechtsanwaltskollegen aus Frankfurt mitteilten.

Geschrieben von: Marian Härtel

Keine Ermittlungen mehr bei Filesharingnutzung von weniger als 100 Dateien?

Bewegt sich langsam etwas bei de, Problem der Filesharing-Ermittlungen in den deutschen Staatsanwaltschaften, nachdem bereits im Juni die Justizminister ein Problem einräumten? Anscheinend ja, denn die Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland sollen beschlossen haben, dass Ermittlungen in Fällen mit weniger als 100 getauschten Dateien nicht mehr durchgeführt werden und Abmahnkanzleien somit auch keine Chance auf eine Auskunft mehr haben würden.

Lediglich in Fällen des gewerbsmäßigen Handelns oder bei Kinderpornografie wollen die Staatsanwaltschaften wie bisher Ermittlungen einleiten.

Das ganze sollte jedoch kein Freibrief sein, dass in Zukunft wieder unverdrossen in Tauschbörsen Urheberrechtsverletzungen stattfinden können. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch ist nämlich auf dem Weg. Auch wenn Abmahnkanzleien ab dem 1. September den erforderlichen gewerblichen Umfang darlegen werden müssen und anders als aktuell auch kostenmäßig in Vorleistung gehe müssen, so ist diese Hürde nicht so hoch, wie angenommen. Zwar sollen Downloads, die in gutem Glauben von Endverbrauchern ausgeführt werden, nicht erfaßt werden, durch die Anwendung von qualitativen, neben den bisher üblichen quantitativen,  Gesichtspunkten, soll ein gerichtlicher Auskunftsanspruch auch dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht würde.

Geschrieben von: Marian Härtel

Bushido siegt vor dem LG Düsseldorf gegen Filesharer/ Haftung für offenes W-Lan!

Gangsta-Rapper Bushido hat die Justiz ausnahmsweise auf seiner Seite. Der gelernte Lackierer war gegen Computerbesitzer vorgegangen, die seine Musik aus einer illegalen Internet-Tauschbörse heruntergeladen haben sollen. Das Düsseldorfer Landgericht bestätigte am Mittwoch einstweilige Verfügungen gegen drei Beklagte. Die Prozessgegner hatten versichert, keine Musikpiraten zu sein.

Ein Rentner hatte erklärt, er wisse gar nicht, wer oder was Bushido sei und habe auch kein Programm, um Musik aus dem Internet herunterzuladen. Ein Ehepaar hatte angegeben, zur fraglichen Zeit sei nachweisbar niemand an ihrem Computer gewesen. Das Gericht befand, dass es darauf nicht ankommt und wendete den Grundsatz der «Störerhaftung» an.

Auch wenn Dritte über eine ungesicherte WLAN-Funknetzverbindung die Internet-Adresse der Beklagten möglicherweise missbraucht haben, müssten die Computerbesitzer nach Angaben des Gerichts als sogenannte «Störer» haften. Ihnen sei zumindest vorzuwerfen, ihr lokales WLAN nicht gesichert und mit einem Passwort geschützt zu haben.

Das Gericht stellt sich damit im Prinzip gegen die Meinung des OLG Frankfurt.

Geschrieben von: Marian Härtel

LG Hamburg: Kein Verwertungverbot für die ermittelte IP-Adresse bei Filesharing aber selbst erstellte Ermittlungsergebnisse trotzdem nicht ausreichend

Das Urteil des Landgericht Frankenthal zum Thema Verwertung von IP-Adresse bei Tauschbörsennutzern wurde vielfach gefeiert, von Juristen aber auch nicht wenig kritisiert. In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landgericht Hamburg, das zeitlich aber dem Urteil des Landgericht Frankenthal vorgelagert war, ist das Gericht der Auffassung, dass es kein grundsätzliches Verwertungsverbot für die ermittelte IP-Adresse gäbe.

Das Landgericht lehnte den Anspruch der Klägerin aber trotz der vorlegten staatsanwaltlichen Auskunft ab, da es die selbst gefertigten Beweismittel von Pro-Media nicht als  geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen ansah.

Das Gericht dazu:

Der von der Klägerin für den Ermittlungsvorgang als Zeuge benannte (¦), Leiter des Ermittlungsdienstes der p(¦) GmbH, konnte zu den Ermittlungen aus eigener Wahrnehmung nichts sagen. Vielmehr hat er nur ausgesagt, dass die Ermittlungen durch einen Studenten namens (¦) vorgenommen worden seien, der inzwischen wieder in Litauen lebe. Dieser habe ihm dann die Ermittlungsergebnisse vorgelegt und er habe die Ergebnisse am Bildschirm auf Plausibilität überprüft.

Bei den Ermittlungen selbst sei er nicht dabei gewesen und er habe auch nicht die Musikdateien angehört. Andere Beweismittel für die Durchführung der Ermittlungen hat die Klägerin nicht benannt.

Damit ist die Klägerin den für die Verletzungshandlung schuldig geblieben.

Geschrieben von: Marian Härtel

Negative Feststellungsklage wegen Abmahnung trotz Verwendung eine 0-Upload-Mods in Tauschbörse

In letzter Zeit geht der “Schlagabtausch” zwischen Filesharing-Abmahnern und Filesharing-Abgemahnten mit immer härteren Bandagen weiter. Aktuell wert sich eine Abgemahnte sogar aktiv gegen eine Abmahnung. Sie zweifelt die Beweise der Filesharing-Aufspürer  Pro-Media an, da sie laut eigenen Angaben einen 0-Upload-Mod verwendet hat und daher keine Uploads getätigt hat. Sie zweifelt die angeblich gerichtsfesten Beweise von Pro-Media an und will jetzt überprüfen lassen, wie korrekt Pro-Media wirklich arbeitet.

Für sich selber könnte es natürlich gleichzeitig ein Eigentor sein, denn durch die aktuelle Urheberrechtsreform wäre auch ein Download einer urheberrechtlich geschützten Datei rechtswidrig, wenn es offensichtlich sein muss, dass die Datei ohne Lizenz angeboten wurde.

Den Ausgang des Verfahren darf man daher mit Spannung erwarten.

Zu weiteren Zweifeln an Beweisen von Abmahnkanzleien siehe auch diesen Beitrag.

Geschrieben von: Marian Härtel

Dämpfer für Filesharing-Abmahner? US Studie bestätigt Zweifel an der Beweisführung via IPs

Ein Ansatzpunkt für Anwälte, die potentielle Nutzer von Filesharing-Diensten vertreten, ist in letzter Zeit, die Beweisführung der Rechteinhaber, basierend auf der IP-Adresse des angeblichen Rechteverletzers, anzuzweifeln. Eine neue Studie der Universität Washington zeigt jetzt, dass diese Zweifel nicht nur hilflose Versuche der Anwälte sind, sondern durchaus berechtigt sein können. Die Studie zeigt, dass jederzeit Beschuldigungen und somit Abmahnungen erfolgen können, obwohl die betreffende Person weder Daten heruntergeladen noch getauscht hat. Gleichzeitig weißt die Studien nach, dass die IP-Adresse manipuliert werden kann. Die Studie findet man hier.

Die Entwicklung der Rechtsprechung dürfte daher in Deutschland spannend bleibend. Bereits im März hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass die von der Firma proMedia gefertigten Ausdrucke hinsichtlich der IP-Adresse kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen seien.

Geschrieben von: Marian Härtel

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